Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 31. Juli 2020 Referenz KSK 20 87 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 01. Juli 2020, mitgeteilt am 02. Juli 2020 (Proz. Nr. 335-2020- 107) Mitteilung 03. August 2020
2 / 8 In Erwägung, – dass die B._____ am 3. März 2020 beim Betreibungsamt Plessur gegen A._____ als Inhaber der im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragenen Einzelunternehmung C._____ einen Zahlungsbefehl (Betreibungs- Nr. _____) für die Beträge von CHF 2'535.60 (KVG-Prämien von April 2019 bis September 2019) nebst Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2019, CHF 60.00 (Mahnspesen) sowie CHF 100.00 (Umtriebsspesen) erwirkte (RG act. II/1), – dass dem Schuldner der Zahlungsbefehl am 6. März 2020 zugestellt wurde und dieser dagegen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass das Betreibungsamt Plessur in der Folge am 20. April 2020 die Konkursandrohung (RG act. II/2) für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungen ausstellte, welche von A._____ am 30. April 2020 in Empfang genommen wurde, – dass die B._____ beim Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur am 10. Juni 2020 in der genannten Betreibung das Begehren um Konkurseröffnung stellte, wobei sie unter Einschluss von Zinsen bis 10. Juni 2020 (CHF 135.65) und Betreibungskosten (CHF 151.30) ein ausstehendes Guthaben von CHF 2'982.55 geltend machte (RG act. I/1), – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2020 (RG act. IV/1) zur Konkursverhandlung vom 1. Juli 2020, 09:30 Uhr, vorlud, – dass der Schuldner in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass der Konkurs erkannt werde, falls er bis zur Konkursverhandlung weder die Zahlung noch die Stundung nachweise, – dass die Gläubigerin sodann gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 aufgefordert wurde (RG act. IV/2), welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde, – dass an der Konkursverhandlung weder die Gläubigerin noch der Schuldner anwesend oder vertreten waren und letzterer den geforderten Nachweis für eine vollständige Tilgung oder Stundung der Schuld auch vorgängig nicht erbracht hatte, so dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 1. Juli 2020 über A._____ mit Wirkung per 1. Juli 2020, 9:30 Uhr,
3 / 8 den Konkurs eröffnete und die Verfahrenskosten von CHF 200.00 der Konkursmasse überband, – dass A._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juli 2020 Appellation (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die Aufhebung des Konkursentscheides unter vorgängiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte, – dass er zur Begründung einerseits ausführte, dass die gesamte Forderung in der Höhe von CHF 4'000.00, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, am 8. Juli 2020 beim Konkursamt bar hinterlegt worden sei, – dass er anderseits darlegte, dass er im Verlaufe des vergangenen Jahres zwar immer wieder mit Zahlungsschwierigkeiten habe kämpfen müsse, es ihm aber jeweils gelungen sei, seine Schulden beim Betreibungsamt in regelmässigen Abständen zu tilgen, er nun aber im Frühling 2020 wegen eines gravierenden Lungenleidens längere Zeit nicht oder nur teilzeitig habe arbeiten können und wegen fehlender Versicherungsleistungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sein Auftragsvolumen indessen trotz der widrigen Umstände gross sei und er daher überzeugt sei, dass es ihm gelingen werde, seine restlichen Schulden in Höhe von CHF 15'000.00 vollständig abzutragen und damit seine Schmiede und Existenzgrundlage zu retten, – dass der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Juli 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, – dass dem Beschwerdeführer gleichentags eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 angesetzt wurde, welcher fristgerecht überwiesen wurde, – dass von der B._____ innert der ihr eingeräumten Frist keine Beschwerdeantwort einging, – dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann, – dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist mit seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 offensichtlich gewahrt hat und diese auch den formellen Anforderungen entspricht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
4 / 8 – dass gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind, besondere gesetzliche Bestimmungen indessen ausdrücklich vorbehalten bleiben, – dass zu den gesetzlich vorbehaltenen Ausnahmen auch die Weiterziehung eines Konkursentscheides gehört, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkursöffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass das Gesetz damit die Einbringung gewisser Tatsachen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, ausdrücklich erlaubt, wobei die zulässigen Noven in der fraglichen Bestimmung abschliessend aufgezählt werden, – dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen geltend zu machen sind und sich daher auch die Konkursaufhebungsgründe gemäss letztgenannter Bestimmung innerhalb dieser Frist verwirklicht haben müssen (BGE 139 III 491), – dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Aufhebungsgrund der Hinterlegung beruft und durch die mit der Beschwerde eingereichte Quittung (act. B.2) belegt ist, dass er beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur am 8. Juli 2020 eine zur Erledigung der Betreibung Nr. _____ bestimmte Einzahlung von CHF 4'000.00 geleistet hat, – dass das Gesetz seinem Wortlaut nach als Voraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung des Konkurses eine Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz verlangt, – dass in der kantonalen Gerichtspraxis indessen die Hinterlegung beim Betreibungs- oder Konkursamt als genügend erachtet wird und es mit Blick auf den Grundgedanken von Art. 32 Abs. 2 SchKG überspitzt formalistisch wäre, eine (rechtzeitige und ausreichende) Hinterlegung bei der ersten Instanz oder dem Betreibungsamt nicht gelten zu lassen (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
5 / 8 treibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 21e zu Art. 174 SchKG; Peter Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 174 SchKG), – dass mit dem beim Betreibungs- und Konkursamt einbezahlten Betrag die Forderung aus der genannten Betreibung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vollständig gedeckt wird und der nach Tilgung der Forderung verbleibende Betrag von rund CHF 1'000.00 gemäss der Zusammenstellung des Konkursamtes Plessur vom 6. Juli 2020 (act. B.3) ausreicht, um sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (CHF 200.00) als auch die durch die Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes zu bezahlen, – dass somit die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheides offensichtlich erfüllt ist, – dass als weitere Voraussetzung die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht sein muss, – dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen wie etwa eine aktuelle Jahresrechnung oder Kontoauszüge eingereicht hat und seine Zahlungsfähigkeit daher anhand des mit der Beschwerde eingereichten Betreibungsauszuges vom 8. Juli 2020 (act. B.3) zu prüfen ist, – dass aus besagtem Betreibungsauszug hervorgeht, dass seit Mitte 2017 zahlreiche Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zu verzeichnen waren, welche allerdings zum grössten Teil durch Zahlungen an das Betreibungsamt erledigt wurden, – dass per Datum der Beschwerdeerhebung (ohne die Betreibung, die zum Konkurs geführt hat) noch 11 Betreibungen für ausstehende Forderungen von total rund CHF 13'000.00 im Gange waren, welche allesamt in den letzten Monaten des Jahres 2019 und im März 2020 eingeleitet wurden, – dass der Betreibungsauszug somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit längerem Zahlungsschwierigkeiten hat, er aber grundsätzlich wenn auch erst auf Betreibung hin in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen, – dass sich dies erst wegen der glaubhaft dargelegten gesundheitlichen Probleme im laufenden Jahr geändert hat und nach der Genesung des Beschwerdeführers somit davon ausgegangen werden darf, dass er mit seiner
6 / 8 Werkzeugschmiede künftig wieder ausreichende Einnahmen erzielen wird, um die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und die noch bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abzutragen, – dass die noch unerledigten Betreibungen im Übrigen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, AVH-Beiträge) betreffen, welche gemäss Art. 43 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, – dass mit einer Weiterführung des Betriebes auch für die Gläubiger dieser öffentlich-rechtlichen Forderungen ein besseres Ergebnis erreicht werden dürfte als mit einer sofortigen Durchführung des Konkurses, – dass zugunsten des Beschwerdeführers zudem zu berücksichtigen ist, dass bis anhin noch keine Verlustscheine aus Pfändungen ausgestellt werden mussten, – dass unter diesen Umständen die Zahlungsfähigkeit als hinreichend glaubhaft gemacht erscheint, zumal gemäss herrschender Gerichtspraxis insbesondere bei der erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind, – dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und der Konkursentscheid aufzuheben ist, – dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen ist, dass er im Falle einer nochmaligen Konkurseröffnung nicht mehr ohne Weiteres mit der Gutheissung einer erneuten Beschwerde rechnen kann und dannzumal jedenfalls weitere Unterlagen zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit vorzulegen wären, – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dieser Grundsatz indessen durch Art. 107 ZPO eingeschränkt wird, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht, – dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Verteilung nach dem Prozessausgang insbesondere abgesehen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen, – dass zudem gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat,
7 / 8 – dass die Kosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz einzig darauf zurückzuführen sind, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten rechtzeitig zu bezahlen, – dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, ihm trotz des Obsiegens im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer ausserdem die bisher aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes zu tragen hat, – dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wie auch jene des Konkursamtes daher aus der am 8. Juli 2020 beim Betreibungsamt Plessur geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers zu beziehen sind, – dass dem Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten war und sie keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass der Beschwerdegegnerin hingegen der von ihr beim Regionalgericht Plessur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
8 / 8 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben. 2.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Plessur aus dem von A._____ beim Betreibungs-und Konkursamt Plessur einbezahlten Betrag von CHF 4'000.00 bezogen. 2.b) Der an das Regionalgericht Plessur geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ist der B._____ vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: