Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2020 KSK 2020 86

4 décembre 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,216 mots·~6 min·5

Résumé

Ablieferung des vorsorglich gepfändeten Bankguthabens | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Dezember 2020 Referenz KSK 20 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Ablieferung des vorsorglich gepfändeten Bankguthabens Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 01.07.2020, mitgeteilt am Mitteilung 21. Dezember 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A. Die A._____ AG (Schuldnerin) wird seit einiger Zeit von der B._____ (Gläubigerin) für verschiedene Forderungen (ZB D._____ vom 14. Oktober 2019 über CHF 4384.75 zzgl. Zinsen, ZB 20193785 vom 16. Dezember 2019 über CHF 2191.90 zzgl. Zinsen, ZB29299873 vom 16. März 2020 über 2191.90 zzgl. Zinsen) betrieben. Dagegen erhob die Schuldnerin jeweils Rechtsvorschlag. B. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala erliess am 19. Mai 2020 in der Betreibung Nr. G._____ die Pfändungsankündigung. Am 29. Juni 2020, um 15.05 Uhr, erfolgte die vorsorgliche Pfändung der Konten der Schuldnerin bei der E._____, welche gemäss Angaben der Bank am Pfändungstag einen Saldo von ca. CHF 6'000.00 aufweisen sollte. C._____, Mitglied mit Einzelunterschrift der A._____ AG, bestätigte auf der Pfändungsurkunde mit seiner Unterschrift, dass er vom Vollzugsbeamten über die Rechtswirkungen der vorsorglichen Pfändung aufgeklärt worden sei (vgl. act. B.3). Eine entsprechende Anzeige an die Bank sei gleichentags um 16:17 Uhr per E-Mail erfolgt. Ebenfalls am 29. Juni 2020, um 16:37 Uhr, habe eine Mitarbeiterin der E._____ dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala gemeldet, dass um 16:14 Uhr ein Bezug von CHF 6'000.00 getätigt worden sei. C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala C._____ zur Ablieferung des vorsorglich gepfändeten Bankguthabens der E._____ innert fünf Tagen. D. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhob C._____ im Namen der A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er legte in der Beschwerde dar, mit den abgehobenen CHF 6'000.00 die Lohnforderung einer Mitarbeiterin der A._____ AG in Höhe von CHF 3'400.00 sowie eine offene Rechnung der Gemeinde F._____ in Höhe von CHF 1'442.00 beglichen zu haben. Der Beschwerdeführer stellte zudem die Berechnung der Forderungen durch die B._____ in Frage. E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (Datum Poststempel) informierte die B._____ das Kantonsgericht von Graubünden darüber, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. F. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (Datum Poststempel) nahm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala wie folgt Stellung: Es gäbe Hinweise auf unkooperatives Verhalten seitens des Beschwerdeführers. Die vorsorgliche Pfändung sei als Sicherungsmassnahme angedacht. Der Beschwerdeführer sei

3 / 6 sowohl schriftlich als auch mündlich ausdrücklich darüber informiert worden, dass er aufgrund der vorsorglichen Pfändung nicht mehr über das betroffene Bankguthaben verfügen dürfe. Die definitive Berechnung könne erst nach Einreichung der Buchhaltungsunterlagen vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei aber einer Aufforderung zur Einreichung dieser Buchhaltungsunterlagen nie nachgekommen. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs.1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungsund Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BE 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert den 1. Juli 2020. Die schriftliche Beschwerde vom 6. Juli 2020 (Datum Poststempel) erweist sich demnach als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung in seinen Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.

4 / 6 1.4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG gilt im vorliegenden Fall die Untersuchungsmaxime. 2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 1. Juli 2020 aufzuheben sei. 2.2. Der vorliegende Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer hat trotz der Mitteilung der vorsorglichen Pfändung CHF 6'000.00 vom betroffenen Konto bei der E.________ bezogen. Vom Beschwerdeführer wird nicht in Zweifel gezogen, dass das Beitreibungs- und Konkursamt der Region Viamala zum Erlass einer vorsorglichen Pfändungsverfügung im Sinne einer Sicherungsmassnahme zuständig war und die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren. Vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass auch bei einer vorsorglichen Pfändung die Wirkungen gemäss Art. 96 SchKG eintreten. Demnach darf der Schuldner bei Straffolge ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen (vgl. Art. 96 SchKG). In der Pfändungsverfügung wurde die Schuldnerin explizit darauf hingewiesen. 2.3. Unerheblich sind die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers. Der Hinweis auf angeblich unübersichtlichen Berechnungen seitens der B._____ ist sodann nicht zu hören, weil er es trotz expliziter Aufforderung unterlassen hat, die Buchhaltungsunterlagen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala einzureichen, damit diese den entsprechenden Betrag für die definitive Pfändung berechnen kann. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er der Auffassung ist, der darin aufgeführte Betrag sei unzutreffend. Dies hat sie jedoch nicht getan. 2.4. Sodann geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala sichergestellte Vermögenswerte vermischte, um damit Forderungen anderer Gläubiger zu befriedigen. Dieses Vorgehen verstösst gegen Art. 96 SchKG. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala hat somit zu Recht verfügt, dass die Schuldnerin ihm den zu Unrecht bezogenen Betrag von CHF 6'000.00 abliefert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün-

5 / 6 den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen. 3.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2020 86 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2020 KSK 2020 86 — Swissrulings