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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.07.2020 KSK 2020 82

23 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,560 mots·~8 min·3

Résumé

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 23. Juli 2020 Referenz KSK 20 82 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 04.06.2020, mitgeteilt am 15.06.2020 Mitteilung 05. August 2020

2 / 7 I. Sachverhalt A. Am 28. November 2019 reichte B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) ein Betreibungsbegehren über CHF 1'190.00 sowie CHF 212.25, je zuzüglich 5% Zins seit dem 21. September 2019, gegen die "A._____" ein. B. Dem Betreibungsbegehren waren zwei Beilagen angehängt, insbesondere ein Schreiben von B._____ an A._____ vom 15. November 2019, in welchem sie ihn aufgefordert hatte, die später in Betreibung gesetzten Beträge innert 10 Tagen zu begleichen. Das Schreiben ist adressiert an "A._____". C. Das Betreibungsamt Plessur stellte am 3. Dezember 2019 einen Zahlungsbefehl aus, auf welchem die "A._____" als Schuldnerin aufgeführt ist. Dieser Zahlungsbefehl wurde am 8. Januar 2020 zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. D. Am 27. Mai 2020 stellte B._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin das Betreibungsamt Plessur der A._____ mit Verfügung vom 4. Juni 2020, zugestellt am 15. Juni 2020, den Konkurs androhte. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Regionalgericht Plessur Beschwerde gegen diese Konkursandrohung. Am 19. Juni 2020 leitete das Regionalgericht Plessur die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung, da B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit der C._____ in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. F. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, die beiden Firmenbezeichnungen seien sehr ähnlich und der Umstand, dass sowohl Inhaber als auch Adresse identisch seien, könne zu grosser Verwirrung führen. Aufgrund der ihnen vorliegenden Akten sei im Zahlungsbefehl jedoch die richtige Firma als Schuldnerin aufgeführt worden. G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juni 2020 bekräftigte die Beschwerdeführerin einerseits ihren Standpunkt, andererseits erhob der Geschäftsführer A._____ diverse Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin und erstattete Strafanzeige gegen sie.

3 / 7 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Obwohl in der Beschwerde (act. A.1) das Anfechtungsobjekt nicht erwähnt wird, ist aufgrund der Tatsache, dass sie wenige Tage nach Zustellung der Konkursandrohung (act. B.1) eingereicht wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Betreibungsurkunde zum Anlass nimmt, sich gegen die Betreibung zu wehren. Die vorliegende Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht. 1.2. Gemäss Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz und somit vorliegend zuständig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. 2.1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde (act. A.1) kein eigentliches Rechtsbegehren gestellt. Aus dem Kontext wird jedoch klar, dass sie die gegen sie eingeleitete Betreibung als ungerechtfertigt betrachtet, da die Beschwerdegegnerin mit ihr in keinem Vertragsverhältnis gestanden habe. Dass die Konkursandrohung selbst an einem formellen Mangel leide, wird nicht vorgebracht. 2.2. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin als GmbH der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). In diesen Fällen ist die Zustellung der Konkursandrohung die auf das Einreichen des Fortsetzungsbegehrens folgende Betreibungshandlung (Art. 159 SchKG). Das Fortsetzungsbegehren kann vom Gläubiger beim Betreibungsamt eingereicht werden, wenn gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder ein solcher aufgehoben wurde (Art. 88 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Januar 2020 durch die Beschwerdeführerin kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl.

4 / 7 act. E.2), so dass der Weg zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei war. In diesem Verfahrensstadium kann die Beschwerdeführerin die Konkurseröffnung – ausser durch Begleichung des in Betreibung gesetzten Betrags oder durch Erhebung einer Klage gemäss Art. 85 f. SchKG – nur noch verhindern, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis von der Erhebung des Rechtsvorschlags abgehalten wurde (Art. 33 Abs. 4 SchKG) oder die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend machen kann (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.3. Ein unverschuldetes Hindernis, welches die Beschwerdeführerin von der Erhebung des Rechtsvorschlags abgehalten hätte, wird von dieser nicht behauptet. Aus den Behauptungen in der Beschwerdeschrift, zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, kann jedoch unter den gegebenen Umständen gelesen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit der gegen sie eingeleiteten Betreibung ausgeht (vgl. act. A.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung stellt die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen fest. Dies unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2019 (act. E.2) mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. 3.1. Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist jedoch dann für nichtig zu erklären, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 zu Art. 22 SchKG m.w.H.). 3.2. Der Zahlungsbefehl ist in Art. 69 ff. SchKG geregelt. Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hat er namentlich die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten. Dies sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG insbesondere der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters. Im vorliegenden Fall geht aus dem Betreibungsbegehren (act. E.1a-c) hervor, dass die Beschwerdegegnerin die A._____, ins Recht gefasst hat. Das Betreibungsamt Plessur hat aufgrund eines beigelegten Schreibens darauf geschlossen, dass es sich um die A._____ (Beschwerdeführerin) handeln müsse und diese als Schuldnerin in den Zahlungsbefehl (act. E.2) aufgenommen. Die aufgenommene Firmenbezeichnung stimmt mit dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin überein, so dass die gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangte Schuldnerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl weder falsch

5 / 7 noch unvollständig ist. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin denn auch rechtsgültig zugestellt. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls anzunehmen. 4.1. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger einen gültigen Zahlungsbefehl erwirken kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich andere Ziele als die Zwangsvollstreckung, so ist dies rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz (BGE 113 III 2 E. 2b; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 9 zu Art. 67 SchKG). Solche sachfremden Ziele sind namentlich das Beschädigen der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder Schikane. Da es jedoch weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf nicht darauf beschränken, die umstrittenen Ansprüche an sich seien rechtsmissbräuchlich erhoben worden (BGE 113 III 2 E. 2b; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 22 SchKG m.w.H.). 4.2. Vorliegend kann ein Rechtsmissbrauch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdegegnerin in keinem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden habe. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bewusst schikanös ein falsches Unternehmen betrieben hätte. Es ist unbestreitbar, dass die beiden Unternehmen mit der Bezeichnung "A._____" im Firmennamen zueinander in einer engen Verbindung stehen und denselben Inhaber und Geschäftsführer – A._____ – haben. Aufgrund der Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren (act. E.1) und im Fortsetzungsbegehren (act. E.3) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin über die genaue unternehmerische Organisation der A._____ nicht Bescheid weiss. Entscheidend war für sie offenbar, dass sie die A._____ mit Inhaber A._____ betreibt. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, so dass die Betreibung der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. 5. Der Beschwerdeführerin wäre es unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zumutbar gewesen, gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2019 Rechtsvorschlag zu erheben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6 / 7 6. Auf die mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erstattete Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Die Anzeigeerstatter haben sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu wenden. 7. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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