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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2020 KSK 2020 121

17 novembre 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·689 mots·~3 min·4

Résumé

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Aufsicht Direktes Gesuch

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. November 2020 Referenz KSK 20 121 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien A._____ gegen B._____ Gesuchsgegnerin Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Mitteilung 20. November 2020

2 / 4 Wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass B._____ gegen A._____ am 12. September 2020 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja eine Betreibung über CHF 3'822.00 zuzüglich Zinsen anhob, – dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 14. September 2020 ausgestellt wurde und von A._____ am 18. September 2020 in Empfang genommen wurde, – dass A._____ auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls am 27. September 2020 einen "Wiederspruch" vermerkte und diesen am 01. Oktober 2020 (Poststempel) dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zustellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 02. Oktober 2020 verfügte, der Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt, und den Schuldner auf die allfällige Möglichkeit einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist durch die Aufsichtsbehörde verwies, – dass der Schuldner offenbar am 22. Oktober 2020 dem Betreibungsamt mitteilte, er lege "Wiederspruch" ein, da er sich zu dieser Zeit im Ausland befunden habe, – dass das Betreibungsamt Maloja dem Schuldner am 26. Oktober 2020 wiederum mitteilte, der Schuldner müsse sich an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wenden, – dass dieses Schreiben vom Schuldner nicht in Empfang genommen wurde, – dass das Betreibungsamt das gleiche Schreiben per A-Post+ zustellte und dieses dem Schuldner am 06. November 2020 zugestellt werden konnte, – dass A._____ am 07. November 2020 (Poststempel) ans Kantonsgericht gelangte und sinngemäss um Wiederherstellung einer versäumten Frist ersuchte, da er sich im Ausland aufgehalten habe, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, innert 10 Tagen gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

3 / 4 – dass dahingestellt bleiben kann, ob A._____ gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 02. Oktober 2020 betreffend verspätetem Rechtsvorschlag rechtzeitig Beschwerde eingereicht bzw. fristgemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist eingereicht hat und das Betreibungsamt das offenbar am 22. Oktober 2020 zugestellte Schreiben des Schuldners hätte der Aufsichtsbehörde zustellen müssen (vgl. Art. 32 SchKG; BGE 130 III 515 E.4), – dass die Beschwerde bzw. das Gesuch nämlich ohnehin abgewiesen werden müsste, selbst wenn es rechtzeitig erhoben worden wäre, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, – dass A._____ lediglich behauptet, er sei während der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags im Ausland gewesen, – dass er aber nicht einmal behauptet, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den Rechtsvorschlag vom Ausland aus zu erheben, zumal er den Zahlungsbefehl am 18. September 2020 persönlich entgegengenommen hat, – dass der Schuldner zudem keinen einzigen Beleg dafür einreicht, dass er sich in der Tat zu dieser Zeit im Ausland befunden hat, – dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem ein Auslandaufenthalt noch kein absolut unverschuldetes Hindernis darstellt, welches die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigen würde (BGE 5A_492/2015), – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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