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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.10.2020 KSK 2020 109

9 octobre 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,103 mots·~11 min·5

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 9. Oktober 2020 Referenz KSK 20 109 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart vom 09. September 2020, mitgeteilt am 14. September 2020 (Proz. Nr. 335-2020-66) Mitteilung 13. Oktober 2020

2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 13. August 2020 (Poststempel) an das Regionalgericht Landquart stellte die B._____ ein Rechtsöffnungsbegehren in der gegen A._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Landquart vom 14. Mai 2020) für den Betrag von CHF 25'558.00. Sie machte zur Begründung ihres Gesuches geltend, beim in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um gemäss Rückstandsberechnung ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Sohn der Schuldnerin für die Zeit von Juli 2017 bis Mai 2020, und stützte sich dabei insbesondere auf den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (Einzelrichter) vom 28. September 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren und die Verfügung der B._____ vom 23. August 2017 betreffend Bevorschussung der gerichtlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. B. A._____ liess sich im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart weder innert der dazu eingeräumten Frist schriftlich vernehmen noch nahm sie an der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2020 teil. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. September 2020, mitgeteilt am 14. September 2020, erkannte der Einzelrichter des Regionalgerichts Landquart, was folgt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. _____, Betreibungsamt der Region Landquart, Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2020, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 25'558.00 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet, unter Erteilung des Regressrechtes. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 100.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Hinweise zum Fristenstillstand und den Betreibungsferien). 6. (Mitteilung). Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart erwog im Wesentlichen, dass die Gesuchsgegnerin im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 28. September 2016 verpflichtet worden sei, Unterhalt für ihren Sohn zu bezahlen, und zwar monatlich CHF 1'220.00 rückwirkend vom 1. Oktober 2015 bis 30. März

3 / 8 2016 und CHF 1'000.00 ab 1. April 2016. Durch die Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung vom 23. August 2017 sei der Anspruch im Umfang von CHF 724.00 monatlich auf das Gemeinwesen subrogiert. Im Recht liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Form eines gerichtlichen Entscheides, der rechtsgültig an die Gesuchstellerin abgetreten worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen und folglich auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorgebracht, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Der Gesuchstellerin sei daher im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. D. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Beantragt wurde das Folgende: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens seien der B._____ zu überbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde ausgeführt, der B._____ sei mit der Begründung Rechtsöffnung erteilt worden, sie habe für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2017 bis Mai 2020 die Alimentenbevorschussung übernommen. Für den gleichen Zeitraum habe aber auch der Kindsvater die Kindsmutter für die Unterhaltsbeiträge des Sohnes betreiben lassen, wobei für den 30. Oktober 2020 bereits die Verwertung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnhauses angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführerin drohe damit die Gefahr, dass sie dieselben Unterhaltsbeiträge doppelt bezahlen müsse. Nachdem in den Betreibungen des Kindsvaters für rückständige Alimente des Sohnes Pfändungsankündigungen ausgestellt worden seien, sei die B._____ nicht mehr berechtigt gewesen, die gleichen Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen und bei der Kindsmutter geltend zu machen. Die Gemeinde habe sich stattdessen an den Kindsvater zu halten, der die Alimentenbevorschussung zu Unrecht in Anspruch genommen habe und sie auch zurückzubezahlen habe. Der Beschwerde beigelegt waren zwei vom 15. März 2018 bzw. 25. März 2019 datierende Pfändungsankündigungen, welche vom Ehemann der Beschwerdeführerin angehobene Betreibungen für offene Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn ab April 2017 betreffen. E. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. September 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert und der Beschwerdeführerin Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 angesetzt. Sowohl die Verfahrensakten als auch der Kostenvorschuss gingen fristge-

4 / 8 recht beim Kantonsgericht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 9. September 2020 und wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung am 14. September 2020 mitgeteilt. Er kann der Beschwerdeführerin frühestens am darauffolgenden Tag zugegangen sein. Die dagegen am 23. September 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. 1.3.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Da die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO nicht nur kassatorisch entscheiden kann, sondern bei Spruchreife selber einen Sachentscheid trifft, genügt ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht, wenn vom Streitgegenstand her  wie namentlich bei den betreibungsrechtlichen Summarsachen  ein Sachentscheid in Betracht fällt. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall eines Antrages in der Sache,

5 / 8 der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 19 zu Art. 321 mit Verweis auf N 16 ff. zu Art. 311). Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3.3. Vorliegend entspricht die Beschwerdeschrift zwar insofern den soeben dargelegten formellen Anforderungen, als sie ein Rechtsbegehren und eine Begründung derselben enthält. Das Rechtsbegehren erweist sich indessen als mangelhaft, da damit bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt und einzig mit Bezug auf die Kosten ein reformatorisches Begehren gestellt wird. Aufgrund der Begründung wird aber immerhin klar, dass die Beschwerdeführerin eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Es wäre daher überspitzt formalistisch, wenn der Beschwerdeführerin ein ungenügender Antrag vorgehalten würde. Was vollständig fehlt, ist jedoch eine Auseinandersetzung mit den Erwä-

6 / 8 gungen des angefochtenen Entscheides. So finden sich weder Ausführungen dazu, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll noch in welchen Punkten sie das Recht unrichtig angewendet haben soll. Stattdessen versucht die Beschwerdeführerin, die sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides ausschliesslich mit Tatsachen und Beweismittel zu begründen, die sich als neu und damit im Sinne von Art. 326 ZPO unzulässig erweisen. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung nicht einzutreten. 1.4. Selbst wenn die Einwendungen der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen wären, wären sie nicht geeignet, eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zu bewirken. So wird seitens der Beschwerdeführerin nämlich weder beanstandet, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Gerichtsentscheid vom 28. September 2016 als definitiven Rechtsöffnungstitel qualifiziert hat, noch wird in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsbeiträge für den Sohn auf der Grundlage ihrer Verfügung vom 23. August 2017 tatsächlich im geltend gemachten Umfang von total CHF 25'558.00 bevorschusst hat. Letzteres hat aber von Gesetzes wegen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) zur Folge, dass das Forderungsrecht des Kindes im Umfang der erbrachten Leistungen auf die Gemeinde übergegangen ist (Legalzession). Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kindsvater die Beschwerdeführerin für dieselben Unterhaltsbeiträge (und nicht bloss für seinen persönlichen Unterhalt und den die Bevorschussung übersteigenden Teil des Kindesunterhalts) betrieben hätte (was mit den im Beschwerdeverfahren  verspätet  eingereichten Urkunden höchstens für die Zeit von Juli bis November 2017 erstellt ist), würde dies daher nichts daran ändern, dass die Vorinstanz die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht hat. Vielmehr wären es die Betreibungen des Kindsvaters, die im Umfang der Bevorschussung zu Unrecht erfolgt wären. Um die Gefahr einer doppelten Bezahlung der Unterhaltsbeiträge abzuwenden, müsste sich die Beschwerdeführerin folglich in den betreffenden Betreibungen zur Wehr setzen, wofür ihr die Rechtsbehelfe von Art. 85 und 85a SchKG zur Verfügung stehen (vgl. dazu BGE 96 I 1). Dass der Kindsvater die Beschwerdeführerin allenfalls trotz der Bevorschussung (und damit unberechtigterweise) für den gesamten Kindesunterhalt betrieben hat und nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits eine Verwertung der gepfändeten Liegenschaft bevorsteht, hat nach dem Gesagten keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Bevorschussung und vermag die Liquidität der Rechtsnachfolge als Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl.

7 / 8 BGE 140 III 372 E. 3.3.) nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 500.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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