Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. April 2020 (Mit Urteil 5A_488/2020 vom 02. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 8 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verteilungsliste Anfechtungsobj. Verteilungsliste Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 14. Januar 2019 Mitteilung 22. April 2020
2 / 9 I. Sachverhalt A. Am _____ 2017 stellte die B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung über CHF 2'838'105.65 zuzüglich Zinsen und Kosten gegen den Schuldner A._____. B. Nach durchgeführtem Betreibungsverfahren erfolgte am 1. November 2018 die betreibungsamtliche Grundstückversteigerung; die B._____ erhielt den Zuschlag für den Zuschlagspreis von CHF 2'890'000.00. C. Mit Anzeige vom 14. Januar 2019 erliess das Betreibungsamt Maloja die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger. Aufgrund verschiedener in der Vergangenheit festgestellten Schwierigkeiten mit der Postzustellung an A._____ (siehe auch Sachverhalt KSK 18 71) stellte das Betreibungsamt Maloja die Verteilungsliste einerseits an die von A._____ angegebene Adresse in C._____ (Senegal), andererseits aber auch an seine dem Betreibungsamt Maloja bekannte Geschäftsadresse in D._____ (Italien) zu. Das Schreiben nach D._____ konnte am 28. Januar 2019 zugestellt werden. D. In Bezug auf die in der Verteilungsliste aufgeführte Grundstückgewinnsteuer reichte das Betreibungsamt Maloja am 1. Februar 2019 Einsprache gegen die definitive Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer vom 10. Januar 2019 bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache gut und erliess eine neue Steuerveranlagung mit einem reduzierten Steuerbetrag. Mit Anzeige vom 18. Februar 2019 teilte das Betreibungsamt Maloja A._____ die erfolgte Anpassung der Grundstückgewinnsteuer mit und stellte ihm gleichzeitig die (nur in diesem Punkt) angepasste Verteilungsliste für die Pfandgläubiger zu. Die Zustellung erfolgte an die von A._____ angegebene Adresse in C._____; die Verfügung konnte jedoch nicht erfolgreich zugestellt werden. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 des Betreibungsamtes Maloja Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Begehren:
3 / 9 Chiede 1. Che venga sospesa con effetto immediato la procedura in oggetto – piano di riparto – fino alla decisione finale del Tribunale Federale di Losanna nel ricorso sopra illustrato; in subordine 2. Che venga dichiarato nullo il presente piano di riparto per vizio di notifica come sopra illustrato e venga corretto e rinotificato al corretto domicilio del ricorrente in C._____. 3. Che vengano ricalcolate e modulate le imposte sulla plusavalenza comunali e cantonali come sopra illustrato e che vengano eliminate de todo le voci di addebito indicate ai punti 6, 7 ed 8 per tutte le motivazioni li'indicate. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Maloja das Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 an den Beschwerdeführer und in Kopie an die übrigen Verfahrensbeteiligten entsprach der unterzeichnete vorsitzende Richter dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das dort hängige Verfahren 5A_41/2019 (Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers). Am 18. Februar 2020 erhielt das Kantonsgericht von Graubünden das Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 zur Kenntnisnahme, womit der Sistierungsgrund wegfiel. H. Mit Schreiben vom 2. März 2020 informierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht von Graubünden, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht habe, und beantragte abermals die Sistierung des Verfahrens. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist zunächst die Verfahrenssprache für das Verfahren festzulegen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache hingegen richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG (in Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000] i.V.m. Art. 129 ZPO) in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtsspra-
4 / 9 che beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Beschwerdeschrift in italienischer Sprache eingereicht. Im betreffenden Betreibungsverfahren sind jedoch sämtliche Verfahrensschritte in deutscher Sprache durchgeführt worden, weshalb es sich rechtfertigt, das Verfahren vor dem Kantonsgericht ebenfalls auf Deutsch zu führen. 1.2.1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Mit schriftlich begründeter Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2019 ein, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 zog das Betreibungsamt Maloja die Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 in Wiedererwägung und passte diese hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer an (act. E.1.9). Diese Anpassung erfolgte rechtmässig, als dass die Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und eine Wiedererwägung einer noch nicht rechtskräftigen Verfügung unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zulässig war. Wird in einer neuen Verfügung nur ein Teil der ursprünglichen Anordnung neu beurteilt, so wird die betreibungsrechtliche Beschwerde nur hinsichtlich dieser Änderung gegenstandslos, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Punkte (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 40 zu Art. 17). Inwiefern vorliegend die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers aufgrund der am 6. Februar 2019 erlassenen neuen Verteilungsliste gegenstandslos geworden sind, ist in der Folge jeweils einzeln zu beurteilen. 2. In seinem Schreiben vom 2. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Entscheid des EGMR über die bei diesem Gericht anhängig gemachte Beschwerde zu sistieren (act. A.4). Nach der vorliegend als kantonales Recht anwendbaren Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Es liegt im Ermessen des Gerichts über die Zweckmässigkeit einer Sistierung zu entscheiden, wobei eine
5 / 9 Zweckmässigkeit aufgrund des Beschleunigungsgebots nur zurückhaltend anzunehmen ist und triftige Gründe voraussetzt (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO). Vorliegend ist nach Art. 61 BGG das Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2019 mit seiner Ausfällung am 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beschwerde an das EGMR handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches den Eintritt der Rechtskraft eines bundesgerichtlichen Urteils nicht hindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2019 vom 25. September 2019 E. 2.3 m.w.H.). Da zudem der Zeitpunkt des Entscheids des EGMR ungewiss erscheint, ist eine Sistierung unter diesen Umständen nicht zweckmässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2009, 6B_25/2010 vom 15. März 2010 E. 1.1). Das Begehren auf Sistierung wird deshalb abgewiesen. 3. In der Hauptsache verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 und begründet dieses Begehren mit einer rechtswidrigen Zustellung der Verteilungsliste. Im Weiteren ersucht er um Neuberechnung der Verteilungsliste in Bezug auf die Positionen Grundstückgewinnsteuer und Verwaltungskosten. 4.1. Zunächst ist auf die Rüge der fehlerhaften Zustellung einzugehen. Der Beschwerdeführer legt hierzu dar, dass die Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 nicht an seine Wohnadresse in C._____ zugestellt worden sei, sondern an die Adresse seiner Mutter in D._____. Dies stelle eine Verletzung von Art. 12 und Art. 141 ZPO und von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Er verweist im Weiteren auf das laufende Verfahren vor Bundesgericht (5A_41/2019), in welchem er diesen Punkt auch gerügt habe (act. A.1, Ziff. 1 - 4). 4.2. Wie das Bundesgericht im genannten Verfahren mit Urteil vom 22. Januar 2020 festgestellt hat, ist eine Zustellung von Verfügungen durch das Betreibungsamt Maloja an die Adresse des Beschwerdeführers in D._____ zulässig. Begründend führt das Gericht aus, dass die Adresse in D._____ als Geschäftsadresse des Beschwerdeführers angesehen werden und eine Zustellung an diese Adresse deshalb rechtmässig erfolgen könne. Dies auch, weil eine direkte Zustellung nach Italien basierend auf das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.2, E. 4.4.2). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall, als dass keine Gründe ersichtlich sind, um davon abzuweichen.
6 / 9 Bereits deshalb ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Rüge der fehlerhaften Zustellung abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren eine Neuberechnung der Verteilungsliste aufgrund einer fehlerhafte Berechnung der Grundstückgewinnsteuern und der Verwaltungskosten. 5.1. Wie erwähnt wurde die Position Grundstückgewinnsteuer der Verteilungsliste vom 14. Januar 2019 mit der neuen Verteilungsliste vom 6. Februar 2019 abgeändert. Dieser Beschwerdepunkt wird deshalb gegenstandslos und der Beschwerdeführer müsste dagegen eine neue Beschwerde einreichen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt Maloja die inzwischen rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung nicht von sich aus abändern kann und auch die Aufsichtsbehörde dies nicht tun kann. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dagegen selbst Einsprache bei der Steuerverwaltung erheben müssen, wie ihm dies vom Sektionsleiter der Steuerverwaltung Graubünden am 29. Januar 2019 auch mitgeteilt wurde (vgl. act. B.9). Festzustellen ist sodann, dass dem Beschwerdeführer die geänderte Verteilungsliste vom 6. Februar 2011 nicht zugestellt werden konnte. Das Betreibungsamt Maloja hat wohl am 18. Februar 2019 versucht, dem Schuldner die entsprechende Betreibungsurkunde an die von ihm selbst angegebene Adresse in C._____ zuzustellen. Die Sendung wurde indessen als "unzustellbar" retourniert (act. E.4). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angabe einer Zustelladresse in C._____ durch den Beschwerdeführer von vornherein in rechtsmissbräuchlicher Absicht geschah. Auf jeden Fall verfügte das Betreibungsamt über eine Zustelladresse in D._____, über welche schon mehrmals betreibungsamtliche Verfügungen erfolgreich zugestellt werden konnten und welche nunmehr auch das Bundesgericht als zulässige Zustelladresse anerkannt hat. Unter diesen Umständen ist es angemessen, weiterhin die Adresse in D._____ als Zustelladresse zu benutzen. Das Betreibungsamt ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer die Verteilungsliste vom 6. Februar 2019 an diese Adresse in D._____ zuzustellen. 5.2.1. Hinsichtlich der Verwaltungskosten rügt der Beschwerdeführer die folgenden Punkte der Kostenrechnung: Schlosswechsel Wohnung A._____; CHF 515.65 Rechnung der STWEG E._____ für Besichtigungen; CHF 1'238.55 Verwaltung gem. Art. 27 Abs. 1 GebV SchKG; CHF 1'339.80
7 / 9 In Bezug auf die entstandenen Kosten für das Schlosswechseln verlangt der Beschwerdeführer, dass diese ausschliesslich dem Käufer der Liegenschaft aufzuerlegen seien (act. A.1, Ziff. 6). Betreffend die Besichtigungskosten habe er dem Betreibungsamt zudem angeboten, den Steigerungsinteressenten die Liegenschaft selbst zu zeigen. Dieses Angebot habe das Betreibungsamt jedoch abgelehnt, wodurch diese Kosten erst entstanden seien (act. A.1, Ziff. 7). Hinsichtlich der Kosten des Betreibungsamtes für die Verwaltung legt der Beschwerdeführer weiter dar, dass das Betreibungsamt keine wesentliche Verwaltungsleistung erbracht habe, weshalb diese Kostenstelle nur theoretisch und nicht durch konkrete administrative Tätigkeiten entstanden sei. Aus diesen Gründen seien sämtliche genannten Kosten nicht anzurechnen (act. A.1, Ziff. 8). 5.2.2. Das Betreibungsamt Maloja nimmt in der Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 nur zu den Kosten für das Schlosswechseln Stellung und begründet diese damit, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Gelegenheit am 24. Oktober 2018 aktiv geweigert habe, den Schlüssel der Wohnung dem Betreibungsamt Maloja auszuhändigen, weshalb ein Schlosswechsel notwendig geworden sei (act. A.2). 5.2.3. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend Positionen der Verteilungsliste vom 14. Januar 2019, welche in der korrigierten Verteilungsliste vom Februar 2019 in gleichem Umfang enthalten sind. An diesen Positionen sind dementsprechend keine Änderungen vorgenommen worden, weshalb auf diese Rügen einzutreten ist (siehe dazu E. 1.2.2.). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich materiell jedoch als unbegründet: Die Positionen Schlosswechsel und Besichtigung sind mit Rechnung vom 13. November 2018 (act. E.3) und vom 5. November 2018 (act. E.1.10) belegmässig in vollem Umfang nachgewiesen. Diese beiden Ausgaben waren zudem notwendig und wurden durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht. So war der Schlosswechsel nur deshalb nötig, weil sich der Beschwerdeführer einerseits weigerte, die Schlüssel an das Betreibungsamt abzugeben (act. A.2; siehe auch act. E.1.10) und andererseits nach der Steigerung offenbar die Gefahr bestand, dass sich der Beschwerdeführer oder Dritte unbefugt Zutritt zur Wohnung verschaffen würden (act. E.1.11). Für die Durchführung der Besichtigungen ist zudem zurecht die Treuhandgesellschaft F.________ AG als STWEG-Verwaltung beauftragt worden. Aufgrund der fehlenden generellen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers (vgl. act. E.1.11 und Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020) konnte das Betreibungsamt nicht davon ausgehen, dass er die Besichtigungen zuverlässig durchführen würde.
8 / 9 Hinsichtlich der Kosten des Betreibungsamts Maloja für die Verwaltung der Liegenschaft übersieht der Beschwerdeführer schliesslich die Art. 16 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42). Diese Verordnung regelt einerseits, dass die Verwaltung der Wohnung während der Pfändung von Amtes wegen auf das zuständige Betreibungsamt übergeht (Art. 16 Abs. 1 VZG), und andererseits, dass das Betreibungsamt eine Kostenrechnung der Verwaltungskosten aufstellen muss (Art. 20 Abs. 1 VZG). Die Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand des Betreibungsamts berechnen sich vorliegend gemäss Art. 27 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) nach dem festgelegten Ansatz von 5% des während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Mietwertes. Die Rechnung des Betreibungsamtes Maloja ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, womit sich die Rügen in Bezug auf die Verwaltungskosten als unbegründet erweisen. 6. Aus den aufgeführten Gründen sind sämtliche Einwände des Beschwerdeführers, auf welche in diesem Verfahren eingegangen werden kann, unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Verteilungsliste vom 6. Februar 2019 an die Zustelladresse in G.________, zuzustellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: