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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 60

17 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,495 mots·~17 min·3

Résumé

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 60 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien lic. iur. X.1_____, Beschwerdeführer und X.2_____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug

2 / 14 Anfechtungsobj. Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 07.08.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019

3 / 14 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Entsprechend wurde es sodann mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Vollzuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. _____). C. Mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG liessen Rechtsanwalt X.1_____ und die X.2_____ (nachfolgend die Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, dem Kantonsgericht von Graubünden das Folgende beantragen: 1. Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrests Nr. _____ [sic!] in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrestverfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde genannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben: - Arrestgegenstand Objekt Nr. 10: Aktienzertifikate Familienstiftung "A._____" 3. sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "A._____", […], deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere 3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 12: Aktien der "E._____" 5.

4 / 14 sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die E._____, […], an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […]: 5.1 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 5.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 5.3 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […]; - Arrestgegenstand Objekt Nr. 13: Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungen "X.2_____" 6. sämtliche Forderungen, insbesondere Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche der E._____, […], die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der E._____ […] an der F._____ […] ergeben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000 - Arrestgegenstand Objekt Nr. 16: sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen: Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere auf: - Arrestgegenstand Objekt Nr. 19: Ansprüche Guthaben G._____ Bei der G._____, _____platz, O.1_____ 1. sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.3 G._____, _____strasse, O.1_____, insbesondere 1.3.2 Auf den Namen von Rechtsanwalt X.1_____, […], lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stamm- bzw. Kto.-

5 / 14 Nrn.: _____ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. _____, _____. _____) und Unter-Kto.-Nrn. _____, _____ und _____; - Arrestgegenstand Objekt Nr. 20: Ansprüche Guthaben G._____ Bei der G._____, _____platz, O.1_____ 1. sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.3 G._____, _____strasse, O.1_____, insbesondere 1.3.2 auf den Namen von Rechtsanwalt X.1_____, […], lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stamm- bzw. Kto.- Nrn.: _____ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. _____, _____, _____) und Unter-Kto.-Nrn. _____, _____ und _____; - Arrestgegenstand Objekt Nr. 22: Dividenden und sonstige (Ausschüttungs-)Ansprüche aus den 100 Namenaktien der X.2_____ 13. sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen: Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere auf: 13.2 Dividenden- und sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt X.1_____ aus 100 Namenaktien an der E._____ […], ergeben. 2. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen. 3. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die verfügten Arrestierung der Kundenbeziehungen Nr_____, Nr. 0_____, Nr._____ und _____ bei der G._____, bzw. G._____, aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.

6 / 14 4. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu entlassen. 5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. Verfahrensantrag 1. Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 10 54, hängig vor dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen. D. Die Arrestgläubigerin, die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK 19 54 und KSK 19 60 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. E. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.1_____ (Arrestschuldner; nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Meier-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit. G. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Und dem folgenden Prozessualen Antrag

7 / 14 Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Widerspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbeteiligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus dem Arrest entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/59/61/62). In den Verfahren – wie auch im vorliegenden – wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.

8 / 14 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wenden sich die Beschwerdeführer gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____) und verlangen dessen Aufhebung hinsichtlich diverser in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Objekte (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597). In casu wurde den Beschwerdeführern die Arrestlegung betreffend die erwähnten Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1). Die Beschwerde vom 19. August 2019 wurde damit – unter Berücksichtigung der um einen Tag verlängerten Frist (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO) – innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-

9 / 14 teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Die Beschwerdeführer werden durch den Arrestvollzug als (behauptete) Dritteigentümer der Arrestgegenstände bzw. als Dritte, bei denen Forderungen verarrestiert wurden in ihren Rechten betroffen, womit sie – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG grundsätzlich legitimiert sind. 1.4.2. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbesondere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller, a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht – von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226). Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompetenzen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140). Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274

10 / 14 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder der die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrestbefehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276 SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller, a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG). 1.4.3. Hinsichtlich der arrestierten Objekte Nummer 16 und 22 in der Arresturkunde vom 7. August 2019 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese nicht von X.1_____ treuhänderisch für den Arrestschuldner gehalten würden, wovon fälschlicherweise in der Arresturkunde ausgegangen werde. Die Beteiligungen von X.1_____ an den Gesellschaften würden einzig X.1_____ gehören und würden von der X.2_____ gehalten. Ein Treuhandvertrag existiere nicht. Die übrigen Aktien an den Gesellschaften sei Teil des Stiftungsvermögens der Familienstiftung A._____, welche Aktionärin der selbigen sei (act. A.1, S. 13, Ziff. 6 ff.). Bezüglich der Objekte Nr. 10, 12, 16 und 22 in der Arresturkunde vom 7. August 2019 machen die Beschwerdeführer geltend, dass zu keinem Zeitpunkt physische Aktienzertifikate für die B._____, die C._____ und die H._____, die D._____, die F._____ und die X.2_____ ausgegeben worden seien. Mangels Ausgabe entsprechender Zertifikaten könnten diese auch nicht arrestiert werden (act. A.1, S. 13, Ziff. 10 ff.). In Bezug auf die verarrestierten Objekte Nr. 19 und 20 in der Arresturkunde monieren die Beschwerdeführer, dass die Sperrung der betroffenen Kundenbeziehungen allesamt auf X.1_____ lauten würden und die mit diesen Kundenbeziehungen verknüpften Konten diesem und nicht dem Arrestschuldner gehören würden. Weder die Arresturkunde noch die Arrestgläubigerin würden die mit Arrestbeschlag belegten UBS-Konten als dem Arrestschuldner gehörend bezeichnen.

11 / 14 Abschliessend rügen die Beschwerdeführer eine Überpfändung (vgl. act. A.1, S. 18, Ziff. 27 ff.). 1.4.4. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken, dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner, sondern ihnen gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümer- und Inhaberschaft des Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Vollzugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsverhältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG). Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der Beschwerdeführer entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände oder Rechte grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.). Letztlich sei daran erinnert, dass sich der vorliegende Arrestvollzug auf den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 stützt, in welchem festgehalten wurde, dass genügend glaubhaft dargetan worden sei, dass die arrestierten Vermögenswerte lediglich formell einer Drittperson gehören würden. Umso weniger besteht weder für die Beschwerdeinstanz noch den Betreibungsbeamten Anlass dazu, dem Vollzug aufgrund der formellen Eigentumsverhältnissen an den Gegenständen die Gültigkeit abzusprechen, führte dies doch zu einer unzulässigen materiellen Überprüfung des Arrestbefehls. Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. C.5 und C.6), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde. 2.1. Bleiben noch die Rügen den Arrestvollzug betreffend zu prüfen. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen oder Unange-

12 / 14 messenheit geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.2. Die Beschwerdeführer machen gelten, es seien mehr Konten verarrestiert worden, als auf der Arresturkunde aufgeführt seien (so seien vier Kundenbeziehungen gesperrt worden, die in der Arresturkunde nicht aufgeführt seien; Nr_____; 0_____; _____ und _____). Den Akten lassen sich indessen keine entsprechenden Angaben entnehmen, welche diese Behauptung stützen würde. Die Rüge ist nicht nachvollziehbar und entsprechend abzuweisen. 3. Wie in E. 1.4.3. hingewiesen, rügen die Beschwerdeführer eine Überpfändung. Es seien Arrestgegenstände mit einem Wert über der Arrestforderung verarrestiert worden (vgl. act. A.1, S. 18, Ziff. 27. f.). Das Vorbringen zielt indessen ins Leere. Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, wird der Arrestbetrag gemäss Arresturkunde vom 7. August 2019 mit CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01 % Zins (pro Tag) seit dem 8. Juli 2016 beziffert. Der Schätzwert der verarrestierten Vermögenswerte beziffert die Arresturkunde einerseits mit CHF 187'442'374.00 und andererseits mit CHF 96'327'000.00, was einem Schätzungstotal von CHF 283'769'374.00 entspricht (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Ziffer 8, S. 10 in fine und S. 35 in fine). Zwar trifft zu, dass eine Überpfändung grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. 97 Abs. 2 SchKG). Indes gilt es zu beachten, dass i.d.R. ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages angemessen ist (vgl. Hans Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Damit liegt die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos vorgenommene Arrestierung von Gegenständen im Umfang von CHF 283'769'374.00 noch im angemessenen Rahmen. Dass eine zu tiefe Einschätzung der Gegenstände zu einer Überpfändung führen würden, rügen die Beschwerdeführer nicht. Die Rüge der Überpfändung zielt folglich ins Leere und ist abzuweisen. 4. In Rechtsbegehren Ziffer 1 weisen die Beschwerdeführer auf Nichtigkeit des Vollzugs bzw. der Arresturkunde hin. In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Zumindest implizit scheinen die Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen, wenn sie vorbringen, es wären keine Aktienzertifikate ausgestellt worden, es somit einerseits an einem Arrestgegenstand fehlen. Das Vorbringen zielt ins Leere. Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen Voraussetzung des Bestandes der Arrestgegenstände (insbesondere Forderungen) auseinanderzusetzen und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund der sich darstellenden Sachlage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen

13 / 14 (unbelegten) Vorbringen keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestgegenstände, um von einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des Arrestvollzuges auszugehen. Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der Rüge eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine materielle Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist. Weitere potenzielle Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen. 5. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 7. Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 8. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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