Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 59 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 07.08.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Entsprechend wurde dieses mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Vollzuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. _____). C. Mit Eingabe ans Kantonsgericht von Graubünden vom 19. August 2019 liess die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde gegen den Arrestvollzug/Arresturkunde führen mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrestes Nr. _____ [sic!] in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrestverfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde genannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben: - Arrestgegenstand Objekt Nr. 23: Grundstück Nr. _____ in O.1_____ der X._____ Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, O.2_____, O.1_____ […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 33: StWE _____ in O.3_____ der X._____ inkl. Miet- und Pachtzinsen 11.2 […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 11: Forderungen, Dividenden und Ansprüche "Familienstiftung A._____" 4. sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der
3 / 11 Familienstiftung "A._____", […], ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der X._____, […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 13: Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungen "B._____" 6. sämtliche Forderungen, insbesondere Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche der B._____, […], die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der B._____ […] an der X._____, […], ergeben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000 2. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen. 3. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Betreibungsamt Plessur sowie das Betreibungssamt Sennwald anzuweisen, die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke sofort aus dem Arrest zu entlassen. 4. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu entlassen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. Verfahrensantrag 1. Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 19 53, hängig vor dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen. D. Die Arrestgläubigerin, die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. E. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4 / 11 F. Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y._____ (Arrestschuldner; nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Meier-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit. G. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Und dem folgenden Prozessualen Antrag Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Widerspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbeteiligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus dem Arrest entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/60/61/62). In den Verfahren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
5 / 11 zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden. 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich der in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Ziffern 23, 33, 11 und 13 (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597). In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die erwähnten Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2).
6 / 11 Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin die Arrestierung der Arrestobjekte Nrn. 11 und 13 mit zwei separaten Arrestanzeigen vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. B.3 und B.4). Die Beschwerde vom 19. August 2019 wurde damit zweifellos innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrestvollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände bzw. Gläubigerin der arrestierten Forderungen und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen (act. A.1, Begehren Ziff. 1; act. B.3 und B.4) in ihren Rechten betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 diverse mit Arrest belegte Grundstücke aus diesem entliess (vgl. act. E.2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) es unterlassen hatte, bezüglich dieser Grundstücke innert Frist das Wider-
7 / 11 spruchsverfahren anzustrengen, sodass der Arrestbeschlag aufzuheben war. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 stellte der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sodann von Amtes wegen fest, dass keine diese Verfügung betreffenden Rechtsmittel innert Frist eingereicht worden waren, sodass die verfügte Entlassung der darin bezeichneten Grundstücke aus dem Arrest unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit der erwähnten Verfügung wurden insbesondere auch die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Arrestlegungen der Objekte Nr. 23 und 33 aufgehoben (vgl. act. E.2). Die Beschwerde ist damit im Umfang deren Wegfalls mangels Beschwer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Arrestobjekte Nr. 11 und Nr. 13 (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Nr. 8). 1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbesondere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller, a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht – von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226). Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompetenzen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140). Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder der die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrestbefehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage,
8 / 11 Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276 SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller, a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG). 1.4.4. Die Beschwerdeführerin trägt hinsichtlich der Arrestlegung von Objekt Nrn. 11 und 13 der Arresturkunde vom 7. August 2019 vor, dass die von der B._____ an ihr gehaltenen Aktien nicht Vermögen des Arrestschuldners darstellen würde. Allfällige Forderungen und Ausschüttungsansprüche, welche der B._____ ihr gegenüber zustehen würden, seien keine Vermögenswerte des Arrestschuldners. Die Verfügung des Betreibungsamtes erweise sich folglich als ungerechtfertigt. Auch die Verarrestierung der von der B._____ an ihr gehaltenen 20 Namenaktien seien keine Vermögenswerte des Arrestschuldners. Zudem würden keine physischen Aktienzertifikate für die B._____ oder die Beschwerdeführerin existieren. Es würden keine in Form eines Wertpapieres verkörperten Ausschüttungsansprüche bestehen. Gleich verhalte es sich mit den Ansprüchen der Familienstiftung A._____ gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Stiftung gehöre nicht dem Arrestschuldner. Zudem würde der arrestierte Betrag in Höhe von total CHF 283'769'374.00 den gemäss Arrestbefehl angeordneten zu sichernden Betrag in Höhe von CHF 241'000'000 überschreiten und sei folglich im diesen Betrag überschreitenden Umfange aufzuheben. 1.4.5. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken, dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern ihr gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümer- und Inhaberschaft des Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Vollzugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsverhältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem
9 / 11 Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG). Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände oder Rechte grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.). Steht der Beschwerdeführerin vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von ihr mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. A.1, S. 5, Ziff. 3), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde. 2.1. Bleiben noch die der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglichen Rügen (betreffend den Arrestvollzug als solchen) zu prüfen. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.2. In Rechtsbegehren Ziffer 1 weist die Beschwerdeführerin auf Nichtigkeit hin. In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Zumindest implizit scheint die Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen, wenn sie vorbringt, es wären keine Aktienzertifikate ausgestellt worden, es somit einerseits an einem Arrestgegenstand fehlen würde bzw. das Betreibungsamt Plessur örtlich für den Arrestvollzug nicht zuständig gewesen wäre. Das Vorbringen zielt ins Leere. Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen Voraussetzung des Bestandes der Arrestgegenstände (insbesondere Forderungen) auseinanderzusetzen und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund der sich darstellenden Sachlage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen (unbelegten) Vorbringen keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestgegenstände, um von einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des Arrestvollzuges auszugehen. Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der Rüge eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine materielle Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
10 / 11 beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist. Weitere potenzielle Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen. 2.3. Wie in E. 1.4.4. hingewiesen, rügt die Beschwerdeführerin eine Überpfändung. Es seien Arrestgegenstände mit einem Wert über der Arrestforderung verarrestiert worden (vgl. act. A.1, S. 15, Ziff. 23. f.). Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, wird der Arrestbetrag gemäss Arresturkunde vom 7. August 2019 mit CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01 % Zins (pro Tag) seit dem 8. Juli 2016 beziffert. Der Schätzwert der verarrestierten Vermögenswerte beziffert die Arresturkunde einerseits mit CHF 187'442'374.00 und andererseits mit CHF 96'327'000.00, was einem Schätzungstotal von CHF 283'769'374.00 entspricht (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Ziffer 8, S. 10 in fine und S. 35 in fine). Zwar trifft zu, dass eine Überpfändung grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. 97 Abs. 2 SchKG). Indes gilt es zu beachten, dass i.d.R. ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages angemessen ist (vgl. Hans Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Damit liegt die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos vorgenommene Arrestierung von Gegenständen im Umfang von CHF 283'769'374.00 noch im angemessenen Rahmen. Dass eine zu tiefe Einschätzung der Gegenstände zu einer Überpfändung führen würden, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Die Rüge der Überpfändung zielt folglich ins Leere und ist abzuweisen. 3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 5. Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 6. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslosgeworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten wird, abgewiesen. 2. Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: