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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 54

17 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,311 mots·~17 min·3

Résumé

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 54 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X.1_____ Beschwerdeführer X.2_____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, _____strasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 16.07.2019,

2 / 14 Mitteilung 17. Dezember 2019

3 / 14 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.1_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.2_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. C. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli 2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des Arrests Nr. _____ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenständen/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00. Der Arrest (Requi Nr. _____; Arrest Nr. _____) wurde durch das Betreibungsamt Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (act. Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister Nr. 2). D. Gestützt auf den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 bzw. auf die Arresturkunde vom 16. Juli 2019, letztere dem Betreibungsamt Prättigau/Davos am 25. Juli 2019 bzw. 30. Juli 2019 übermittelt, zeigte das Betreibungsamt Plessur Rechtsanwalt lic. iur. X.1_____ mit vier separaten Schreiben die Arrestierung einer Forderung an. Deren Wortlaut ist wie folgt (act. B.1 bis B. 4): (Act. B.1): Gegenstand der arrestierten Forderung: Sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen: Rechtsanwalt lic. iur. X.1_____, _____strasse, O.1_____, insbesondere auf 13.1 Herausgabe von Aktienzertifikaten an den folgenden Gesellschaften: sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "A._____", c/o […], deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere 3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […];

4 / 14 3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […] sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2_____, […], an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […]: 5.1. 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 5.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 5.3. 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […]; 13.2. Dividenden- und sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt X.1_____ aus den 100 Namenaktien an der X.2_____, […] ergeben. […] (Act. B.2): Gegenstand der arrestierten Forderung: Sämtliche (Aktien)zertifikate (formell) lautend auf die X.2_____ […], an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […]: 5.1. 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 5.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 5.3. 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […]; […] (act. B.3): Gegenstand der arrestierten Forderung: 4. Sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der Familienstiftung "A._____", […], ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der E._____, […]; […] (act. B.4): Gegenstand der arrestierten Forderung: sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "A._____", […], deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere 3.1. 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 3.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […];

5 / 14 3.3. 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […] […] E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhoben X.1_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und die X.2_____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, gegen den Arrestvollzug vom 16. Juli 2019 Beschwerde und liessen das Folgende beantragen: 1. Es sei der Vollzug des Arrestes Nr. _____ (Requi Nr. _____) durch das Betreibungsamt Plessur vom 16. Juli 2019 in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich seien die nachfolgenden Verfügungen vollumfänglich aufzuheben: - Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forderung mit folgendem Gegenstand: "Sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen: Rechtsanwalt X.1_____, _____strasse, O.1_____, insbesondere auf: 13.1 Herausgabe von Aktienzertifikaten an den folgenden Gesellschaften: sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "A._____", c/o F._____, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, _____strasse, O.1_____, insbesondere 3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […] Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2_____, […], an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […]: 5.1 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 5.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 5.3 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […];

6 / 14 13.2 Dividenden- und sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt X.1_____ aus den 100 Namenaktien an der X.2_____, […], ergeben. - Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forderung mit folgendem Gegenstand: Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2_____, […], an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […]: 5.1 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 5.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 5.3 70 Namenaktien zu CHF1'0000 der D._____, […] - Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forderung mit folgendem Gegenstand: 4. Sämtliche Forderungen, Dividenden und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der Familienstiftung "A._____", […], ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der E._____, […] - Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forderung mit folgendem Gegenstand: Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "A._____", […], deponiert bei Rechtsanwalt X.1_____, […], insbesondere 3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B._____, […]; 3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C._____, […]; 3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D._____, […] 2. Es sei das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. F. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 beantragt das Betreibungsund Konkursamt Plessur das Folgende:

7 / 14 2. Antrag 2.1 Auf die Verfügung gemäss der Anzeige 1 dieser Vernehmlassung ist nicht einzutreten, da diese bereits aufgehoben und somit in Wiedererwägung gezogen wurde. 2.2 Auf die Verfügung gemäss Anzeige 2 dieser Vernehmlassung ist im Umfang der aufgehobenen Ziffer 13.2 nicht mehr einzutreten, da diese bereits aufgehoben und somit in Wiedererwägung gezogen wurde. 2.3 Die Beschwerde bezüglich der "Anzeige von der Arrestierung einer Forderung – Teil 2" dieser Vernehmlassung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. G. Die Y.1_____ (Arrestgläubigerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, worin sie das Folgende beantragte: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag der Beschwerdeführer 1 und 2 auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 3. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Prozessualer Antrag Die vorliegende Stellungnahme sei den Beschwerdeführern 1 und 2 und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. I. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. September 2019 teilte Y.2_____ (Arrestschuldner; nachfolgend Beschwerdegegner) seinen Vernehmlassungsverzicht mit. J. Auf die Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

8 / 14 II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/55/56/59/60/61/62). In den Verfahren – wie auch im vorliegenden – wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden. 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wenden sich die Beschwerdeführer gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____; Requi Nr. _____) und verlangen dessen Aufhebung hinsichtlich der in Sachverhalt Litera E. erwähnten Ziffern (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwer-de, in: ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus bilden auch die Arrestanzeigen vom 16. Juli

9 / 14 2019, mit welchen den Beschwerdeführern die Verarrestierung angezeigt wurden, Verfügungen im formellen Sinne, die ohne weiteres anfechtbar sind (vgl. act. B.1 bis B.4). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu wurde den Beschwerdeführern die Arrestlegung am 16. Juli 2019 mit separaten Schreiben zur Kenntnis gebracht (act. B.1 bis B.4). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Die Beschwerdeführer werden durch den Arrestvollzug als (behauptete) Dritteigentümer der Arrestgegenstände bzw. als Dritte, bei denen Forderungen verarrestiert wurden und als Adressaten der ihnen gegenüber verfügten Anzeigen (act. B.1

10 / 14 bis B.4) in ihren Rechten betroffen, womit sie zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert sind. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Plessur mit separaten Verfügungen vom 8. August 2019 in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 SchKG die Aufhebung der Sperre betreffend den Ziffern 4 und 13.2 gemäss Arrestbefehl verfügte (vgl. Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 7). Im Umfang ihres Wegfalles besteht kein Beschwer mehr, so dass die Beschwerde in diesen Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Ziffern (vgl. vorstehend Sachverhalt E.; vgl. auch act. B.2 und Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 1 und 2). 1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbesondere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller, a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht – von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226). Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompetenzen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140). Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder der die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrestbefehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276 SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es

11 / 14 den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller, a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG). 1.4.5. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass die angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise die Verarrestierung von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen vorsehe, welche dem Arrestschuldner aus Vermögenswerten und Aktientiteln zustünden, weil diese vom Beschwerdeführer lediglich treuhänderisch gehalten würden. Der Beschwerdeführer halte aber für den Arrestschuldner keine Vermögenswerte treuhänderisch. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an den Immobiliengesellschaften würden einzig diesem gehören und von der Beschwerdeführerin (Aktiengesellschaft) gehalten. Die übrigen Aktien an den übrigen Immobiliengesellschaften seien Teil des Stiftungsvermögens der Familienstiftung A._____. Diese sei zugleich Aktionärin dieser Gesellschaften, was auch von der Arrestgläubigerin anerkannt werde. Das erwähnte Treuhandverhältnis zwischen dem Arrestschuldner und dem Beschwerdeführer bezüglich der Aktien sei ausgeschlossen. Zudem würden die Aktientitel nicht existieren, sodass kein Arrestgegenstand existieren würde. Hinsichtlich der B._____, die C._____, die D._____, die E._____ und der Beschwerdeführerin (AG) seien keine physischen Aktienzertifikate ausgegeben worden. Mangels Verkörperung des Wertpapiers wären die Forderungen am Wohnsitz des Arrestschuldners zu verarrestieren gewesen, mithin in Klosters. Das Betreibungsamt Plessur sei nicht zuständig gewesen. 1.4.6. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken, dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern ihnen gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümer- und Inhaberschaft des Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Vollzugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsverhältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den

12 / 14 Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG). Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der Beschwerdeführer entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände oder Rechte grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.). Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. C.4), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde. 1.4.7 In Rechtsbegehren Ziffer 1 weisen die Beschwerdeführer auf Nichtigkeit hin. In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Zumindest implizit scheinen die Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen, wenn sie vorbringen, es wären keine Aktienzertifikate ausgestellt worden, es somit einerseits an einem Arrestgegenstand fehlen würde bzw. das Betreibungsamt Plessur örtlich für den Arrestvollzug nicht zuständig gewesen wäre. Das Vorbringen zielt ins Leere. Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen Voraussetzung des Bestandes der Arrestgegenstände (insbesondere Forderungen) auseinanderzusetzen und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund der sich darstellenden Sachlage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen (unbelegten) Vorbringen keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestgegenstände, um von einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des Arrestvollzuges auszugehen. Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der Rüge eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine materielle Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist. Weitere potenzielle Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen. 1.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet.

13 / 14 3. Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 4. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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