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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2019 KSK 2019 5

12 juillet 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,279 mots·~16 min·2

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 12. Juli 2019 Referenz KSK 19 5 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 05. Dezember 2018, mitgeteilt am 16. Januar 2019 (Proz. Nr. 335-2018-148) Mitteilung 11. September 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 24. August 2018 (Betreibungs-Nr. _____) wurde Y._____ von X._____ für den Betrag von CHF 7'204.85 betrieben. Gegen diesen erhob Y._____ am 27. August 2018 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ersuchte X._____ das Regionalgericht Imboden um Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'204.85 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Sein Begehren stützte X._____ auf den Verlustschein Nr. 10/09 in der Betreibung Nr. 25/09 des Betreibungsamtes Seewis-Dorf vom 22. April 2009 im Betrag von CHF 7'204.85 sowie auf eine am 31. Oktober 2007 von Y._____ unterzeichnete Schuldanerkennung. C. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 5. Dezember 2018 nahm die Betreibungsschuldnerin Y._____ teil. Sie führte aus, dass sie den Gläubiger gar nicht kenne. Die Schuldanerkennung beziehe sich auf das Verhältnis zwischen ihr und der Erbengemeinschaft A._____. Der Betreibungsgläubiger X._____ blieb der Verhandlung fern. D. Die Einzelrichterin in SchKG-Sachen am Regionalgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 5. Dezember 2018, mitgeteilt am 16. Januar 2019, was folgt: 1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Gläubigers und gesuchstellenden Partei. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass der im Zahlungsbefehl als Gläubiger bezeichnete X._____ weder in der Schuldanerkennung noch im Verlustschein als Gläubiger bzw. als Gläubigervertreter aufgeführt werde. Sowohl in der Schuldenerkennung als auch im Verlustschein werde als Gläubigerin der in Frage stehenden Forderung die Erbengemeinschaft A._____, vertreten durch den Willensvollstrecker, das Amtsnotariat B._____, wiederum vertreten durch C._____, genannt. Da aber der Gläubiger, welcher Rechtsöffnung verlange, mit demjenigen in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genann-

3 / 11 ten Gläubiger identisch sein müsse, sei das Gesuch um Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation des X._____ abzuweisen. E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 24. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zur Begründung brachte X._____ (unter Verweis auf die entsprechenden, der Beschwerdeschrift beigelegten Urkunden) im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht mangels Glaubhaftmachung der Forderung abgelehnt. Seine Forderung sei gerechtfertigt und belegbar. Nach dem Ableben seines Vaters habe der letzte Wille von dessen 2006 verstorbenen Lebenspartnerin A._____ vollstreckt und der Erbteilakt vorgenommen werden können. Im letzten Willen seien ihre zwei Kinder als gesetzliche Erben sowie seine Schwester Astrid Spiri und er selber als eingesetzte Erben eingetragen. Aus dem Erbteilakt sei auch ersichtlich, wie es zum Schuldschein gegen Frau Y._____ gekommen sei. Da die gesetzlichen Erben sich dazu bereit erklärt hätten, den Original-Schuldschein über CHF 7'204.85 gegen Frau Y._____ ihm und seiner Schwester abzutreten und seine Schwester in der Folge mit der vollständigen Abtretung ihrer Forderung an ihn einverstanden gewesen sei, sei er nun der einzige und rechtmässige Inhaber des Schuldscheins. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurde X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 7. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht einging. G. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Regionalgericht Surselva beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde dagegen verzichtet. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe-

4 / 11 treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 5. Dezember 2018 wurde den Parteien am 16. Januar 2019 mitgeteilt. Die dagegen am 24. Januar 2019 (Poststempel) erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Formerfordernisse sind insofern erfüllt, als in der Beschwerdeschrift klar zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird. Zwar fehlt es an einem förmlichen Antrag. Aufgrund der Begründung wird indessen zweifelsohne ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben und in der Betreibung Nr. _____ provisorische Rechtsöffnung erteilt werden soll. Zudem wird in der Beschwerde mit hinreichender Klarheit dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als unrichtig erachtet wird und geändert werden soll. Damit ist den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine umfassende Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf wel-

5 / 11 che Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.1.1. Wird in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn er durch gerichtlichen Entscheid beseitigt ist. Dies geschieht entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG) oder  wenn der Gläubiger einen entsprechenden Titel vorlegen kann  im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, dessen Wirkungen auf die laufende Betreibung beschränkt bleiben: Es wird nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter hat daher nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Diese Prüfung umfasst auch die drei Identitäten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im vorgelegten Titel bezeichneten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem im Titel bezeichneten Schuldner und die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Titel verurkundeten Forderung (BGE 139 III 444 = Pra 2014 Nr. 17 E. 4.1.1). Ob diese drei Identitäten gegeben sind, hat der Richter  ebenso wie die Frage, ob überhaupt ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt  gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen abzuklären (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zwar untersteht das Rechtsöffnungsverfahren seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung  anders als nach dem früheren bündnerischen Recht  der Verhandlungsmaxime (Art. 255

6 / 11 ZPO e contrario; BGE 141 I 97 E. 6). Wie das Bundesgericht klargestellt hat, resultiert die Verpflichtung, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, indessen nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.2.4; ähnlich bereits Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 127 f.). 3.1.2. Die Frage, ob der Betreibende der aus der Urkunde Berechtigte sei, ist eine Frage der Sachlegitimation. Wie eine ordentliche Klage in aller Regel nur Erfolg haben kann, wenn der materiell Berechtigte als Kläger auftritt, kann Rechtsöffnung nur dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger erteilt werden. Obwohl die materielle Berechtigung an sich nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet, wird in diesem Zusammenhang der Begriff der Aktivlegitimation verwendet, mit welchem gemeinhin die nach dem (materiellen) Zivilrecht zu beurteilende Berechtigung, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen, bezeichnet wird. Ist die Berechtigung des betreibenden Gläubiger nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn in der als Titel vorgelegten Urkunde mehrere Personen als Gläubiger aufgeführt sind. Gestützt auf eine solche Urkunde kann eine Person nur dann alleine betreiben und Rechtsöffnung erhalten, wenn ihr die Forderung von den anderen Gläubigern abgetreten wurde (respektive diese aus einem anderen Grund auf sie übergegangen ist) oder es sich um eine Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR handelt. Fehlt ein urkundlicher Nachweis für eine Rechtsnachfolge und kann aufgrund der Akten auch nicht in liquider Weise auf das Bestehen einer Solidargläubigerschaft geschlossen werden, muss die Rechtsöffnung verweigert werden (vgl. PKG 1999 Nr. 17). Steht die Forderung nach der Aktenlage mehreren Gläubigern gesamthandschaftlich zu, darf die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese gemeinsam betrieben haben und sie auch im Rechtsöffnungsverfahren gemeinschaftlich als Kläger auftreten. Es handelt sich um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft, und zwar sowohl im Betreibungsverfahren als auch im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 71 ff.; PKG 2002 Nr. 21 für den Fall eines gemeinschaftlichen Mietvertrages). Hat fälschlicherweise ein Gläubiger alleine betrieben und um Rechtsöffnung ersucht, ist sein Begehren mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Ein nachträglicher Einbezug eines fehlenden notwendigen Streitgenossen ist in der Schweizerischen

7 / 11 Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (Urteil des Kantonsgerichts KSK 16 41 vom 14. Dezember 2016, E. 3. m.w.H.; vgl. Eva Borla-Geier, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 14 ff. zu Art. 70 ZPO; weniger restriktiv allerdings Balz Gross/Roger Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 36 zu Art. 70 ZPO). 3.1.3. Wie die Vorderrichterin im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsöffnungsgesuch eine Schuldanerkennung wie auch einen Verlustschein ins Recht gelegt, welche jeweils die Erbengemeinschaft A._____, vertreten durch den Willensvollstrecker, das Amtsnotariat B._____, wiederum vertreten durch C._____, als Gläubigerin aufführen. Ausführungen zu einem zwischenzeitlichen Übergang der Forderung von der Erbengemeinschaft auf ihn fehlten sowohl im Betreibungs- wie auch im darauffolgenden Rechtsöffnungsbegehren vollständig. Die Rechtsnachfolge wurde weder vorgebracht noch urkundlich belegt. Die Vorderrichterin hat daher zutreffend das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung abgewiesen, dass die als Titel vorgebrachte Schuldanerkennung den Gesuchsteller nicht als allein berechtigten Gläubiger ausweise, so dass ihm die Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation nicht erteilt werden kann. 3.1.4 Mit der Beschwerde wird nun versucht, den versäumten Nachweis der Aktivlegitimation aus dem erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen. Ein solcher Einwand scheitert daran, dass im Beschwerdeverfahren die Einbringung von neuen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist (sog. Novenverbot; Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Jegliche Ausführungen zur zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Forderung an den Beschwerdeführer müssen daher unberücksichtigt bleiben. 3.2.1. Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, bereits mit seinem Gesuch vorzulegen (sog. Präsentationspflicht). Dem Rechtsöffnungsrichter ist es gestützt auf Art. 56 ZPO zwar erlaubt, den Gesuchsteller auf das Fehlen jener Unterlagen hinzuweisen, die der Amtsprüfung unterliegen. Eine Verpflichtung, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichen, besteht hingegen nicht. Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen soll namentlich dann eingeräumt werden, wenn deren Einreichung aus einem erkennbaren Versehen unterblieben ist. Im Übrigen soll vom gerichtlichen Fragerecht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 zu Art. 84 SchKG). Diese Strenge rechtfertigt sich einerseits aufgrund der Natur des

8 / 11 Rechtsöffnungsverfahrens als auf eine rasche Entscheidung gerichtetes Summarverfahren, anderseits aber auch mit Blick darauf, dass ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Gläubiger demzufolge ohne weiteres ein neues Rechtsöffnungsgesuch stellen kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in derselben Betreibung möglich (BGE 140 III 456 E. 2.5). Wenn der Beschwerdeführer nun Rechte aus einer der Erbengemeinschaft A._____ zustehenden Forderung für sich geltend macht, so hat er ebendiese Rechtsnachfolge frühzeitig  d.h. jedenfalls nicht erst im Beschwerdeverfahren  darzulegen. 3.2.2. Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Eine Abschwächung erfährt dieser Grundsatz durch die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht nach Art. 56 ZPO (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221 ff., S. 7275 [zit. Botschaft]). Art. 56 ZPO statuiert, dass das Gericht bei unklaren, widersprüchlichen oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung resp. Ergänzung geben muss. Die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht gilt allgemein und in sämtlichen Verfahrensarten und -abschnitten sowie in Rechtsmittelverfahren, sofern nicht gemäss den besonderen Bestimmungen (Art. 197 ff.) abweichende Regeln gelten (Martin Sarbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 10 zu Art. 56 ZPO). Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3.). In Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht werden, wie dies beim Rechtsöffnungsverfahren der Fall ist, beschränkt sich die richterliche Fragepflicht auf klare Mängel der Parteivorbringen (Botschaft, a.a.O., S. 7275). Ein solch klarer Mangel liegt beispielsweise vor, wenn nicht eindeutig ist, welche Art Verfahren eine Partei einleiten möchte, oder wenn vor Ablauf der Frist eine offensichtlich unvollständige Rechtsschrift eingereicht wird (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Grenzen der richterlichen Fragepflicht ergeben sich aus dem Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit. Wendet das Gericht die Fragepflicht zugunsten der einen Partei zu extensiv an, verliert die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus den mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können. Gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweislücken dürfen daher nicht so weit

9 / 11 gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Neutralität verletzt wird (vgl. Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15 zu Art. 56 ZPO). Ferner ist es Sache der Parteien, ihren Prozess sorgfältig zu führen. Eine unsorgfältige Prozessführung kann und soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsverlust führen. Dementsprechend darf die gerichtliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder, a.a.O., N 16 zu Art. 56 ZPO m.w.H.; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Das vorliegend eingereichte Begehren leidet nicht an einem "klaren Mangel" im Sinne der hier diskutierten Bestimmung. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sich seine Aktivlegitimation aufgrund der Aktenlage  die Rechtsnachfolge wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht  nicht ohne weiteres ergibt und deren Nachweis zu den parteilichen Pflichten gehört. Damit liegt keine Konstellation vor, welche eine gerichtliche Hilfestellung im Sinne von Art. 56 ZPO gebieten würde. 3.3. Rechtsöffnungsverfahren sind ihrem Wesen nach Urkundenprozesse, in denen sämtliche Urkunden, die zur Entscheidungsfindung beitragen sollen, mit oder kurz nach der Klage eingereicht werden müssen. Der Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht für das Rechtsöffnungsverfahren keine Replik des Gläubigers vor, was sich mit dem Charakter des summarischen Verfahrens und der fehlenden materiellen Rechtskraft begründen lässt. Dennoch sind auch im Rechtsöffnungsverfahren die sich aus dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK) ergebenden Parteirechte zu wahren (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG m.w.H.). Zu diesem Zweck kann das Gericht zur mündlichen Verhandlung einladen, in welcher das Replikrecht ohne zeitliche Verzögerung ausgeübt werden kann. Das Regionalgericht Imboden hat die beiden Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2018 zur mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2018 eingeladen. Hätte der Beschwerdeführer daran teilgenommen, dann hätte ihm  als Reaktion auf die entsprechenden Vorbringen der Gegenpartei  die Nachreichung der fehlenden Urkunden allenfalls noch gestattet werden können. Nachdem der Beschwerdeführer aber auf die Teilnahme verzichtet hat, hat er es selber zu verantworten, wenn die Vorderrichterin den Entscheid aufgrund der vorhandenen Aktenlage fällte. Es ist im Übrigen wie bereits dargelegt nicht Aufgabe des Richters, von Amtes wegen fehlende Unterlagen einzuholen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 f. zu Art. 84 SchKG).

10 / 11 3.4. Auf der Grundlage des Prozessstoffes, wie er bei Ausfällung des angefochtenen Entscheides vorlag, kann der Vorderrichterin weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf den fehlenden Nachweis seiner Legitimation hinzuweisen. Somit musste die Vorderrichterin zum Schluss kommen, dass die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und sein Gesuch abzuweisen ist. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu stützen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) auf CHF 300.00 festgesetzt werden, zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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