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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2019 KSK 2019 2

5 février 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·747 mots·~4 min·4

Résumé

Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 05. Februar 2019 (Mit Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 2 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch das Office du recouvrement de l'État Rue du Plan 30, 2002 Neuchâtel 2 Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 26.11.2019, in Sachen des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer Mitteilung 06. Februar 2019

2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Januar 2019 (überbracht am 10. Januar 2019) in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ (im Folgenden Y._____) am 14. Juni 2018 beim Betreibungsamt Kreis Rhäzüns (recte Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (im Folgenden Betreibungsamt Imboden) am 20. Juni 2018 den betreffenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher dem Schuldner am 25. Juni 2018 zugestellt wurde, – dass X._____ am 25. Juni 2018 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 01. Oktober 2018 für den Betrag von Fr. 1'500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilte, – dass dieser Entscheid am 22. Oktober 2018 vollstreckbar wurde, – dass der Y._____ am 18. November 2018 beim Betreibungsamt Imboden das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 26. November 2018 die Pfändungsankündigung erliess, – dass X._____ dem Betreibungsamt am 28. November 2018 verschiedene Unterlagen zukommen liess und auf einer Kopie der Pfändungsankündigung eine Lohnabrechnung erstellte, wonach er beim Y._____ ein Guthaben von rund Fr. 130'000.-- habe, – dass X._____ am 09. Januar 2019 (überbracht am 10. Januar 2019) dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde einreichte, welche sich gegen die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden und den Y._____ richtete, – dass das Kantonsgericht in der Folge lediglich die Verfahrensakten vom Betreibungsamt Imboden einholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-

3 / 5 treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass aus der Beschwerde nicht klar hervorgeht, gegen welche Verfügung sich diese richtet, – dass X._____ einerseits die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2182861 erwähnt, – dass gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes grundsätzlich die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde möglich wäre, – dass die Beschwerde indessen innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der betreffenden Verfügung einzureichen ist, – dass aufgrund der Akten des Betreibungsamtes davon auszugehen ist, dass X._____ die Pfändungsankündigung spätestens am 28. November 2018 erhalten hat, da er an diesem Tag dem Betreibungsamt eine auf der Pfändungsankündigung geschriebene Lohnabrechnung zustellte, – dass X._____ die Beschwerde ans Kantonsgericht erst am 10. Januar 2019 überbrachte, – dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde sich aber offenbar auch gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 01. Oktober 2018, mitgeteilt am 08. Oktober 2018, richtet, – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von vornherein nicht befugt ist, Beschwerden gegen Entscheide eines Zivilgerichts zu beurteilen, – dass X._____ gemäss Verfügung der Einzelrichterin zunächst innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids die schriftliche Begründung hätte verlangen müssen, – dass auf die Beschwerde somit auch nicht eingetreten werden kann, soweit sie den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden betrifft,

4 / 5 – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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