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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.04.2019 KSK 2019 19

11 avril 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·780 mots·~4 min·1

Résumé

Rechtsverzögerung etc. im Konkursverfahren | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 11. April 2019 Referenz KSK 19 19 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair Via dals Bogns 161, 7550 Scuol Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung etc. im Konkursverfahren Y._____ Mitteilung 12. April 2019

2 / 4 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn am 30. September 2014 über die Y._____ der Konkurs eröffnet wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn am 09. Januar 2015 die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren anordnete, – dass das Konkursverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, – dass X._____, der ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, am 14. März 2019 sowohl der Regierung des Kantons Graubünden als auch dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Schreiben zukommen liess, in welchem er sich über die Dauer des Konkursverfahrens beklagte und fehlerhafte Handlungen des Konkursamtes rügte, – dass das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am 26. März 2019 zu den Vorwürfen Stellung nahm und bezüglich des Standes des Verfahrens bekannt gab, dass sämtliches Inventar verkauft worden sei, der Kollokationsplan angepasst und neu aufgelegt werden müsse; nach Ermittlung der Verfahrenskosten und Gebühren könne sodann das Verfahren abgeschlossen werden, – dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 08. April 2019 dem Kantonsgericht ein weiteres Schreiben zukommen liess, – dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, – dass allerdings fraglich ist, ob X._____ überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist, da dafür ein schutzwürdiges Interesse erforderlich ist, – dass entgegen der Behauptung von X._____ er im Konkursverfahren keine Forderungen angemeldet hat und somit nicht Gläubiger ist, – dass er im Übrigen nicht darlegt, dass er durch den Ablauf des Konkursverfahrens direkt in seiner eigenen Interessensphäre betroffen ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 40 f zu Art. 17 SchKG),

3 / 4 – dass indessen unabhängig von der Beschwerdelegitimation von X._____ festzuhalten ist, dass das Kantonsgericht nicht zuständig ist, eine allfällige strafrechtliche Verfolgung einzuleiten oder eine Disziplinarmassnahme gegen einen Konkursbeamten, der nicht mehr im Amt ist, zu erwägen, – dass im aufsichtsrechtlichen Verfahren auch nicht über allfällige Schadenersatzansprüche zu entscheiden ist (vgl. Art. 5 SchKG), – dass sich die Eingabe bei näherem Hinsehen sich grösstenteils als Rundumschlag gegen die frühere und jetzige Amtsführung des Konkursamtes erweist, – dass indessen gegen den jetzigen Konkursbeamten keine konkreten Rügen vorgebracht werden, welche die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden, – dass indessen ohne Weiteres zuzugeben ist, dass das Konkursverfahren bezüglich Dauer und Qualität der früheren Verfahrensleitung unbefriedigend verlaufen ist, – dass die jetzige Verfahrensleitung mit auswärtiger Unterstützung indessen bemüht ist, die älteren Konkursfälle aufzuarbeiten und diese zu einem möglichst baldigen Abschluss zu bringen, – dass gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll, – dass gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden kann, – dass das Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair bisher noch kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt hat, – dass das Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair somit von Amtes wegen aufzufordern ist, die Dauer, welche bis zum Abschluss des Verfahrens noch benötigt wird, zu schätzen und anschliessend der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens vorzulegen (vgl. BGE 119 III 1 E.2), – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair wird von Amtes wegen aufgefordert, die noch benötigte Dauer für den Abschluss des Konkursverfahrens über die Y._____ zu schätzen und anschliessend bis zum 15. Mai 2019 der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens einzureichen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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