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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.03.2019 KSK 2019 17

28 mars 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·751 mots·~4 min·2

Résumé

Verteilungsliste | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 04. April 2019 Referenz KSK 19 17 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Verteilungsliste Anfechtungsobj. Verteilungsplan vom 27. Februar 2019 Mitteilung 08. April 2019

2 / 5 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im folgenden Konkursamt Surselva) das Konkursverfahren über den Nachlass von A._____ durchführt, – dass X._____ in diesem Verfahren eine Lohnforderung von CHF 34'950.00 geltend machte, welche im Kollokationsplan vom 6. Juni 2018 in der 3. Klasse kolloziert und mit dem gesamten Betrag zugelassen wurde, – dass das Konkursamt Surselva am 27. Februar 2019 den Verteilungsplan erliess, worin sich für X._____ ein Treffnis von CHF 2'326.05 und ein Verlust von CHF 32'623.95 ergab, welcher im Verlustschein vom 06. März 2019 als ungedeckt gebliebener Betrag festgehalten wurde, – dass X._____ dagegen am 08. März 2019 beim Konkursamt Surselva Beschwerde einreichte, welche zuständigkeitshalber am 11. März 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde, – dass X._____ sich darin darüber beschwerte, dass ihre Lohnforderung gemäss Verteilungsliste in der 3. Klasse eingestuft worden sei, – dass das Konkursamt Surselva am 19. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerdeführerin am 03. April 2019 über ihren in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter eine weitere Eingabe mit der Beilage eines Arbeitsvertrages für Medizinische Praxisassistentinnen vom 02. Juni 2002 einreichte und geltend macht, dieser Arbeitsvertrag habe bereits der Vorinstanz vorgelegen; aufgrund dessen hätte die Forderung in der 1. Klasse zugelassen werden müssen; die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann,

3 / 5 – dass das Konkursamt Surselva die von X._____ eingereichte Forderung im Kollokationsplan vom 06. Juni 2018 in der 3. Klasse aufgenommen hat, – dass somit ab diesem Zeitpunkt feststand, dass die Lohnforderung nur in der 3. Klasse zugelassen wurde, – dass gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen muss, – dass X._____ keine Kollokationsklage eingereicht hat und dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, – dass im Rahmen der Erstellung der Verteilungsliste auf die Kollokation nur zurück gekommen werden kann, wenn sich eine Änderung der Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Planes ergeben hat oder bekannt geworden ist (BGer 5A_705/2012 E. 5.2; BGE 102 III 155 E. 3), – dass derartiges von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, – dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil einen bereits aus dem Jahre 2002 stammenden Arbeitsvertrag einreichte und behauptet, dieser sei bereits der Vorinstanz vorgelegen, zeigt auf, dass dies keine neue Tatsache darstellt, welche nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes aufgetreten ist, – dass die Beschwerdeführerin vielmehr ihre heutigen Behauptungen in einer Kollokationsklage hätte vorbringen müssen, was unterlassen wurde, – dass unter diesen Umständen die Verteilungsliste auf der Grundlage des Kollokationsplanes zu erstellen war, was dazu führte, dass die von X._____ eingegebene Forderung nur in der 3. Klasse an der Verteilung teilnehmen konnte, – dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, das ihr unter diesen Umständen zustehende Treffnis sei unzutreffend berechnet worden, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,

4 / 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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