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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2018 KSK 2018 7

1 mars 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·794 mots·~4 min·2

Résumé

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 7 05. März 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo, via G. B. Pioda 5, Postfach 5202, 6901 Lugano, gegen die Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Juli 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y . _____ , Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Arrestvollzug,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. Februar 2018, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das betreibungsamtliche Verfahren in deutscher Sprache geführt wird, so dass auch der vorliegende Entscheid in der gleichen Sprache verfasst wird (Art. 7 Sprachengesetz), – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 27. Juli 2017 auf Gesuch des Y._____ einen Arrestbefehl gegen die X._____ erliess und zwei Stockwerkeinheiten sowie Miteigentumsanteile im Eigentum der Gesuchsgegnerin, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde St. Moritz, verarrestierte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) den Arrest am 19. Juli 2017 vollzog und die entsprechende Arresturkunde ausstellte, – dass das Grundbuchamt der Region Maloja am 21. Juli 2017 beim Betreibungsamt Maloja ein Betreibungsbegehren über CHF 15'091.60 zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die X._____ stellte und das Betreibungsamt den betreffenden Zahlungsbefehl am 25. Juli 2017 erliess, – dass die X._____ am 05. Februar 2018 gegen den Arrestvollzug beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte, – dass das Betreibungsamt Maloja dem Kantonsgericht von Graubünden am 16. Februar 2018 die Verfahrensakten zustellte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Arresturkunde vom 19. Juli 2017 der X._____ bzw. ihren Vertretern auf postalischem Weg nicht zugestellt werden konnte, – dass das Betreibungsamt deshalb die Arresturkunde am 17. August 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren liess (Art. 66 Abs. 4 SchKG),

Seite 3 — 5 – dass für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend ist (Art. 35 Abs. 1 SchKG), – dass von der Schuldnerin nicht geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Publikation nicht gegeben waren, – dass die Frist für die Beschwerde gegen die Arresturkunde somit am 27. August 2017 ablief, – dass die am 05. Februar 2018 eingereichte Beschwerde somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerde aber auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten würde, – dass die Beschwerdeführerin nämlich einerseits vorbringt, für die gleiche Rechnung sei bereits gegen A._____ ein Betreibungsbegehren eröffnet worden und die gleiche Forderung nicht zweimal gestellt werden könne, – dass diese Rüge die materiellen Voraussetzungen des Arrestbefehls betrifft, welche vom Betreibungsamt nicht überprüft werden dürfen (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 275 SchKG), – dass auf diese Rüge somit nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die verarrestierten Gegenstände seien bereits Objekte von Sicherungsmassnahmen strafrechtlicher Natur, was eine weitere Verarrestierung ausschliesse, – dass dieser Einwand die Frage betrifft, ob der angegebene Arrestgegenstand sich für eine Arrestierung eignet, – dass die Beantwortung dieser Frage ebenfalls in die Zuständigkeit des Arrestrichters fällt und nicht vom Betreibungsamt im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen ist, – dass zudem keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Arrestbefehls bestehen, welche vom Betreibungsbeamten beim Arrestvollzug zu berücksichtigen gewesen wäre,

Seite 4 — 5 – dass auf die Beschwerde auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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