Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 04. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 65 05. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Im Gesuch der X._____, Beschwerdeführerin, gegen Y._____, Betreibungsbeamter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Disziplinarmassnahmen,
2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Eingabe vom 15. Oktober 2018, in die Stellungnahme von Y._____ vom 19. Oktober 2018 und 29. Oktober 2018, in das Schreiben der Gesuchstellerin vom 08. November 2018 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsverfahren der Automobile A._____ gegen X._____ für den Betrag von Fr. 520.05 zuzüglich Zinsen und Kosten geführt wurde und das Betreibungsamt den entsprechenden Zahlungsbefehl am 08. Mai 2017 erliess, – dass X._____ dagegen am 29. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob, – dass sich die Parteien in einem vor der Schlichtungsbehörde der Region Maloja geführten Verfahren einigten und X._____ sich verpflichtete, den Betrag von Fr. 520.-- in Ratenzahlungen zu begleichen (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. September 2017), – dass die Schuldnerin sich offenbar an diese Vereinbarung nicht hielt, so dass das Betreibungsamt am 27. Juli 2018 eine Pfändungsankündigung erliess, – dass die Schuldnerin den Pfändungsvorladungen keine Folge leistete, so dass das Betreibungsamt am 27. August 2018 die Arbeitgeberin von X._____ anwies, dass der Arbeitnehmerin vom nächsten Lohn lediglich ein Betrag von Fr. 1'200.-ausbezahlt werden dürfe und der Rest ans Betreibungsamt zu überweisen sei, – dass die Arbeitgeberin in der Folge offenbar einen viel höheren Betrag als die in Betreibung gesetzte Forderung ans Betreibungsamt überwies, – dass das Betreibungsamt den Restbetrag nach Abzug der Schuld und der Betreibungskosten an X._____ zurück erstattete, – dass X._____ am 15. Oktober 2018 an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und gegen den Mitarbeiter des Betreibungsamtes Maloja, Y._____, eine Meldung wegen unverhältnismässigem Verhalten und Amtsmissbrauch erstattete, – dass sie dabei geltend machte, der Betreibungsbeamte habe einen unverhältnismässig hohen Betrag gepfändet, was auf eine unprofessionelle Amtsführung schliessen lasse und wie ein bösartiger Amtsmissbrauch wirke, – dass X._____ zudem geltend machte, dass sie am 01. Oktober 2018 von Y._____ unnötig wegen Parkierens schikaniert worden sei, indem Y._____ ver-
3 / 5 langt habe, sie müsse ihr Fahrzeug umparkieren, obwohl sie dieses auf einem Parkplatz mit der Anschrift "Visitas" abgestellt habe und sie zudem mit Krücken auf dem Amt erschienen sei, – dass Y._____ in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 anerkannte, dass er es ohne Absicht unterlassen habe, die Lohnsperre auf den pfändbaren Betrag zu begrenzen; X._____ habe bei ihrem Besuch auf dem Betreibungsamt ihr Fahrzeug auf einem mit Parkverbot markierten Parkplatz abgestellt, so dass er sie zum umparkieren aufgefordert habe; ob sie danach auf einem Besucherparkplatz oder ausserhalb des Geländes parkiert habe, entziehe sich seiner Kenntnis; er habe X._____ in keiner Weise schikanieren wollen, – dass X._____ in ihrer Stellungnahme vom 08. November 2018 die Ausführungen von Y._____ bezüglich des Parkierens nicht gelten liess, aber gleichzeitig ausführte, sie habe gar nicht umparkiert, – dass die Eingabe von X._____ als Begehren zu verstehen ist, dass gegen Y._____ wegen seines Verhaltens Disziplinarmassnahmen getroffen werden (Art. 14 Abs. 2 SchKG), – dass die kantonale Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Disziplinarmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum hat, – dass zudem das Opportunitäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, was so viel heisst, dass nicht in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme zu treffen ist, sondern nur dann, wenn sich diese aus spezial- und generalpräventiven Gründen als notwendig und angemessen erweist, – dass zudem Voraussetzung einer Disziplinarmassnahme die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ist, d.h. dass die Handlung absichtlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein muss (vgl. dazu Denise Weingart, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs , 4. Aufl., Zürich 2017, N10 ff. zu Art. 14 SchKG), – dass Y._____ im Rahmen der verfügten Lohnpfändung zugegebenermassen einen Verfahrensfehler gemacht hat, – dass indessen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er diesen bewusst oder gar in schädigender Absicht begangen hat, – dass er sich offenbar lediglich in der Höhe des auszubezahlenden Lohnes getäuscht hat,
4 / 5 – dass der Schuldnerin der Restbetrag ohne weiteres erstattet wurde, – dass dieser Vorfall die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigt, – dass die Darstellungen von X._____ einerseits und von Y._____ andererseits in Bezug auf den Vorfall im Zusammenhang mit dem Parkieren des Fahrzeugs der Schuldnerin vor dem Betreibungsamt abweichen und nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, welche Beschreibung des Ablaufs letztlich die richtige ist, – dass X._____ anerkennt, dass sie der Aufforderung von Y._____, ihr Fahrzeug umzuparkieren, gar nicht nachgekommen ist, – dass diese geringfügige verbale Auseinandersetzung wegen eines angeblich falsch parkierten Fahrzeugs als offensichtliche Bagatelle einzustufen ist, welche es als unverhältnismässig erscheinen liesse, wenn dafür ein Disziplinarverfahren eröffnet würde, – dass deshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betreibungsbeamten Y._____ zu verzichten ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
5 / 5 entschieden: 1. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betreibungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja, Y._____, wird verzichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: