Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2018 KSK 2018 4

21 février 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,091 mots·~15 min·2

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 4 20. April 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Mätzler In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 12. Januar 2018, mitgeteilt am 12. Januar 2018, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, Via Nassa 17, 6901 Lugano, betreffend provisorische Rechtsöffnung,

Seite 2 — 11 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 23. Januar 2018 (Poststempel), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair am 27. Oktober 2017 auf Begehren des X._____ in der gegen Y._____ am 4. Oktober 2017 zwecks Prosequierung des Arrests Nr. _____ angestrengten Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 128'600.00 ausstellte, – dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund eine Schuldanerkennung vom 16. März 1996 und die Aufstellung des Guthabens per 31. Dezember 2016 angegeben und überdies auf die dem Gläubiger am 26. September 2017 zugestellte Arresturkunde vom 5. Juli 2017 hingewiesen wurde, mit welcher das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair in Vollziehung des Arrestbefehls vom 6. Juli 2017 37 Gemälde mit Wölfen, Hirschen, Gämsen etc., welche sich allesamt im Gewahrsam von X._____ befinden, mit Arrest belegt hatte, – dass dieser Zahlungsbefehl am 9. November 2017 dem Rechtsvertreter von Y._____ zugestellt wurde, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob, – dass das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair am 15. November 2017 an X._____ weitergeleitet wurde, worauf dieser mit Eingabe vom 21. November 2017 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair gelangte und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der obgenannten Betreibung beantragte, – dass X._____ dieses Gesuch einerseits damit begründete, Y._____ habe mit Schuldanerkennung vom 16. März 1996 sein Guthaben für Arbeitsleistungen, welche er für ihn und dessen Gesellschaften bis Ende 1995 erbracht habe, anerkannt, und er sein Gesuch anderseits auf eine Forderungszusammenstellung per 31. Dezember 2016 stützte, in welcher unter Berücksichtigung verschiedener Gutschriften in den Jahren 1998, 1999 und 2005 sowie unter Aufrechnung zahlreicher zusätzlicher Forderungspositionen für die Zeit von 1996 bis 2016 (Verwaltungsratshonorar A._____, Auto- und Telefonspesen, Ersatz von Anwaltskosten und diversen weiteren Zahlungen, Raummiete und Zinsen) ein Guthaben in Höhe der betriebenen Forderung ausgewiesen wurde,

Seite 3 — 11 – dass Y._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X._____ beantragte, wobei er sich unter anderem auf die Tilgung und die Verjährung der am 16. März 1996 anerkannten Forderung berief und er hinsichtlich der weiteren Forderungspositionen für die Zeit ab 1996 das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ausdrücklich bestritt, – dass die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festhielten, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 12. Januar 2018, gleichentags mitgeteilt, das Rechtsöffnungsgesuch abwies, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.00 dem Gesuchsteller auferlegte und ihn verpflichtete, den Gesuchsgegner mit CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen, – dass er diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Gesuchsgegner in der als Schuldanerkennung bezeichneten Urkunde vom 16. März 1996 erklärt habe, dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 138'000.00 zu schulden ("Fr. 138'000.- da me dovuti al Signor X._____, come da conteggio") und als Garantie Bilder für über CHF 200'000.00 bei ihm hinterlegt zu haben, welche ohne seine schriftliche Zustimmung weder verkauft noch anderweitig mit Verpflichtungen belegt werden dürften, diese Forderung aber einerseits durch Zahlung von CHF 159'812.60 gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Aufstellung getilgt sei und sie andererseits längstens verjährt sei, zumal gemäss Art. 127 OR alle Forderungen, für welche das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimme, mit Ablauf von zehn Jahren verjähren würden und aus den ins Recht gelegten Urkunden nicht hervorgehe, dass der Gesuchsgegner selber nach Unterzeichnung der Urkunde irgendwelche Zinsund Abschlagszahlungen geleistet habe, durch welche die Verjährung unterbrochen worden wäre, – dass der Vorderrichter sodann prüfte, ob die genannte Urkunde eine hinreichende Schuldanerkennung für die in den Jahren 1996 bis 2016 geltend gemachten Forderungen darstelle, und nach Würdigung von Gestaltung und Inhalt der Urkunde zum Schluss kam, dass bereits die rein sprachliche Interpretation des Textes den klaren Willen von Y._____, in Zukunft Telefon- und Autospesen, Mietzinsen, Zinsen und Verwaltungsratshonorare in der geltend

Seite 4 — 11 gemachten Höhe zu schulden, vermissen lasse und der gewählten stichwortartigen Regelung der Abgeltung der bis Ende 1995 erbrachten Dienstleistungen es offenkundig an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit für zukünftige finanzielle Verpflichtungen fehle, weshalb das Begehren um provisorische Rechtsöffnung bereits aus diesem Grund abzuweisen sei und folglich offengelassen werden könne, ob das Rechtsöffnungsgesuch  wie vom Gesuchsgegner eingewendet  auch daran scheitern würde, dass die geltend gemachten Forderungen ebenfalls mehrheitlich verjährt seien und die Aufrechnung laufender Zinsen gegen das Verbot des Anatozismus verstosse, – dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (Poststempel) fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 25. Januar 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.00 bis zum 5. Februar 2018 aufforderte, welchen dieser innert Frist leistete, – dass die Akten der Vorinstanz beigezogen wurden (Art. 327 Abs. 1 ZPO), von der Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) indessen abgesehen wurde, – dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1), – dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten

Seite 5 — 11 ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei  unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben  eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321), – dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass die Beschwerde sodann zwar nicht zwingend ein konkretes Begehren zu enthalten hat, aus der Rechtsschrift aber klar hervorgehen muss, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird, wobei bloss allgemein gehaltene Kritik oder Äusserungen wie "ich werde das Urteil niemals anerkennen" nicht genügt (Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321 ZPO), – dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde zur Folge hat, dass auf diese nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3), – dass vorliegend in der vom Beschwerdeführer an das Kantonsgericht gerichteten Eingabe eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und diese auch kein konkretes Rechtsbegehren enthält, wenngleich daraus zumindest sinngemäss geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Entscheides und die Gutheissung seines Begehrens um provisorische Rechtsöffnung anstrebt, – dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt und auf die Beschwerde einzutreten ist, diese Frage indessen offengelassen werden kann, da die Beschwerde  wie nachfolgend dargelegt wird  ohnehin abzuweisen ist, – dass der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt ist, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.1) und Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage bildet, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag,

Seite 6 — 11 – dass gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 SchKG provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, – dass als Titel für eine provisorische Rechtsöffnung demnach nur eine Urkunde in Frage kommt, die vom Schuldner (oder von einem dazu ermächtigten Vertreter) unterzeichnet wurde und aus welcher dessen vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2), – dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann zwar nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Anerkennung einer Schuld aus einer Gesamtheit von Urkunden ergibt, in einem solchen Fall aber erforderlich ist, dass in der unterzeichneten Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug genommen bzw. verwiesen wird (BGE 132 III 480 E. 4.1), – dass der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages gerichtete Wille des Schuldners aus der bzw. den vorgelegten Urkunden deutlich hervorzugehen hat und folglich die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden darf, wenn der Sinn oder die Auslegung einer Urkunde zweifelhaft ist oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2002 = Pra 2003 Nr. 163 E. 3), – dass bei Zweifeln über die Bedeutung einer Erklärung der Entscheid darüber vielmehr dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet, dass einzig die Urkunde vom 16. März 1996 (RG act. II./5) vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde und als Titel für die provisorische Rechtsöffnung in Frage kommt, – dass der Beschwerdegegner in der fraglichen Urkunde zwar anerkannt hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 138'000.00 zu schulden, dabei aber ausdrücklich auf die in der Urkunde enthaltene

Seite 7 — 11 Forderungszusammenstellung per 31. Dezember 1995 Bezug genommen wird und sich die Schuldanerkennung dem Wortlaut nach somit einzig auf den für den genannten Zeitpunkt ermittelten Saldo bezieht, – dass der Beschwerdeführer sodann nicht in Abrede stellt, dass er im Jahre 1998 über den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Zahlung von CHF 159'812.60 (RG act. II./6) erhalten hat, welche er in seiner Forderungsaufstellung (RG act. II./9 S. 3) als Gutschrift vom seinem damaligen Guthaben in Abzug brachte, – dass sich unter diesen Umständen nicht beanstanden lässt, wenn der Vorderrichter die Einwendung des Beschwerdegegners, die im Jahre 1996 anerkannte Schuld sei durch diese Zahlung vollständig getilgt worden, als zutreffend bezeichnet hat, zumal eine Zahlung bei mehreren fälligen Schulden, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung geltend macht, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR mangels anderweitiger Erklärung der Parteien auf die früher verfallene anzurechnen ist, – dass selbst wenn die besagte Zahlung nur im Umfang von CHF 126'414.55  nach Abzug der Aufwendungen für die A._____ im Betrage von CHF 13'398.05 und der Überweisung von CHF 20'000.00 an Rechtsanwalt Schianchi (RG act. II./7 und II./13)  an die anerkannte Schuld anzurechnen wäre, wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsöffnungsgesuch (RG act. II./1 S. 3) und auch in einer Replik (RG act. I./3 S. 2) geltend gemacht hat, höchstens noch ein Restguthaben von CHF 11'585.45 verbliebe, für welches die Urkunde vom 16. März 1996 als Titel dienen könnte, – dass ein solches Restguthaben indessen, wie der Vorderrichter ebenfalls zutreffend erwogen hat, in der Zwischenzeit längstens verjährt wäre und dies auch gelten würde, wenn entgegen der Auffassung des Vorderrichters und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdegegners (RG act. I./2 S. 2 f.) der Zahlungseingang vom Oktober 1998 als eine die Verjährung unterbrechende Abschlagszahlung gewertet würde, – dass eine Durchsetzung dieses Restguthabens daher nur noch möglich wäre, wenn die (zusammen mit der Schuldanerkennung abgegebene) Erklärung des Beschwerdegegners, Bilder im Wert von über CHF 200'000.00 als Garantie beim Beschwerdeführer zu hinterlegen, als gültige Bestellung eines Fahrnispfandes zu werten wäre, zumal gemäss Art. 140 OR durch das Bestehen ei-

Seite 8 — 11 nes solchen Pfandrechts die Verjährung der gesicherten Forderung zwar nicht ausgeschlossen wird, ihr Eintritt aber den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes hindert, – dass der Beschwerdegegner indessen bereits vor erster Instanz unter Hinweis auf die ungenügende Bezeichnung der Pfandsache eine gültige Pfandbestellung bestritten hat (RG act. I./2 S. 3) und der Beschwerdeführer selber nicht vom Bestand eines Fahrnispfandes an den Bildern ausgegangen zu sein scheint, ansonsten eine Arrestlegung gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG ausgeschlossen gewesen wäre, – dass an der bereits eingetretenen Verjährung des Restguthabens auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, – dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, worauf der Beschwerdeführer mit dem (erstmals in der Beschwerde erhobenen) Vorwurf einer angeblichen Nötigung durch den Beschwerdegegner hinauswill, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern ihn letzterer nach der Anerkennung seiner persönlichen Schuldpflicht für die bis Ende 1995 erbrachten Leistungen in einer gemäss Art. 181 StGB strafbaren Weise dazu gebracht haben soll, eine Vollstreckung der anerkannten Forderung während Jahrzehnten zu unterlassen und stattdessen weitere (vergütungspflichtige) Leistungen für den Beschwerdegegner oder dessen Gesellschaften zu erbringen, – dass sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer ab 2003 nicht mehr erreichbar gewesen sein soll, wie er wiederum erstmals in der Beschwerde und somit verspätet (Art. 326 ZPO) geltend macht, nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer mit der Durchsetzung seines (Rest-)Guthabens derart lange zugewartet hat, zumal mit Blick auf die bei ihm hinterlegten Bilder eine Arrestlegung jederzeit möglich gewesen wäre und ein Stillstand der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR somit nicht in Betracht fällt, – dass schliesslich die Bestimmungen über das Versatzpfand (Art. 907 ff. ZGB), auf welche der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit einer Versteigerung Bezug zu nehmen scheint, vorliegend von vornherein keine Anwendung finden, und auch die Bestimmungen über den Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR), welchen die Aufbewahrung der Bilder gegebenenfalls untersteht, keine Sonderregelung hinsichtlich der Verjährung enthalten,

Seite 9 — 11 – dass es nach dem Gesagten dabei bleibt, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für das nach dem Zahlungseingang vom Oktober 1998 verbleibende Guthaben des Beschwerdeführers an der seitens des Beschwerdegegners erhobenen Verjährungseinrede scheitert, – dass dasselbe im Übrigen auch für die weiteren Forderungspositionen (Verwaltungsratshonorar, Auto/Telefonspesen, Ersatz von Anwaltskosten) gelten würde, welche der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung (RG act. II./9) für die Jahre 1996 bis 1999 aufgeführt hat, so dass hierfür die provisorische Rechtsöffnung selbst dann zu verweigern wäre, wenn sich aus der Urkunde vom 16. März 1996 eine Anerkennung der Schuldpflicht für künftige Forderungen ergeben würde, – dass indessen der Vorderrichter zu Recht erkannt hat, dass sich ein Wille des Beschwerdegegners, für zukünftige Leistungen des Beschwerdeführers eine Vergütung in der geltend gemachten Höhe zu schulden, der genannten Urkunde nicht respektive jedenfalls nicht mit der für eine Rechtsöffnung erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt, – dass der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung des Vorderrichters nichts Stichhaltiges vorbringt und er namentlich zu verkennen scheint, dass sich die Anerkennung der Schuldpflicht für die betriebene Forderung aus der unterzeichneten Urkunde selbst ergeben muss und ein konkludentes Verhalten des Schuldners für die Bejahung der Titelqualität nicht genügt, – dass daher auch mit Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung für die Aufbewahrung der Bilder, für welche der Beschwerdeführer in seiner Forderungsaufstellung (RG act. II./9) unter dem Titel "Affitto locali" ab 1996 jährlich CHF 2'400.00 eingesetzt hat, die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden ist, – dass nämlich allein daraus, dass der Beschwerdegegner in der Urkunde vom 16. März 1996 einen Betrag von CHF 4'500.00 als "Affitto locali per Mobiglia" für die Zeit von Februar 1994 bis Dezember 1995 anerkannt hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass für die weitere Aufbewahrung der (nunmehr als Sicherheit dienenden) Bilder eine monatliche Vergütung von CHF 200.00 geschuldet sein soll, und ein derartiger Wille des Beschwerdegegners jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit aus der besagten Urkunde hervorgeht,

Seite 10 — 11 – dass somit insoweit, als die Geltendmachung einer Entschädigung für die Aufbewahrung der Bilder nicht ebenfalls an der Verjährungseinrede scheitern würde (vgl. dazu RG act. I./2 S. 5), vom Vorderrichter zu Recht wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Schuldanerkennung verweigert wurde, – dass im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer ab 1996 geforderte Verzinsung eine Schuldanerkennung fehlt, zumal unklar bleibt, auf welche Positionen sich die in der Urkunde vom 16. März 1996 anerkannten Zinsen beziehen, und aus der Urkunde gerade nicht hervorgeht, ob und zu welchem Zinssatz die anerkannte Schuld künftig zu verzinsen wäre, – dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen hat, dem Beschwerdeführer aber  wie bereits im angefochtenen Entscheid (E. 6) festgehalten wurde  die Möglichkeit verbleibt, seine Forderung (soweit sie nicht verjährt ist) vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (Art. 79 SchKG), wobei eine solche Klage gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Entscheides anzuheben wäre, um ein Dahinfallen des Arrestes zu verhindern, – dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahren, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf CHF 1'000.00, festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und Y._____ somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 110.100) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 11 — 11 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2018 4 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2018 KSK 2018 4 — Swissrulings