Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 24 05. September 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen die Verteilungsliste des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. März 2018, im Konkursverfahren gegen die Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verteilungsplan,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. April 2018 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20. April 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass über die Y._____ am 24. März 2017 der Konkurs eröffnet wurde, welcher vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (im Folgenden Konkursamt) im summarischen Verfahren durchgeführt wird, – dass die X._____ am 27. März 2017 eine Forderung von Fr. 605'321.60 zuzüglich Zins anmeldete, welche vom Konkursamt in der Folge im Betrag von Fr. 605'054.40 als grundpfandgesicherte Forderung zugelassen wurde, – dass das zur Konkursmasse gehörende Gast- und Kulturhaus in O.1_____ am 31. Januar 2018 für den Betrag von Fr. 622'668.-- (einschliesslich Zubehör) versteigert wurde, – dass die Eidgenössische Steuerverwaltung am 01. März 2018 gegenüber der Konkursmasse eine Korrektur der Mehrwertsteuer über Fr. 73'172.-- geltend machte und dies mit einer Nutzungsänderung infolge Verkauf der Liegenschaft ohne Option (Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch) begründete, – dass das Konkursamt am 29. März 2018 die Abrechnung und den Verteilungsplan erstellte, wobei es die genannte Mehrwertsteuer-Forderung als Verwertungskosten zuliess, was bei der Verteilung des Erlöses zu einem Verlust der X._____ von Fr. 77'188.95 führte, – dass die X._____ dagegen am 06. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei aufzuheben und zur Korrektur an das Konkursamt zurückzuweisen; das Konkursamt sei anzuweisen, die Verteilungsliste getreu dem rechtskräftigen Kollokationsplan/Lastenverzeichnis zu erstellen, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, der rechtskräftige Kollokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung; das Konkursamt habe die Begründetheit der Mehrwertsteuer-Forderung nur mangelhaft geprüft, – dass das Konkursamt am 20. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug und darauf hinwies, dass es wie üblich nach der Versteigung die Mehrwertsteuer geprüft habe,
Seite 3 — 5 – dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass der von der X._____ geltend gemachte Grundsatz, der rechtskräftige Kollokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung nicht uneingeschränkt gilt, und namentlich bei der Verteilung vorab die Verwertungskosten gedeckt werden (Art. 262 SchKG), worauf in den Steigerungsbedingungen (Ziff. 18) auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, – dass gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 89 Abs. 6 Mehrwertsteuergesetz) und der Praxis des Bundesgerichts die im Zusammenhang mit der Verwertung des Grundstücks entstehenden Mehrwertsteuern zu den Verwertungskosten gehören (BGE 129 III 200; Thomas Bauer, in Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, ad N 14b zu Art. 262 SchKG unter Hinweis auf BGer 5A_318/2011, E. 3.2), – dass im vorliegenden Fall die fragliche Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung offensichtlich längst rechtskräftig ist, – dass unter den gegebenen Umständen aber nichts anderes übrig bleibt, als die geschuldete Mehrwertsteuer als Verwertungskosten in der Verteilungsliste zu berücksichtigen, – dass das Kantonsgericht im aufsichtsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht befugt gewesen wäre, die Begründetheit der Mehrwertsteuerverfügung zu überprüfen (vgl. BGE 129 III 200 E. 2.2.2; BGer 5A_318/2011, E. 3.1), – dass der Vorwurf an das Konkursamt, es habe die Begründetheit der Mehrwertsteuer-Verfügung nicht genügend abgeklärt, nicht gerechtfertigt ist, da es nach Erhalt der Mehrwertsteuer-Korrektur die Eidgenössische Steuerverwaltung um Aufklärung ersucht hat, aus welchen Gründen eine Mehrwertsteuer in dieser Höhe geschuldet sei,
Seite 4 — 5 – dass die Steuerverwaltung die notwendigen Informationen dem Konkursamt zugestellt hat, – dass offen bleiben kann, ob das Konkursamt diese Verfügung überhaupt hätte anfechten können und sollen, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Mehrwertsteuerverfügung anführen kann, – dass – nach Rechtskraft der erwähnten Verfügung – bei einem möglicherweise ungerechtfertigten Verlust der Beschwerdeführerin nur noch eine Schadenersatzklage gemäss Art. 5 SchKG verbleibt, – dass aus heutiger Sicht festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt die im Zusammenhang mit der Versteigerung der Liegenschaft angefallenen Mehrwertsteuern gemäss Gesetz und gemäss den Steigerungsbedingungen als Verwertungskosten anerkannt hat, – dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: