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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.04.2018 KSK 2018 16

23 avril 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·661 mots·~3 min·4

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 16 24. April 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala vom 23. Februar 2018, zugestellt am 05. März 2018, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. März 2018, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 22. Februar 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (im folgenden Betreibungsamt Viamala) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'211.20 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungsamt Viamala am 23. Februar 2018 einen entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher X._____ am 05. März 2018 zugestellt werden konnte (Betreibungs Nr. _____), – dass der Schuldner am 06. März 2018 beim Betreibungsamt die Vorlage der Beweismittel verlangte, – dass die Y._____ die entsprechenden Unterlagen auf Aufforderung des Betreibungsamtes einreichte, welche dem Schuldner am 13. März 2018 zugestellt wurden, – dass sich die Forderung zusammensetzt aus den Gemeindesteuern 2014 über Fr. 3'552.00 zuzüglich Feuerwehrpflicht-Ersatz von Fr. 403.00 und Kehrichtgebühr von Fr. 216.00, – dass gemäss Betreibungsbegehren von X._____ ein Betrag von Fr. 2'959.80 bezahlt wurde, so dass ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 1'211.20 bestand und dazu Zinsen, Mahn- und Betreibungsgebühren aufgerechnet wurden, – dass X._____ am 15. März 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde einreichte und verschiedene Einwände gegen den im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsbetrag vorbrachte und insbesondere rügte, dass die Forderung für Gemeindesteuern mit noch nicht verfügten Gemeindeabgaben vermengt worden sei, – dass die Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt Viamala am 20. März 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete und die Verfahrensakten zustellte,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass sich die Beschwerde gegen den am 05. März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl richtet und rechtzeitig eingereicht wurde, – dass das Betreibungsamt keine Befugnis hat, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BGE 113 III 3; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG), – dass die Frage, ob die Y._____ zu Recht Feuerwehrpflicht-Ersatzabgaben, Kehrichtgebühren sowie Zinsen, Mahn- und Betreibungsgebühren in Betreibung gesetzt hat, eine materiell-rechtliche Frage bzw. eine Frage des gültigen Vollstreckungstitels ist, – dass auf diese Fragen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG nicht eingegangen werden kann, – dass die Einwände des Schuldners vielmehr vom ordentlichen Richter bzw. vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen wären, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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