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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2017 KSK 2017 7

16 février 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,178 mots·~6 min·6

Résumé

Kollokation | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 7 17. Februar 2017 (Mit Verfügung 5A_171/2017 vom 15. August 2017 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Markus Vischer, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich, gegen die Kollokationsverfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 18. Januar 2017, im Konkursverfahren über die Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Kollokation,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Januar 2017 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 13. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 04. Januar 2016 über die Y._____ den Konkurs eröffnete und am 03. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren anordnete, – dass die X._____ am 12. Januar 2016 eine Forderung aus einem Aktienkaufvertrag über CHF 5'200'000.00 anmeldete, – dass das Konkursamt diese Forderung im Kollokationsplan vom 12. Januar 2017, aufgelegt vom 23. Januar bis 13. Februar 2017, in der 3. Klasse unter dem Untertitel: "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend" kollozierte, – dass an dieser Stelle unter dem Titel "Verfügung" folgendes vermerkt wurde: "Die Gläubigerin ist mit ihrer rangrücktrittsbelasteten Forderung erst nach Deckung aller bestehenden und zukünftigen Schulden der Gemeinschuldnerin gegenüber Banken dividendenberechtigt. Bei einer allfälligen Dividende wird sie jedoch vor den Gläubigern mit Rangrücktritt berücksichtigt. Somit wird die Forderung in der fiktiven 4. Klasse anerkannt und zugelassen." – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 18. Januar 2017 diese Kollokation in einer speziellen Kollokationsverfügung festhielt und der X._____ zustellte, – dass die X._____ dagegen am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren um Aufhebung dieser Verfügung; eventualiter sei die Verfügung in dem Sinne zu berichtigen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin – ohne weitere Anmerkungen – in der 3. Klasse anerkannt und zugelassen werde, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass eine fiktive 4. Klasse nicht existiere; im Übrigen handle es sich um einen relativen Rangrücktritt, der vom Betreibungsamt nicht zu berücksichtigen sei,

Seite 3 — 6 – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen, – dass das Konkursamt davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte Kollokationsklage und nicht Beschwerde einreichen müssen, da es um den Rang im Kollokationsplan gehe und nicht nur um formelle Fehler; im Übrigen verneine Art. 219 SchKG eine 4. oder 5. Klasse keinesfalls, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass Kollokationspläne grundsätzlich mit der Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG anzufechten sind, sofern gerügt wird, das eine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, – dass hingegen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu ergreifen ist, wenn der Kollokationsplan nicht eindeutig, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist (BGE 5A_392/2012, E. 4.4.1), – dass als Mangel formeller Natur angesehen werden kann, wenn eine Forderung im Kollokationsplan in einer Klasse kolloziert wurde, welche im Konkursrecht gar nicht vorgesehen ist, – dass ein derartiger Verfahrensfehler dem Betreibungs- und Konkursamt Landquart aber nicht vorgeworfen werden kann, – dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass ihre Forderung unter der Überschrift "3. Klasse" aufgeführt wurde (Beschwerdeschrift S. 8), – dass das Konkursamt aber davon ausgeht, dass die Forderung der Beschwerdeführerin rangrücktrittsbelastet sei, und deshalb innerhalb der Forderungen der 3. Klasse eine Unterklasse unter dem Titel "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend" geschaffen wurde, – dass es dabei keine Rolle spielt, ob diese besondere Kategorie von 3. Klass- Forderungen als Unterklasse (Dieter Hierholzer, in Staehelin/Bauer/Staehelin,

Seite 4 — 6 Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 30 zu Art. 247 SchKG) oder als fiktive 4. Klasse, wie das Konkursamt Landquart es getan hat (vgl. die ähnliche Formulierung bei Kurt Stöckli/Philipp Possa, Kurzkommentar-SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 38a zu Art. 219 SchKG unter Hinweis auf Stoffel), bezeichnet wird, – dass aus dem Kollokationsplan hinreichend deutlich wird, dass die Forderung der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der 3. Klasse kolloziert wurde, indessen in der Untergruppe der Forderungen mit Rangrücktritt (vgl. auch Thomas Sprecher, in Kurzkommentar-SchKG, ebenda, N 23 zu Art. 247 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, vorliegend gehe es um einen bloss relativen Rangrücktritt, welcher lediglich das Verhältnis zwischen verpflichteten und begünstigten Gläubigern beschlage, so dass die eingegebene Forderung im Kollokationsplan als normale, d.h. nicht rangrücktrittsbelastete Forderung ohne entsprechenden Vermerk aufzuführen sei, – dass es wohl zutreffend ist, dass gemäss Forderungsanmeldung und Kollokationsverfügung der Rangrücktritt nur bezüglich bestehender und zukünftiger Schulden der Gemeinschuldnerin gegenüber Banken gilt und nicht gegenüber allen anderen Gläubigern, – dass das Konkursamt dies mit entsprechendem Vermerk im Kollokationsplan auch deutlich gemacht hat und aus diesem Grunde diese Forderung in der "fiktiven 4. Klasse" zugelassen hat, während es alle anderen Forderungen mit einem gegenüber allen anderen Gläubigern geltenden Rangrücktritt in die "fiktive 5. Klasse" zugewiesen hat, – dass dieses Vorgehen sinnvoll war und damit herausgestrichen wurde, dass im vorliegenden Konkursverfahren unterschiedliche Rangrücktritte bestehen, – dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass in der 3. Klasse verschiedene Forderungen zugelassen wurden, welche nicht nur von Banken geltend gemacht wurden, und gegenüber diesen der Rangrücktritt der X._____ nicht gilt, – dass insbesondere diese Gläubiger die Möglichkeit hätten, den Rangrücktritt der Beschwerdeführerin in einem Kollokationsprozess überprüfen zu lassen (vgl. Franco Lorandi, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 334 zu Art. 219 SchKG),

Seite 5 — 6 – dass zudem nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin durch diese zutreffende Bemerkung im Kollokationsplan beschwert sein sollte, – dass die Beschwerdeführerin sodann zu Recht davon ausgeht, dass die Frage, ob der Rangrücktritt weiterhin besteht mit der Kollokationsklage zu überprüfen ist (vgl. Lorandi, ebenda, N 329 zu Art. 219 SchKG), – dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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