Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 69 27. November 2017 Beschluss Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Pritzi Aktuar Pers Im Gesuch des X._____, Amtsleiter, und der Y._____, Amtsleiterin Stellvertreterin, Gesuchsteller, betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis,
Seite 2 — 4 wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X._____ und Y._____ und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 13. November 2017 an X._____ als Amtsleiter des A._____ wandte und diesen um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit einer gegen B._____ wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB geführten Strafuntersuchung ersuchte (act. 01.1), – dass X._____ und Y._____, Amtsleiter und Amtsleiterin Stellvertreterin des A._____, mit Schreiben vom 20. November 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden den Antrag stellten, vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden, um dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden nachkommen und die entsprechenden Fragen beantworten zu können (act. 01), – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Ziff. 1), – dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat, – dass gemäss Art. 170 Abs. 2 StPO Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB auszusagen haben, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind, – dass es sich beim Amtsleiter bzw. der stellvertretenden Amtsleiterin eines Betreibungs- und Konkursamtes zweifellos um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, – dass diese somit nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens ohne Risiko einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung aussagen dürfen, wenn sie die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetreigungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde
Seite 3 — 4 über die Betreibungs- und Konkursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), – dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt, – dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justizund Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), – dass die SchKG-Aufsichtsbehörde damit als "vorgesetzte Behörde" im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 170 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts KSK 11 7 vom 4. Februar 2011), – dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht, – dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5), – dass in den Akten keine Umstände ersichtlich sind, welche das vorerwähnte Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten, – dass dem Gesuch, sachbezogen vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden, somit zu entsprechen ist, – dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Der Amtsleiter und die Amtsleiterin Stellvertreterin des A._____, X._____ und Y._____, werden insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als sie ermächtigt werden, in der gegen B._____ geführten Strafuntersuchung (Pr./Proc. _____) die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellten Fragen zu beantworten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: