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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.11.2017 KSK 2017 65

6 novembre 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·729 mots·~4 min·8

Résumé

Entbindung vom Amtsgeheimnis | Aufsicht Direktes Gesuch

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 65 07. November 2017 Beschluss Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Pritzi Aktuar Pers Im Gesuch des X._____, Gesuchsteller, betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis,

Seite 2 — 4 wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X._____ und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Viamala sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an das Betreibungsamt der Region Viamala wandte und dieses um Erteilung verschiedener Auskünfte im Zusammenhang mit einer beim Gericht gegen A._____ anhängig gemachten Klage betreffend Forderung aus Mietverhältnis ersuchte (act. 01.1), – dass X._____ mit Schreiben vom 1. November 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden den Antrag stellte, vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden, um dem Ersuchen des Regionalgerichts Viamala nachkommen und die entsprechenden Auskünfte erteilen zu können (act. 01), – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Ziff. 1), – dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat, – dass gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB auszusagen bzw. Auskunft zu erteilen haben, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden sind, – dass es sich beim Amtsleiter eines Betreibungs- und Konkursamtes zweifellos um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, – dass dieser somit nur dann im Rahmen eines Zivilverfahrens ohne Risiko einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung Auskunft erteilen darf, wenn ihn die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetreigungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100], die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 des Ein-

Seite 3 — 4 führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), – dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt, – dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justizund Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), – dass die SchKG-Aufsichtsbehörde damit als "vorgesetzte Behörde" im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO anzusehen ist (vgl. zum Ganzen auch den noch unter der damaligen kantonalen Zivilprozessordnung ergangenen Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts KSK 11 7 vom 4. Februar 2011), – dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht, – dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5), – dass in den Akten keine Umstände ersichtlich sind, welche das vorerwähnte Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten, – dass dem Gesuch, sachbezogen vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden, somit zu entsprechen ist, – dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Der Amtsleiter des B._____, X._____, wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, im gegen A._____ hängigen Zivilverfahren (Proz. Nr. 115-2017-4) die vom Regionalgericht Viamala ersuchten Auskünfte zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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