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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.01.2018 KSK 2017 53

8 janvier 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,454 mots·~17 min·6

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 53 8. Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, mitgeteilt am 2. Oktober 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 16. August 2017 mit der Betreibungs-Nr. _____ setzte X._____ gegen Y._____ einen Betrag von CHF 3'600.00 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde: "Unterhaltsbeitrag gemäss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos Hinterrhein vom 24. September 2014" B. Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 17. August 2017 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 21. August 2017 an den Rechtsöffnungsrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos ersuchte X._____ um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y._____. D. Mit Stellungnahme vom 1. September 2017 beantragte Y._____, was folgt: "1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses eingetreten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Dem Gesuchsgegner sei eine Parteientschädigung von Fr. 1053.00 zulasten der Gesuchstellerin zuzusprechen." E. Mit Replik vom 12. September 2017 hielt X._____ an ihren Anträgen fest. F. Mit Duplik vom 19. September 2017 hielt Y._____ am Antrag um Abweisung des Gesuchs fest, soweit darauf eingetreten werden könne, und beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von X._____ in der Höhe von neu CHF 1'390.00. G. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, was folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der X._____ geb. X.1_____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X._____ geb. X.1_____ hat Y._____ für seine Umtriebe eine Parteientschädigung von CHF 1'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 3 — 12 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____), sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag von Dr. Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsklägerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners und Rechtsöffnungsbeklagten." I. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar

Seite 4 — 12 schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2. Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (KG act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro-

Seite 5 — 12 zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 4.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 4.3. Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betreibung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht

Seite 6 — 12 geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A._____, B._____ und C._____ monatlich je CHF 1'800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, sodass nach wie vor die Anordnungen des Eheschutzrichters gälten. Der Beschwerdegegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._____ ab Juli 2017 eingestellt. In der Folge sei für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1'800.00) im Betrag von CHF 3'600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleichterung der Inkassobemühungen habe A._____ seine Unterhaltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.). 4.4. Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1'800.00, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A._____, B._____ und C._____ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zahlung von monatlich CHF 4'000.00 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin verpflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7'600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Kinder B._____ und C._____. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren - obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt - beschränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A._____ volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am 10. März 2016 seine Wirkung verloren habe, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte. A._____s Unterhaltsansprüche hätten sich seitdem nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtet. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid könne somit nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel taugen (angefochtener Entscheid, E. 5). 4.5. Unbestritten ist, dass A._____ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._____s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

Seite 7 — 12 4.5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig erachtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder festsetzt, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenunterhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 133 ZGB). 4.5.2. Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrichter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu

Seite 8 — 12 aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Regelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB). 4.5.3. Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutzrichters zur Regelung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hatte. Die Aussage in besagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mündigenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Konstellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwägung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nach Einleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Urteil SKG 06 55 vom 4. Oktober 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage dagegen offen gelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls - aber wohl auch nur dann - denkbar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus beantragt wurde. 4.5.4. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid legte den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._____ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinandersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB

Seite 9 — 12 erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmündigkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._____ sei nicht Gegenstand des Verfahrens ("Obwohl nicht mehr in diesem Verfahren über seinen Unterhalt entschieden wird…", vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenunterhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum einen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor dargelegten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Betreibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunterhalts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entsprechende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöffnungstitel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._____ lediglich für die Zeit vor Eintritt der Mündigkeit regle. 4.5.5. Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv bedingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverheiratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Renten im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kindes (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuldner im Betreibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorderrichter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im

Seite 10 — 12 Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am 10. März 2016 ihre Wirkung verloren, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte, zumal unbestritten ist, dass A._____ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen während des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Regelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._____ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat. 4.5.6. Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zugrunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._____ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) einzufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöffnung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht ein Honorar in Höhe von CHF 1'182.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) geltend (vgl. KG act. E.2). Dies erscheint angemessen, sodass

Seite 11 — 12 die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner mit CHF 1'182.80 ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet. b) X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'182.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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