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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2017 KSK 2017 46

4 décembre 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,079 mots·~5 min·7

Résumé

Ergänzung Inventar (Kostenvorschuss) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 46 05. Dezember 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Dr. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Dr. iur. Y._____ vom 15. August 2017 als ausseramtliche Konkursverwaltung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Ergänzung Inventar (Kostenvorschuss),

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. August 2017 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 28. September 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Dr. Y._____ der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkursverfahren gegen die A._____ ist, in welchem das Konkursinventar am 09. Oktober 2015 aufgenommen wurde, – dass in der Zwischenzeit der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis ergangen sind, – dass zur Zeit beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Verfahren im Zusammenhang mit den Freihandverkäufen hängig ist, – dass Rechtsanwalt Dr. X._____ nach Abtretung einer im Kollokationsplan enthaltenen Forderung von B._____ in diesem Konkursverfahren Gläubiger ist, – dass Rechtsanwalt Dr. X._____ am 07. August 2017 bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung die Ergänzung des Inventars mit einer Position "Schadenersatzansprüche gegen Dritte aufgrund unzulässiger Preisabsprachen" verlangte, – dass die ausseramtliche Konkursverwaltung am 15. August 2017 für die Ergänzung des Inventars bei Dr. X._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- - verlangte; nach Leistung des Kostenvorschusses würde das Inventar gemäss Begehren des fordernden Gläubigers ergänzt und ordnungsgemäss publiziert; nach Abschluss des Verfahrens werde die Forderung sämtlichen Gläubigern zur Abtretung offeriert, – dass Rechtsanwalt Dr. X._____ dagegen am 23. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte; die ausseramtliche Konkursverwaltung sei anzuweisen, die erwähnte Inventarposition kostenlos ins Inventar aufzunehmen und den Gläubigeren zur Abtretung anzubieten, – dass die ausseramtliche Konkursverwaltung am 28. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

Seite 3 — 6 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerdemöglichkeit auch besteht, wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eine anfechtbare Verfügung erlässt, – dass gegen die Nichtaufnahme bestimmter Gegenstände in das Konkursinventar der betreffende Gläubiger berechtigt ist, Beschwerde zu führen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 44 N 13; BGE 114 III 21 E.5.b), – dass das zu Beginn des Konkursverfahrens aufgenommene Inventar nicht abgeschlossen wird und auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können und müssen (Urs Lustenberger, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 221 SchKG, – dass die Konkursverwaltung das Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen kann, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unabtretbar ist (Lustenberger, ebenda, N 21 zu Art. 221 SchKG mit Hinweis auf BGE 58 III 114), – dass Streitigkeiten betreffend den Bestand oder die Höhe eines Rechts im Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbreiten sind und nicht in die Kompetenz der Konkursverwaltung fallen; durch Ablehnung eines Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung würde die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung und gerichtlichen Durchsetzung verunmöglichen (vgl. Lustenberger, ebenda, N 21a zu Art. 221 SchKG), – dass die ausseramtliche Konkursverwaltung diese Grundsätze entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt hat und in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, nach Eingang des festgesetzten Kostenvorschusses werde das Inventar ergänzt, ordnungsgemäss publiziert und anschliessend die Forderung sämtlichen Gläubigern zur Abtretung offeriert, – dass eine Publikation des ergänzten Inventars indessen nicht notwendig ist,

Seite 4 — 6 – dass in diesem Verfahren aber zu prüfen ist, ob die ausseramtliche Konkursverwaltung zu Recht einen Kostenvorschuss für den angenommenen Inventarisierungsaufwand verlangt hat, was mit der Beschwerde insbesondere gerügt wird, – dass aus Art. 169 SchKG und Art. 35 KOV folgt, dass die Konkursverwaltung für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten einen Kostenvorschuss verlangen darf, – dass im Falle der Durchführung des Konkursverfahrens sich aus Art. 230 Abs. 1 SchKG ergibt, dass die gesamten Verfahrenskosten aus der Masse zu bezahlen sind; für die weiteren Kosten haftet kein Vorschussleistender, weil entweder genügend Aktiven vorhanden sind oder weil das Verfahren eben eingestellt wird (vgl. S. Rüetschi/Schober, in Milani/Wohlgemut, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Zürich/St. Gallen 2016, N 10 und 12 zu Art. 35 KOV), – dass im vorliegenden Verfahren eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht erfolgte und die Konkursmasse ohne weiteres genügend Aktiven aufweist, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, – dass es unter diesen Umständen nicht angeht, für die Ergänzung des Inventars eine Kostenvorschuss zu verlangen, – dass die ausseramtliche Konkursverwaltung im übrigen keine besonderen Abklärungen über Bestand und Inhalt der Forderung zu tätigen hat und vielmehr die Feststellung genügt, dass die Forderung grundsätzlich abtretbar ist, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, – dass die ausseramtliche Kostenverwaltung sodann anzuweisen ist, das Inventar entsprechend zu ergänzen und anschliessend gemäss Art. 260 SchKG vorzugehen, – dass das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Mitteilung des Hauptentscheids gegenstandslos wird,

Seite 5 — 6 – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Gerichtsgebühr beim Kanton Graubünden verbleibt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die ausseramtliche Konkursverwaltung wird angewiesen, das Inventar im Konkursverfahren der A._____ im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 260 SchKG einzuleiten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: