Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 29 15. Juni 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 26. April 2017, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Mai 2017 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 19. Mai 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Landquart am 29. Juli 2016 auf Gesuch der Y._____ gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 653.60 zuzüglich Zins und administrative Spesen erliess, – dass der Zahlungsbefehl Nr. _____ X._____ am 08. August 2016 zugestellt wurde und dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 30. September 2016 aufhob und feststellte, dass noch ein Betrag von Fr. 310.10 zuzüglich Verzugszins geschuldet sei, – dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die Y._____ am 16. November 2016 beim Betreibungsamt Landquart das Fortsetzungsbegehren stellte, wobei sie nach einer Zahlung des Schuldners vom 20. September 2016 noch Fr. 283.55 geltend machte, – dass das Betreibungsamt Landquart in der Folge X._____ drei Vorladungen zur Pfändung (Pfändungsankündigungen) zustellte, wobei letztere ihm durch die Kantonspolizei Graubünden ausgehändigt wurde, – dass das Betreibungsamt Landquart in der Folge bei der B.1_____ einen Betrag von Fr. 800.-- ab dem Konto von X._____ sicherte, – dass die Pfändungseinvernahme am 21. April 2017 statt fand, – dass das Betreibungsamt Landquart am 26. April 2017 die Pfändungsurkunde erliess, worin festgehalten wurde, dass am 21. April 2017 Fr. 800.-- des Guthabens des Schuldners bei der B.1_____ gepfändet worden sei, – dass X._____ dagegen am 09. Mai 2017 beim Regionalgericht Landquart Beschwerde einreichte, welche am 10. Mai 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zugestellt wurde, – dass der Beschwerdeführer darin unter anderem fest hielt, die Pfändungsurkunde gehe von falschen Tatsachen aus,
Seite 3 — 5 – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart dazu am 19. Mai 2017 Stellung nahm und auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass keine weiteren Stellungnahmen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann, – dass das Betreibungsamt in Nachachtung von Art. 95 SchKG betreffend die Reihenfolge der Pfändung nicht etwa eine Lohnpfändung vorgenommen hat, sondern bewegliches Vermögen in Form eines Bankguthabens gepfändet hat (vgl. BGE 115 III 45), – dass die Ausführungen des Schuldners, welche sich auf die im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung notwendige Existenzminimumberechnung beziehen, grundsätzlich an der Sache vorbeigehen, – dass es sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Bestimmung gibt, welche dem Schuldner Anspruch gibt, ihm Bankguthaben in der Höhe von zwei Monatslöhnen zu belassen, – dass die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, auf welche der Beschwerdeführer allenfalls Bezug nimmt, nicht Anspruch auf eine unpfändbare allgemeine Barmittelreserve gibt, sondern diese Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE 7 B.160/2006 E. 2.2), – dass unbestritten ist, dass X._____ über regelmässiges Lohneinkommen verfügt, welches ihm gestattet, seine monatlichen notwendigen Ausgaben zu bestreiten, – dass dies unabhängig davon der Fall ist, ob X._____ Kinderzulagen ausbezahlt werden oder nicht (vgl. die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes),
Seite 4 — 5 – dass das Betreibungsamt somit berechtigt war, einen Teil des schuldnerischen Guthabens bei der B.1_____ zu pfänden, – dass der Schuldner zu Unrecht davon ausgeht, dass nur ein Betrag von Fr. 283.55 "offen" sein soll, – dass X._____ diesen Betrag offenbar dem Fortsetzungsbegehren der Y._____ entnommen hat, – dass der Beschwerdeführer aber insbesondere übersieht, dass im Pfändungsverfahren (drei Pfändungsankündigungen, Pfändungsvollzug) Kosten entstanden sind, welche der Schuldner grösstenteils durch sein Verhalten, insbesondere das unentschuldigte Nichterscheinen zur Pfändung, selbst verschuldet hat, – dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend macht, dass das Betreibungsamt den Gebührentarif falsch angewendet hat, und pauschale Rügen nicht zu genügen vermögen, – dass unter diesen Umständen auch kein Raum besteht, dem Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart Amtsmissbrauch vorzuwerfen, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: