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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.04.2017 KSK 2017 21

5 avril 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,341 mots·~7 min·7

Résumé

Steigerungsabrechnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 21 11. April 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 9. März 2017, in Sachen der ausgeschlagenen Erbschaft von Y._____, betreffend Steigerungsabrechnung,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. März 2017 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 28. März 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Konkursamt O.1_____ die Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des Y._____ vorzunehmen hat und in diesem Zusammenhang das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im folgenden Konkursamt Surselva) am 03. Januar 2017 mit der Versteigerung des Grundstücks Nr. _____ in der Gemeinde O.2_____ betraute, – dass das Konkursamt Surselva am 20. Januar 2017 die Steigerungsbedingungen erliess und die Steigerung auf den 24. Februar 2017 ansetzte, – dass das Grundstück in der Folge von X._____ für den Preis von Fr. 50'000.-ersteigert wurde, wobei der Ersteigerer vor Ort eine Anzahlung von Fr. 5'000.-leistete, – dass das Konkursamt Surselva X._____ am 24. Februar 2017 aufforderte, den Restbetrag von Fr. 45'000.-- bis zum 24. März 2017 zu überweisen, – dass B._____ am 25. Februar 2017 gegenüber dem Konkursamt Surselva festhielt, dass sein Sohn A._____ Kapitalgeber für den Steigerungsbetrag sei und die Frage aufwarf, ob es Sinn mache, dass der ausstehende Betrag an das Konkursamt überwiesen werde und dieser umgehend zu retournieren sei, – dass X._____ am 02. März 2017 in einem Schreiben an das Konkursamt Surselva bestätigte, dass "über die Adresse" des B._____ nun die Gewährung des Kredites von Fr. 50'000.-- an X._____ erfolge, dies zur Finanzierung des Steigerungsergebnisses, und gleichzeitig die gleiche Frage stellte wie zuvor B._____, – dass das Konkursamt Surselva am 06. März 2017 zuhanden des X._____ festhielt, der Restbetrag von Fr. 45'000.-- sei bis spätestens 24. März 2017 zu bezahlen; es sei alleine Sache des Erwerbers, wie er den Kauf finanzieren wolle; es finde keine Verrechnung mit irgendwelchen Schuldbriefen oder Forderungen im Konkurs von Herrn Y._____ statt, – dass X._____ am 08. März 2017 auf Art. 11 der Steigerungsbedingungen verwies, gemäss welchen die zu bezahlende Forderung auf andere Weise ge-

Seite 3 — 6 tilgt werden könne; A._____ sei Gläubiger und sei Eigentümer des Inhaber- Schuldbriefes im ersten Rang betreffend diese Parzelle, – dass das Konkursamt Surselva mit Schreiben vom 09. März 2017 den Restbetrag von Fr. 45'000.-- bis spätestens 24. April 2017 forderte und gleichzeitig androhte, die Steigerung zu annullieren, sofern der Betrag nicht rechtzeitig eingehe, – dass X._____ dagegen am 21. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem sinngemässen Begehren, es sei zu gestatten, die Restzahlung für die Steigerung des Grundstückes Nr. _____ durch Verrechnung mit der gegenüber A._____ bestehenden Schuld zu tilgen, – dass das Konkursamt Surselva am 28. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Surselva vom 09. März 2017 rechtzeitig eingereicht wurde, – dass zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass im Lastenverzeichnis des Konkursamtes O.1_____ vom 22. August 2016 zunächst gesetzliche Pfandrechte der Gemeinde O.2_____ und des Kantons Graubünden im Zusammenhang mit diesem Grundstück über insgesamt Fr. 96'210.50 enthalten sind und sodann unter dem Titel "_____" eine Schuld von Fr. 168'635.35 mit C._____ (nach der Namensänderung: A._____) als Gläubiger eingetragen ist, – dass diese Grundpfandschulden im Gesamtbetrag von Fr. 264'845.85 im Kollokationsplan vom 22. August 2016 allesamt zugelassen wurden, – dass der Ersteigerer X._____ nun beantragt, es sei ihm zu gestatten, den Restbetrag von Fr. 45'000.-- des Steigerungserlöses durch Verrechnung mit der gegenüber A._____ bestehenden Grundpfandschuld zu tilgen,

Seite 4 — 6 – dass es gestützt auf Art. 259 in Verbindung mit Art. 136 SchKG und den entsprechenden Steigerungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist, den Steigerungserlös durch Verrechnung zu tilgen, – dass es die Steigerungsbedingungen in Ziff. 11 ausdrücklich gestatten, eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise zu begleichen, sofern innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorgelegt wird, – dass das Bundesgericht in BGE 7B.148/2000 die Bedingungen einer solchen Verrechnung festgelegt hat, – dass das Bundesgericht eine Ausnahme von der Barzahlung im Sinne einer unechten Verrechnung zugelassen hat in einem Fall, da der Ersteigerer einer gepfändeten Sache zugleich der einzige betreibende Gläubiger im betreffenden Vollstreckungsverfahren war und der Pflicht zur Bezahlung des Steigerungspreises den der Betreibung zugrunde liegenden Forderungsanspruch entgegenhielt; gleich zu behandeln wäre gemäss Bundesgericht auch der Betreibungsgläubiger, der gegenüber allen anderen das Vorrecht auf den Erlös geniesst; dass das Bundesgericht sich zur Begründung auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz stützte, wonach eine Leistung durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr des Empfangenen verpflichten würde, nicht erbracht zu werden braucht; dass eine Entbindung des Ersteigerers von der Barzahlung indessen nur dann in Betracht falle, wenn ein Tatbestand der erwähnten Art in liquider Weise gegeben ist, d.h. ein unmittelbarer Anspruch auf Rückerstattung durch das mit Versteigerung betraute Amt bestehen würde (vgl. auch Kurt Stöckli/Pablo Duc, in Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N. 8 zu Art. 136 SchKG), – dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt sind, – dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass das Konkursamt Surselva die Steigerung lediglich rechtshilfeweise für das Konkursamt O.1_____ durchführte und das weitere Verfahren, namentlich die Verteilung des Erlöses durch das Konkursamt O.1_____ erfolgt, – dass der Ersteigerer somit gegenüber dem Konkursamt Surselva keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückerstattung des Steigerungsbetrags geltend machen kann,

Seite 5 — 6 – dass sodann festzuhalten ist, dass A._____ keineswegs einen Teil seines Grundpfandanspruchs an den Ersteigerer zediert, d.h. abgetreten hat, so dass der Anspruch von A._____ auf Bezahlung der Grundpfandschuld gegenüber dem Nachlass durch diese Verrechnung nicht vermindert würde, – dass A._____ bzw. allenfalls B._____ dem Ersteigerer lediglich einen Kredit zur Finanzierung des Steigerungsbetrages einräumen wollte, was mit einer Zession nichts zu tun hat, – dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass A._____ nicht der einzige Grundpfandschuldner ist, sondern dass gemäss Kollokationsplan auch gesetzliche Pfandrechte in namhafter Höhe für Steuerschulden zugelassen wurden, – dass es nun dem Konkursamt Surselva obliegt, im Rahmen der Verteilung zu entscheiden, wer wieviel vom Steigerungserlös erhält, – dass das Konkursamt Surselva unter diesen Umständen zu Recht darauf bestand, dass der Steigerungserlös vollständig als Barzahlung überwiesen wird, – dass der Restbetrag von Fr. 45'000.-- somit innert der gemäss Verfügung des Konkursamtes Surselva vom 09. März 2017 angesetzten Frist bis zum 24. April 2017 überwiesen sein muss, ansonsten der Zuschlag rückgängig zu machen und eine neue Versteigerung anzuordnen ist (Art. 259 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 SchKG), – dass auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 nicht einzutreten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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