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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.04.2017 KSK 2017 20

4 avril 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·804 mots·~4 min·5

Résumé

Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 20 05. April 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, Via Nassa 17, 6901 Lugano, gegen das Retentionsverzeichnis des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 21. Februar 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. März 2017, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17. März 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Y._____ vom 19. März 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 31. Januar 2017 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Engadina Bassa/Val Müstair ein Betreibungsgesuch auf Pfandverwertung stellte und X._____ als Schuldner aufführte, – dass es dabei um eine Forderung von Fr. 128'600.-- geht, – dass das Betreibungsamt am 21. Februar 2017 ein Retentionsverzeichnis aufnahm und insgesamt 37 Bilder retinierte, – dass X._____ dagegen am 06. März 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Nichtigerklärung des Retentionsverzeichnisses verlangte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass Y._____ seine Stellungnahme am 19. März 2017 einreichte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und mit dem Retentionsverzeichnis eine Verfügung des Betreibungsamtes vorliegt, – dass gemäss Art. 268 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat, – dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG nicht vorliegen,

Seite 3 — 5 – dass zunächst festzustellen ist, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass Y._____ überhaupt ein Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gestellt hat, – dass Y._____ nämlich am 31. Januar 2017 lediglich ein Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung einreichte (Art. 151ff. SchKG), – dass für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG aber zudem die Voraussetzungen offensichtlich fehlen, – dass das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, eine summarische Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts, namentlich des Umfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorzunehmen (BGE 120 III 158 E.2), – dass es vorliegendenfalls offensichtlich nicht um eine Geschäftsraummiete geht, wie dies in Art. 268 Abs. 1 OR für das Retentionsrecht des Vermieters zur Bedingung gemacht wurde, – dass dies nicht einmal von Y._____ behauptet wird und dieser im Gegenteil in seiner Vernehmlassung ausführt, dass er nie ein Geschäftslokal habe vermieten wollen, – dass aufgrund der Ausführungen von Y._____ eher ein Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR betreffend die Bilder vorliegt, – dass es gemäss der Aufstellung von Y._____ zudem um "Mietzinsen" geht, welche zum überwiegenden Teil über ein Jahr vor Einleitung der Betreibung fällig wurden, – dass die Voraussetzungen für ein Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283 SchKG somit offensichtlich nicht gegeben sind und dieses als ungültig zu erklären ist, – dass das Betreibungsamt vielmehr die beantragte Betreibung auf Pfandverwertung an die Hand zu nehmen hat und in diesem Zusammenhang zu prüfen hat, ob allenfalls die Bilder als Faustpfand gelten (vgl. Art. 884 ZGB) bzw. daran ein (anderes) Retentionsrecht besteht (Art. 895 ZGB), – dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Retentionsverzeichnis aufzuheben ist,

Seite 4 — 5 – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Retentionsverzeichnis vom 21. Februar 2017 (Nr. 20176001) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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