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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2017 KSK 2016 95

27 janvier 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,201 mots·~6 min·5

Résumé

Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 95 30. Januar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 8. Dezember 2016, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 21. Dezember 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Z._____ als Vertreter der Einzelfirma Y._____ vom 09. Januar 2017 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Z._____ am 13. Juni 2016 als Vertreter der Y._____ AG in Gründung (heute offenbar Einzelfirma Y._____) von der A._____ ein Werkstattgebäude im Gewerbepark A._____ in O.1_____ mietete, – dass gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien Z._____ vor einiger Zeit X._____ gestattete, Werkzeuge und Gerätschaften einer Werkstatt- Einrichtung in der von Z._____ für seine Firma gemieteten Gewerbehalle unterzubringen, – dass Z._____ davon ausgeht, dass ab 01. Mai 2014 mit X._____ ein Mietvertrag zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'200.00 mündlich abgeschlossen worden sei, – dass unbestritten ist, dass X._____ bislang keine Mietzinsen bezahlt hat, – dass X._____ vielmehr davon ausgeht, die Einstellung dieser Werkzeuge und Gerätschaften sei durch Z._____ rein gefälligkeitshalber gestattet worden, ohne dass die Parteien jemals die Absicht gehabt hätten, einen Mietvertrag abzuschliessen, – dass Z._____ am 07. Dezember 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses über die sich in der Gewerbehalle in O.1_____ befindlichen Gerätschaften des X._____ stellte, – dass das Betreibungsamt sodann am 08. Dezember 2016 das Retentionsverzeichnis aufnahm und die Retention vollzog, – dass X._____ dagegen am 13. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Aufhebung der Retentionsverfügung verlangte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala seine Stellungnahme am 21. Dezember 2016 einreichte,

Seite 3 — 6 – dass Z._____ in seiner Vernehmlassung vom 09. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde auch zur Anfechtung eines Retentionsverzeichnisses zur Verfügung steht (vgl. Schnyder/Wiede, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Baser Kommentar zum SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, N 72 zu Art. 283 SchKG), – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt, – dass in der Retentionsurkunde ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Vermieter innert 10 Tagen seit der Zustellung dieser Urkunde Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben hat, ansonsten für die betreffende Forderung der Retentionsbeschlag erlischt, – dass Z._____ am 19. Dezember 2016 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Hinterrhein gegen X._____ ein Schlichtungsbegehren mit einer Forderung über CHF 33'900.00 zuzüglich Zins einreichte, – dass das Gesetz in Art. 283 Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorschreibt, dass die Retentionsprosequierung durch Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung zu erfolgen hat, – dass das Betreibungsamt sodann einen besonderen Zahlungsbefehl für die Betreibung von Miet- und Pachtzinsen ausstellt und darin auf die Retentionsgegenstände in der Retentionsurkunde verwiesen wird, welche nunmehr Bestandteil des Zahlungsbefehls ist (vgl. Schnyder/Wiede, a.a.O., N 79 f. zu Art. 283 SchKG), – dass Z._____ innert der 10 tägigen Frist keine Betreibung auf Pfandverwertung angehoben hat und lediglich ein Schlichtungsbegehren mit einer Forde-

Seite 4 — 6 rung eingereicht hat, welche zudem wesentlich von dem in der Retentionsurkunde enthaltenen Betrag abweicht, – dass somit fraglich ist, ob die Retentionsprosequierung korrekt erfolgt ist und die Retentionswirkung nicht bereits dahingefallen ist, – dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da das Retentionsverzeichnis aus einem anderen Grunde aufzuheben ist, – dass nämlich eine Retention gemäss Art. 268 Abs. 1 OR und Art. 283 Abs. 1 SchKG nur bei einer Geschäftsraummiete möglich ist, – dass der Beschwerdeführer generell in Abrede stellt, dass zwischen ihm und Z._____ überhaupt ein Mietvertrag besteht, – dass der Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht einwendet, ob überhaupt ein Mietverhältnis bestehe, könne lediglich der Zivilrichter definitiv entscheiden, – dass das Betreibungsamt indessen vorfrageweise eine Überprüfung des behaupteten Rechtsverhältnisses vornehmen kann und die Retention abzulehnen hat, sofern es sich bei den Räumen, in denen sich die Retentionsgegenstände befinden, offensichtlich nicht um Geschäftsräume handelt (vgl. Schnyder/Wiede, a.a.O., N 51 f. zu Art. 283 SchKG), – dass unter Geschäftsraum jeder Raum zu verstehen ist, der dem Betrieb eines Gewerbes oder im weiteren Sinne der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient (BGE 124 III 108 E. 2.b), – dass diese Definition als Geschäftsraum mithin nur den Raum erfasst, in dem einer wirtschaftlichen Tätigkeit im weiteren Sinne (Erwerbstätigkeit) nachgegangen wird (vgl. Higi, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 1994, N 30 zu Art. 253a-253b OR), – dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner in ihren Eingaben ausdrücklich davon ausgehen, dass X._____ lediglich Werkzeuge und Gerätschaften bzw. eine Werkstatt-Einrichtung in den von Z._____ gemieteten Räumlichkeiten eingestellt bzw. untergebracht hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 3, Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2),

Seite 5 — 6 – dass keine der Parteien in ihren Rechtschriften vorbringt, X._____ verwende diese Gerätschaften zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der von Z._____ gemieteten Gewerbehalle, – dass Z._____ im Gegenteil ausdrücklich bestreitet, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer Tätigkeit, geschweige denn einer selbständigen Tätigkeit nachgehe (Vernehmlassung Ziff. 14), – dass es sich somit bei den Räumen, in welchen die Retentionsgegenstände eingelagert sind, offensichtlich nicht um Geschäftsräumlichkeiten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR und Art. 283 Abs. 1 SchKG handelt, – dass unter diesen Umständen auch eine Retention dieser Gegenstände ausgeschlossen ist, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Retention der in der Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala aufgeführten Gegenstände aufzuheben ist, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Retention der in der Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 08. Dezember 2016 enthaltenen Gegenstände aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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