Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9 04. April 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die am 09. Februar 2016 vom Betreibungsamt A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart veranlasste requisitorische Pfändung in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Henzen, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau SG, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. Februar 2016, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 24. Februar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort der Y._____AG vom 29. Februar 2016, in das Schreiben von X._____ vom 07. März 2016, in die Stellungnahme der Y._____AG vom 10. März 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt A._____ am 26. September 2013 auf Gesuch der Y._____AG gegen X._____ einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs mit einer Forderungssumme von Fr. 652'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten erliess, – dass das Betreibungsamt A._____ am 09. Februar 2016 das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart um Vornahme einer requisatorischen Pfändung von Liegenschaften in O.1_____ ersuchte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart die Pfändung in der Folge vollzog und das Grundbuchamt Landquart am 12. Februar 2016 eine entsprechende Verfügungsbeschränkung auf insgesamt sechs Grundstücken eintragen liess, – dass X._____ am 15. Februar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die unverzügliche Aufhebung der Pfändung beantragte, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Y._____AG habe ihr ein Darlehen über Fr. 600'000.-- gewährt, welches durch einen Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück _____strasse in O.2_____, gesichert sei, – dass gemäss Art. 51 Ziff. 4 Abs. 2 SchKG (recte Art. 51 Abs. 2 SchKG) für grundpfandgesicherte Forderungen die Betreibung nur dort statt finde, wo sich das Pfand befinde, so dass die Pfändung in O.1_____ widerrechtlich und nichtig sei, – dass sowohl das Betreibungs- und Konkursamt Landquart als auch die Y._____AG auf Abweisung der Beschwerde antrugen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
Seite 3 — 5 wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde zwar rechtzeitig, d.h. innert 10 Tagen seit der Pfändung der Liegenschaften in O.1_____ durch das Betreibungs- und Konkursamt Landquart, eingereicht wurde, – dass es im vorliegenden Fall aber um eine Betreibung geht, welche vom Betreibungsamt A._____ (Kanton Zürich) durchgeführt wird und das Betreibungsund Konkursamt Landquart lediglich in dessen Auftrag die Pfändung von Liegenschaften im Kanton Graubünden vollzogen hat, – dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart die Pfändung gesetzwidrig vorgenommen habe, – dass die Beschwerdeführerin viel mehr und ausschliesslich rügt, dass für die Schuld gegenüber der Y._____AG lediglich ihr Grundstück in O.2_____ gepfändet werden dürfe und die Gläubigerin eine Betreibung auf Pfandverwertung hätte einleiten müssen, – dass die Beschwerdeführerin somit geltend macht, es sei die falsche Betreibungsart gewählt worden, – dass für derartige Rügen die Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden aber nicht zuständig ist, sondern die Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betreibungsamtes A._____ (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 89 SchKG unter Hinweis auf BGE 67 III 105), – dass X._____ gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. Februar 2016 im Kanton Zürich eine Beschwerde mit den gleichen Rügen eingereicht hat, welche in der Folge abgewiesen wurde, – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter diesen Umständen nicht zuständig ist, die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
Seite 4 — 5 – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: