Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 34 04. Juli 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 31. Mai 2016, in Sachen der Gemeinde Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Gemeinde Y._____ vom 17. Juni 2016, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 20. Juni 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Finanzverwaltung Y._____ in Vertretung des Kantons A._____, der Einwohnergemeinde Y._____ sowie deren Kirchgemeinde X._____ über das Betreibungs- und Konkursamt Landquart für die Beträge von CHF 3'651.63 und CHF 4'162.10 betreibt (Betreibungs-Nr. _____ und _____), – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 10. Mai 2016 zwei Pfändungsurkunden bzw. Verlustscheine in den genannten Betreibungen ausstellte und darin vermerkte, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein Lohn gepfändet werden könne, – dass die Gemeinde Y._____ dagegen am 19. Mai 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart zur Stellungnahme aufgefordert wurde und darauf hin gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG am 31. Mai 2016 in den genannten Betreibungen zwei neue Pfändungsurkunden ausstellte, worin sie eine Lohnpfändung anordnete und auf eine pfändbare Lohnquote von CHF 692.65 kam, – dass X._____ dagegen am 09. Juni 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und um Aufhebung der neuen Existenzminimumberechnung vom 31. Mai 2016 ersuchte, – dass die Gemeinde Y._____ sich am 17. Juni vernehmen liess und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 20. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesver-
Seite 3 — 5 letzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde frist- und formgemäss eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass X._____ die Abänderung der Existenzminimumberechnung durch das Betreibungsamt in zwei Positionen, nämlich bei den Wohnungskosten und bei den Krankenkassenprämien, rügt, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart in der ersten Pfändungsverfügung vom 10. Mai 2016 bei der Existenzminimumberechnung noch einen Mietzins von CHF 1'766.00 angerechnet hatte, da dies offenbar den immer noch vom Schuldner bezahlten Mietkosten entspricht, – dass ein solcher Mietbetrag indessen gemäss Gerichtspraxis für eine Einzelperson überhöht ist, – dass aus dem bei den Akten liegenden Entscheid des Obergerichts des Kantons A._____ vom 30. November 2015 hervorgeht, dass X._____ bereits im Herbst 2014 auf die überhöhten Wohnkosten im Rahmen einer Betreibung hingewiesen wurde und er bis zum heutigen Zeitpunkt hinreichend Zeit gehabt hätte, um seine Wohnkosten angemessen zu reduzieren, – dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart dem Schuldner – immer noch grosszügig bemessene – CHF 1400.00 für seine Wohnauslagen angerechnet hat, – dass die Gemeinde Y._____ in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 ausgeführt hat, dass sie gegen die Anrechnung der für den Wechsel in eine günstigere Wohnung entstehenden Kosten nichts einzuwenden hat, – dass X._____ in seiner Beschwerde grundsätzlich anerkennt, dass er die Krankenkassenprämien nicht bezahlt und vielmehr mit seinem Sohn die Abmachung bestehe, dass dieser für den Schuldner die Krankenkassenbeiträge bezahlt, – dass unter diesen Umständen bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ohnehin keine Krankenkassenkosten aufzurechnen sind, sei es, dass diese von seinem Sohn beglichen werden, oder sei es, dass diese überhaupt nicht bezahlt werden,
Seite 4 — 5 – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart daher zu Recht auf seine Pfändungsurkunde vom 10. Mai 2016 zurückgekommen ist und am 31. Mai 2016 eine neue Pfändungsverfügung mit einer pfändbaren Lohnquote von CHF 692.65 erlassen hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 GebVSchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: