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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.08.2016 KSK 2016 32

24 août 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·5,656 mots·~28 min·6

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 32 05. September 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Lenz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Rolf W. Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 25. Mai 2016, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 genehmigte das Kantonsgericht St. Gallen die zwischen Y._____ und X._____ getroffene Unterhaltsregelung, wonach X._____ Y._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- zahlt (vorinstanzliche Akten, klägerische Einlagen, act. 2). Gestützt auf diesen Entscheid leitete Y._____ gegen X._____ zur Prosequierung der vorgängig erfolgten Arrestlegung die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Landquart am 30. März 2016 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 7'500.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2016 sowie CHF 365.90 für Arrestkosten, Arresturkunde und Vollzug ausstellte (vorinstanzliche Akten, klägerische Einlagen, act. 4). Gegen den X._____ am 5. April 2016 zugegangenen Zahlungsbefehl wurde mit Schreiben vom 14. April 2016 Rechtsvorschlag erhoben. B. Am 26. April 2016 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Landquart um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X._____ (vorinstanzliche Akten, klägerische Einlagen, act. 1). C. Mit Verfügung vom 27. April 2016 forderte die Einzelrichterin X._____ auf, zum Rechtsöffnungsbegehren von Y._____ bis am 9. Mai 2016 schriftlich Stellung zu nehmen (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz, act. 1). Der Rechtsvertreter von X._____ stellte daraufhin am 9. Mai 2016 ein Gesuch um Erstreckung der Frist um zehn Tage, welches am 12. Mai 2016 beim Bezirksgericht Landquart einging (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz, act. 2). Die Einzelrichterin behandelte dieses Gesuch am 17. Mai 2016 und erstreckte die Frist bis am 19. Mai 2016 (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz, act. 3). Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 18. Mai 2016 avisiert und diesem am 25. Mai 2016, d.h. am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt (act. B.8). D. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2016, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, was folgt (act. B.2): "1. Es wird der gesuchstellenden Partei definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) für CHF 7'500.00 nebst 5% Zins seit 1. Februar 2016 [der gesuchsgegnerischen Partei] erteilt.

Seite 3 — 17 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Die Forderung für die Gerichtskosten erlischt deshalb gegenüber dem Gericht durch Verrechnung. Es wird der gesuchstellenden Partei im Umfang der geleisteten Gerichtskosten von CHF 300.00 ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 561.60 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu zahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." E. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 26. Mai 2016 avisiert und am 2. Juni 2016, d.h. am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt (act. B.3). Hiergegen reichte er am 7. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit den folgenden Anträgen (act. A.1): "Beschwerdeantrag: Der Entscheid Proz. Nr. _____ des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2016 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antrag zum Verfahren: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." F. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2016 auf, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 400.-- zu überweisen, worauf der Vorschuss fristgerecht beim Gericht einging. Mit Verfügung gleichen Tages wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zugestellt und diese aufgefordert, innert zehn Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen. Ebenfalls wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.3).

Seite 4 — 17 G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 25. Mai 2016, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2016 erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt

Seite 5 — 17 demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Zu beachten bleibt, dass der Novenausschluss nur die Hauptsache selber betrifft, während für das Vorliegen des geltend gemachten Beschwerdegrundes (z.B. einer fehlerhaften Zustellung) mitunter Beweismittel unerlässlich und in solchem Fall auch zulässig sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art 81 Abs. 1 SchKG). Über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet der Richter des Betreibungsortes; er gibt dem Be-

Seite 6 — 17 triebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (Art. 84 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der ZPO, wobei  wie bereits erwähnt  die Bestimmungen des summarischen Verfahrens zur Anwendung gelangen. b) Im angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 30. März 2016) für CHF 7'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016 erteilt und ihr Gesuch damit vollumfänglich gutgeheissen. Zur Begründung hat die Vorderrichterin zunächst festgestellt, dass trotz der dem Beschwerdeführer bewilligten Fristerstreckung keine Stellungnahme eingegangen sei. Ferner hat sie erwogen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Dezember 2015 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, die Parteien des Entscheides mit jenen des vorliegenden Verfahrens und der Betreibung identisch seien und der Beschwerdegegnerin daher die definitive Rechtsöffnung für die unbezahlten Unterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2016 samt Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht und somit keine Einreden im Sinne von Art. 81 SchKG erhoben habe. c) In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz (Art. 320 lit. a ZPO) und bringt vor, dass er sich vor der Vorinstanz nicht zum Verfahren äussern konnte, obwohl ihm aufgrund des Anspruchs jeder Partei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ein uneingeschränktes Äusserungsrecht zugestanden hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt er namentlich im Umstand, dass die Vorinstanz ihm auf sein (erstes) Fristerstreckungsgesuch eine (letztmalige) Frist auf ein Datum angesetzt habe, welches weit vor Ablauf der gesetzlichen Abholfrist liege, und sie in der Folge am gleichen Tag, an dem ihm die Fristerstreckungsverfügung zugestellt worden sei, bereits ihren Entscheid gefällt habe, ohne die Zustellung der Fristerstreckungsverfügung und die Gesuchsantwort abzuwarten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, weshalb die Rechtsmittelinstanz den Entscheid bei Feststellung einer Gehörsverletzung unabhängig davon, ob er ohne diese anders ausgefallen wäre oder nicht, aufzuheben habe. Eine Heilung des Verfahrensfehlers sei im Beschwerdeverfahren als Folge der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz, aber auch wegen der Schwere der Gehörsverletzung ausgeschlossen.

Seite 7 — 17 d) Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort dagegen auf den Standpunkt, dass es der Beschwerde an einer eigentlichen Begründung fehle, wenn darin lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde, es aber unterlassen werde, eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung darzutun und damit das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde ausreichend zu begründen. Sie hält dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, die in der ersten Instanz gerügten Mängel zu heilen und im Sinne von Art. 320 lit. a und b ZPO umfassend Stellung zu nehmen. Mit dem vollstreckbaren Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen liege unbestreitbar ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die unbezahlten Alimente vor. Als Befreiungsgründe kämen lediglich Zahlung, Verrechnung, Aufschub, Verjährung oder andere Urkunden, die für ein Erlöschen der Schuld Beweis leisten würden in Betracht, welche der Beschwerdeführer allesamt noch im Beschwerdeverfahren hätte vorlegen können. 4.a) Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Verfahrensgrundrecht hat der Gesetzgeber mit Art. 53 ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit auch auf Gesetzesstufe verankert. Als einen von mehreren Teilgehalten umfasst es das Recht der Parteien, sich (mindestens schriftlich) vor Erlass eines Entscheides zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Die gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 5 und 37 zu Art. 53 ZPO). Dieses Äusserungsrecht wird in der ZPO durch verschiedene Vorschriften konkretisiert. So schreibt Art. 222 ZPO für das ordentliche Verfahren die Einholung einer schriftlichen Klageantwort vor, wobei das Gericht im Falle einer versäumten Klageantwort sogar verpflichtet ist, der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Für das summarische Verfahren bestimmt Art. 253 ZPO, dass das Gericht der Gegenpartei ausser bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Gesuchen Gelegenheit für eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu geben hat. Damit garantiert das Gesetz auch im summarischen Verfahren, dass der Gesuchsgegner vor Erlass einer ihn belastenden Anordnung angehört wird, was selbst dann gilt, wenn ein Gesuch als offensichtlich begründet erscheint (Andreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 zu Art. 253 ZPO). Dieselbe Verpflichtung ergibt sich für das Rechtsöff-

Seite 8 — 17 nungsverfahren aus Art. 84 Abs. 2 SchKG, womit gewährleistet wird, dass der betriebene Schuldner sich zum vorgelegten Vollstreckungstitel äussern und die gesetzlich vorgesehenen Einreden erheben kann. Nicht zur Anwendung gelangt im Rechtsöffnungsverfahren hingegen die Bestimmung von Art. 223 ZPO, da die vom Gesetzgeber gewollte und durch die Zeitvorgaben des SchKG zum Ausdruck gebrachte Beschleunigung bedingt, die Rechte des Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsgegner bei der Aufforderung zur Stellungnahme auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Art. 147 Abs. 3 ZPO), kann bei versäumter Gesuchsantwort somit sogleich aufgrund der Akten über das Rechtsöffnungsgesuch entschieden werden. b) Aus dem für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass die Frist zur Stellungnahme kurz zu bemessen ist und in der Regel  wie auch in anderen summarischen Verfahren (vgl. Andreas Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 253)  zehn Tage beträgt. Als richterliche Frist ist sie bei zureichenden Gründen erstreckbar, wenn das Gericht darum vor Fristablauf ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Auch wenn es sich bei Art. 144 Abs. 2 ZPO um eine Kann-Bestimmung handelt, welche keinen Anspruch auf eine Fristerstreckung einräumt und dem Gericht einen Ermessensspielraum belässt, ist die Praxis zumindest bei erstmaliger Fristerstreckung grosszügig und stellt dementsprechend keine hohen Anforderungen. Als zureichende Gründe gelten beispielsweise auch Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung. Die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuches trotz Vorliegen von zureichenden Gründen stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar (Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 8 f. und 17 zu Art. 144 ZPO; Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 144 ZPO). Sofern zureichende Gründe vorhanden sind, ist grundsätzlich auch eine mehrmalige Fristerstreckung möglich. Will das Gericht weitere Erstreckungen ausschliessen, wie dies mit Blick auf dessen besondere Natur namentlich in einem Rechtsöffnungsverfahren geboten sein kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass das Gericht dies bei einer (ersten) Fristerstreckung durch einen entsprechenden Hinweis („letztmals“ oder „einmalig“) klarstellt. Solange ein solcher Hinweis fehlt, besteht zumindest ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist, die es der gesuchstellenden Partei erlaubt, die entsprechende Handlung noch fristgerecht vorzunehmen (Nina J. Frei, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 144; Adrian Staehe-

Seite 9 — 17 lin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 144 ZPO). c) Was die Dauer der Erstreckung anbelangt, verfügt das Gericht ebenfalls über einen weiten Ermessensspielraum. Auch wenn das Gesetz dies nirgends ausdrücklich sagt, muss die Zeitspanne den Verhältnissen angemessen, d.h. dem Einzelfall angepasst sein. Sie darf nicht zu lang (Rechtsverzögerung), aber auch nicht zu kurz bemessen sein, was wiederum der Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt. Eine zu kurze Frist zur Stellungnahme stellt eine Gehörsverletzung dar. Zu kurz bemessen ist sie etwa, wenn sie schon bei Erhalt des Entscheides fast abgelaufen ist (Merz, a.a.O., N 15 zu Art. 144 ZPO). Ob das Ende der verlängerten Frist durch Angabe eines Kalendertages bestimmt wird oder eine Erstreckung nach Anzahl Tagen gewährt wird, ist dem Gericht freigestellt. Ersteres hat den Vorteil, dass Zweifel über die Berechnung der verlängerten Frist ausgeschlossen sind. Wird die Erstreckung für eine Anzahl Tage bewilligt, beginnt der Lauf der verlängerten Frist an dem Tag, der dem letzten Tag der ursprünglichen Frist folgt, und zwar grundsätzlich ungeachtet des Zeitpunkts, in welchem der Partei die Bewilligung des Gesuches mitgeteilt wird. Die bewilligte Fristerstreckung begründet mit andern Worten keine neue, sondern verlängert die bereits laufende Frist (Nina J. Frei, a.a.O., N 15 zu Art. 144 ZPO). Allerdings sind Mitteilungen, welche Fristen auslösen, empfangsbedürftig: Fristen zur Vornahme einer prozessualen Handlung beginnen erst zu laufen, nachdem der betreffenden Partei der Entscheid, in welchem eine Frist angesetzt wird, in gehöriger Form zur Kenntnis gebracht, d.h. einerseits korrekt eröffnet und anderseits gültig zugestellt worden ist (Nina J. Frei, a.a.O., N 8 zu Art. 142 ZPO; Barbara Merz, a.a.O., N 10 zu Art. 142 ZPO). Die rechtsgültige Zustellung bildet somit Voraussetzung dafür, dass die Mitteilung, in welcher die Fristansetzung enthalten ist, ihre Wirkungen entfalten kann (Barbara Merz, a.a.O., N 13 zu 142). Dies muss auch für die Bewilligung einer Fristerstreckung gelten, obwohl damit keine Frist ausgelöst, sondern die bereits laufende Frist verlängert wird. Dass eine Partei säumig wird bzw. die für den Fall der Säumnis angedrohten Folgen eintreten, setzt nämlich ganz generell voraus, dass einer Partei formell und inhaltlich richtig Gelegenheit gegeben worden ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen. Säumig kann nur diejenige Partei sein, die korrekt über eine ihr angesetzte Frist in Kenntnis gesetzt wurde und die auch mit einer dahingehenden Mitteilung rechnen musste (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N 3 zu Art. 147 ZPO und N 9 zu Art. 136 ZPO; Barbara Merz, a.a.O., N 14 zu Art. 147 ZPO und N 5 zu Art. 148 ZPO). Beim Entscheid über die Dauer, für welche eine Fristerstreckung

Seite 10 — 17 gewährt wird, ist daher auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Zustellung der Bewilligung um die Dauer der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen verzögern kann. Bestimmt das Gericht einen genauen Tag, an dem die (verlängerte) Frist endet, ist daher die genannte Abholfrist zu berücksichtigen (Barbara Merz, a.a.O., N 22 zu Art. 144 ZPO). Wird eine Frist zur Stellungnahme auf den Tag angesetzt, an dem der Zeitpunkt zur Abholung der Postsendung endet, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_69/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3 mit weiterem Hinweis auf BGE 104 Ia 465 E. 3). d) Möchte eine Partei eine gerichtliche Frist erstrecken, muss das entsprechende Gesuch vor Fristablauf, d.h. bis 24.00 Uhr des letzten Tages, gestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass es vor Fristablauf beim Gericht eintrifft oder gar vor Fristablauf über das Gesuch entschieden wird (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N 12 zu Art. 144 ZPO; Barbara Merz, a.a.O., N 12 f. zu Art. 144 ZPO). Ein Fristerstreckungsgesuch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die in ihm angegebenen Erstreckungsgründe ernsthaft in Betracht fallen, selbst wenn es schlussendlich abgewiesen werden sollte. In letzterem Fall hat das Gericht wiederum aus Gründen der Fairness eine (sehr kurze) Nachfrist anzusetzen, damit die betreffende Partei die fristgebundene Handlung doch noch vornehmen kann (Nina J. Frei, a.a.O., N 14 zu Art. 144 ZPO; Barbara Merz, a.a.O., N 13 zu Art. 144; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 4A_75/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.3 f. und 1C_171/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 f.). 5.a) Vorliegend hat die Vorderrichterin dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2016 eine Frist bis zum 9. Mai 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin angesetzt und zugleich festgehalten, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Entscheid gefällt werde (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz, act. 1). Sie hat damit dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ihn auch im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit einem am 9. Mai 2016 der Post übergebenen Schreiben um eine Fristerstreckung von zehn Tagen ersucht, wobei als Grund die hohe Arbeitslast seines Rechtsvertreters angeführt wurde. Dieses Gesuch wurde am letzten Tag der laufenden Frist, also noch rechtzeitig gestellt und war auch zureichend begründet, so dass der Ablauf der Frist bis zum Entscheid über das Gesuch einstweilen aufgeschoben wurde. Beim Bezirksgericht Landquart eingegangen ist das Gesuch am 12. Mai 2016, worauf es von der Vorderrichterin am 17. Mai 2016 behandelt und dem Beschwer-

Seite 11 — 17 deführer  unter nochmaligem Hinweis auf die Säumnisfolgen  eine Fristerstreckung bis zum 19. Mai 2016 gewährt wurde (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz, act. 3). Damit hat die Vorderrichterin dem Erstreckungsgesuch stattgegeben und die ursprüngliche Frist um zehn Tage verlängert, was mit Blick darauf, dass die verlängerte Frist unmittelbar an die abgelaufene anschliesst, an sich korrekt war. Ausser Acht gelassen hat die Vorderrichterin indessen, dass im Falle einer absoluten Bestimmung des Fristenendes durch Nennung eines Kalendertages die gesetzliche Abholfrist hätte berücksichtigt werden müssen. Nachdem sich die Behandlung des Gesuches verzögert hatte und darüber erst zwei Tage vor Ablauf der (erstreckten) Frist entschieden wurde, hätte daher entweder  in analoger Anwendung von Art. 134 ZPO  ein ab Versand der Verfügung berechneter Endtermin bezeichnet oder eine nach Tagen bestimmte Frist ab Zustellung der Verfügung eingeräumt werden müssen. Wird dagegen das Fristende auf einen Tag angesetzt, der noch innerhalb der gesetzlichen Abholfrist liegt, besteht das Risiko, dass die Frist bereits abgelaufen ist, wenn die Verfügung der betroffenen Partei zugestellt wird bzw. gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt. Genau dies ist denn auch vorliegend geschehen, indem die Verfügung der Vorderrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar am 18. Mai 2016 zur Abholung gemeldet wurde, die Abholfrist aber erst am 25. Mai 2016 endete und die Verfügung auch tatsächlich erst an diesem Tag entgegen genommen wurde. Die Zustellung der fristerstreckenden Verfügung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in dem die eingeräumte Frist bereits abgelaufen war. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor, der nach dem zuvor Gesagten zur Unwirksamkeit der Fristansetzung führt und verhindert, dass die angedrohten Säumnisfolgen eintreten können. Die Vorinstanz hätte daher am 25. Mai 2016, als sie den angefochtenen Entscheid fällte, keine Säumnis des Beschwerdeführers annehmen dürfen. Vielmehr hätte sie zunächst prüfen müssen, ob ihre Fristerstreckungsverfügung dem Beschwerdeführer noch rechtzeitig zugegangen war, und hätte ihm bei Feststellung der verspäteten Zustellung nochmals eine kurze Nachfrist einräumen müssen, wie dies auch im Falle der Abweisung des Fristerstreckungsgesuches hätte erfolgen müssen. Liesse man die Säumnisfolgen unabhängig von der Zustellung des Entscheides über das Fristerstreckungsgesuch eintreten, wäre der Beschwerdeführer mit der Bewilligung seines Gesuches schlechter gestellt, als wenn dasselbe abgewiesen worden wäre, was nicht angehen kann. Indem die Vorderrichterin stattdessen trotz verspäteter Zustellung ihrer Verfügung von einer wirksamen Fristansetzung ausging und ohne Stellungnahme des Beschwerdeführers über das Rechtsöffnungsgesuch entschied, hat sie folglich dessen rechtliches Gehör verletzt.

Seite 12 — 17 b) Fragen kann sich, ob dem Beschwerdeführer die Berufung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs allenfalls verwehrt ist, weil er bzw. sein Rechtsvertreter nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuches einfach untätig geblieben ist und er namentlich nicht von sich aus innerhalb der nachgesuchten Erstreckungsdauer seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hat. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu berücksichtigen, dass dem Gesuch um Fristerstreckung aufschiebende Wirkung zukam und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers grundsätzlich dessen Behandlung abwarten durfte. Auch wenn eine erstmalige Erstreckung in der Regel gewährt wird, musste er nicht davon ausgehen, dass ihm eine vor der Zustellung des Entscheides ablaufende (letztmalige) Frist angesetzt würde. Unterbleibt eine Beantwortung des Gesuches, ist die gesuchstellende Partei nach Treu und Glauben aber immerhin gehalten, sich beim Gericht zu erkundigen (Barbara Merz, a.a.O., N 24 zu Art. 144 ZPO). Insofern muss sich der Beschwerdeführer tatsächlich eine Pflichtverletzung vorwerfen lassen. Die unterlassene Nachfrage wiegt aber nicht derart schwer, dass die spätere Geltendmachung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen wäre. Vielmehr wird in der Lehre in Bezug auf eine allfällige Wiederherstellung der Frist dafür gehalten, dass einer Partei lediglich ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden könne, wenn sie beim Gericht nicht nachgefragt habe, wie mit ihrem Fristerstreckungsgesuch verfahren werde; wenn einer Partei nicht mitgeteilt worden sei, dass und in welchem Umfang ihrem Gesuch entsprochen worden sei, dürfe sie nicht als unwiderruflich säumig gelten (Nina J. Frei, a.a.O., N 15 zu Art. 148 ZPO mit weiteren Hinweisen). Wäre aber trotz unterlassener Nachfrage eine Wiederherstellung der Frist zu gewähren, kann der betreffenden Partei bei Anfechtung des zwischenzeitlich ergangenen Endentscheides auch die Rüge einer Gehörsverletzung nicht verwehrt sein. c) Daran kann bei den gegebenen zeitlichen Verhältnissen auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach dem verspäteten Erhalt der Fristerstreckungsverfügung nicht sogleich um eine Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme bemüht hat. Zwar ist eine Partei nach Treu und Glauben verpflichtet, allfällige Verfahrensfehler des Gerichts umgehend nach deren Kenntnisnahme zu rügen, andernfalls das Recht zu deren Geltendmachung verwirkt bzw. der Mangel geheilt sein kann (vgl. Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 52 ZPO). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer aber noch vor Ablauf der zehntägigen Frist für ein allfälliges Wiederherstellungsbegehren (Art. 148 Abs. 2 ZPO) der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden. Dies hätte zwar die Ein-

Seite 13 — 17 leitung eines Wiederherstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen, zumal gemäss Art. 148 Abs. 3 ZPO die Wiederherstellung einer Frist auch noch nach der Entscheideröffnung verlangt werden kann, worauf der betreffende Entscheid gegebenenfalls aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen wäre (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N 9 f. zu Art. 149 ZPO). Grundsätzlich liegt bei Zustellungs- und Eröffnungsfehlern aber gar kein Fall von Säumnis vor, weshalb auch das Wiederherstellungsverfahren keine Anwendung findet. Dabei handelt es sich um Verfahrensfehler, welche mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen sind (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N 6 zu Art. 148 ZPO und N 35 zu Art. 138 ZPO; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 und N 10 zu Art. 147 ZPO; im gleichen Sinne, wenn auch mit Bezug auf das Strafprozessrecht Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Zum andern wäre  wenn mit einem Teil der Rechtsprechung davon auszugehen wäre, dass auch bei fehlerhaften Fristansetzungen nach den Regeln der Wiederherstellung vorzugehen wäre (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N 3 zu Art. 147 ZPO mit weiteren Hinweisen)  zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die unterlassene Einreichung eines an sich möglichen Wiederherstellungsbegehrens eine Anfechtung wegen Verletzung des rechtliches Gehörs nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_69/2009 vom 3. September 2009, mit welchem eine entsprechende Beschwerde trotz des Hinweises der Vorinstanz, sie habe vor der Entscheidfällung die Frist für ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch abgewartet, gutgeheissen wurde). Bei jenem Entscheid mag zwar eine Rolle gespielt haben, dass die betreffende Partei nicht anwaltlich vertreten war und auch aus diesem Grund kein Wiederherstellungsgesuch erwartet werden konnte. In Anbetracht dessen, dass die Anwendbarkeit des Wiederherstellungsverfahrens bei nicht korrekt eröffneten Fristen in der Lehre kontrovers behandelt wird, kann indessen auch dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die unterbliebene Bemühung um eine Wiederherstellung der Frist nicht entgegengehalten werden. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Fristen zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches einerseits und der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid anderseits praktisch parallel liefen, so dass das Wiederherstellungsverfahren bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht hätte erledigt werden können. d) Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er sich trotz der unterlassenen Nachfrage nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuches gegen die fehlerhafte

Seite 14 — 17 Fristansetzung zur Wehr setzt und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt. Auch die unterbliebene Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches nach Erhalt der Fristerstreckungsverfügung steht einer Geltendmachung der Gehörsverletzung nicht entgegen. Wo es um die Ausübung von prozessualen Befugnissen geht, ist bei der Annahme von Rechtsmissbrauch generell Zurückhaltung geboten: Die Parteien haben grundsätzlich das Recht, sich auf die gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu stützen und deren Einhaltung zu verlangen. Auch braucht eine Partei nicht mit Rücksicht auf die Prozessbeschleunigung auf Verfahrensrechte zu verzichten. Mit Blick darauf, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB einzig der offenbare Rechtsmissbrauch ohne Schutz bleiben soll, können Verfahrensanträge nur dann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wo sie offenkundig einzig der Prozessverzögerung dienen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., N 27 f. zu Art. 52 ZPO). Diese Schwelle ist bei den gegebenen zeitlichen Abläufen nicht erreicht, weshalb das Recht des Beschwerdeführers zur Geltendmachung der Gehörsverletzung nicht verwirkt ist. e) Die Beschwerdegegnerin stellt sich schliesslich  wie vorstehend dargelegt  auf den Standpunkt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die gerügten Mängel zu heilen, und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 320 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO umfassend hätte Stellung nehmen können (act. A.2 S. 2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Eine Heilung ist also nur in Fällen möglich, in welchen die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren bereits aufgrund der beschränkten Kognition in Sachverhaltsfragen (Art. 320 lit. b ZPO) ausgeschlossen. Fehl geht sodann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer die in Art. 81 SchKG angeführten Einwendungen durch Urkunden noch im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können. Aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO (dazu oben E. 2.b)) dürfen im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Anders als im Berufungsverfahren, wo die Heilung einer Gehörsverletzung unter gewissen Voraussetzungen möglich ist und die betroffene Partei daher ge-

Seite 15 — 17 halten ist, die ihr vor erster Instanz verwehrte Äusserung zur Sache mit der Berufung nachzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2015 vom 4. März 2016 E. 2.3.3.2), hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde deshalb zu Recht auf die Rüge der Gehörsverletzung beschränkt. Nicht gefolgt werden kann sodann der Beschwerdegegnerin, wenn diese geltend macht, dass der Beschwerdeführer mangels Ausführungen zur Sache das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nicht ausreichend dargetan habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und führt eine Verletzung des Äusserungsrechts ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Entsprechend besteht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gerade darin, sein gesetzlich verankertes Recht auf eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch durchzusetzen. 6.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie die Frist zur Stellungnahme auf einen Tag ansetzte, der noch vor Ende der siebentägigen Abholfrist lag, und sie in der Folge von einer Säumnis des Beschwerdeführers ausging, obwohl die Zustellung ihrer Verfügung erst nach Fristablauf erfolgt war. Das Recht des Beschwerdeführers, eine Gehörsverletzung geltend zu machen, ist nicht verwirkt, da seinem Rechtsvertreter aufgrund der unterbliebenen Nachfrage höchstens ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden kann. Auch das Unterlassen eines Wiederherstellungsgesuches schadet dem Beschwerdeführer nicht, weil einerseits das Wiederherstellungsverfahren bei Zustellungs- und Eröffnungsfehlern gar nicht zum Zuge kommt und anderseits selbst ein an sich mögliches Wiederherstellungsgesuch die Anfechtung des zwischenzeitlich ergangenen Sachentscheides nicht ausschliesst. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist sodann aufgrund der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz und des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots ausgeschlossen. Aufgrund des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ohne dass das Vorhandensein von Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hätte dargetan werden müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). b) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird eine nochmalige Beurteilung der einstweilen gewährten aufschiebenden Wirkung hinfällig.

Seite 16 — 17 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Beschwerdeverfahren wurde zwar durch einen Verfahrensfehler der Vorinstanz veranlasst, der aber nicht derart gravierend erscheint, dass gestützt auf Art. 108 ZPO eine Kostenüberbindung an dieselbe gerechtfertigt wäre. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat sich mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde gegen eine Aufhebung des auf einem Verfahrensfehler beruhenden Entscheides zur Wehr gesetzt und ist mit diesem Antrag unterlegen, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund besteht, von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen ist. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Entschädigung von CHF 800.-- (inkl. 3% Barauslagen und 8% MwSt.).

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem von X._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 400.-- direkt zu ersetzen. b) Y._____ wird verpflichtet, X._____ mit CHF 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2016 32 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.08.2016 KSK 2016 32 — Swissrulings