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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.06.2016 KSK 2016 29

22 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,483 mots·~7 min·8

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 29 14. Juli 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016, zugestellt am 26. Mai 2016, in Sachen der Y._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Betreibung Nr. _____) forderte Y._____ von X._____ den Betrag von Fr. 31'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2016. Begründet wurde die Forderung mit "Unterhaltsrente, Alimente". Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 26. Mai 2016 zugestellt. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob X._____ Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2016. Der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen, unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Gleichzeitig erhob X._____ Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Zur Begründung führte er aus, dass der Zahlungsbefehl mangelhaft sei, da er die Periode, für welche von Y._____ Unterhalt verlangt werde, nicht nenne. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, keine weiteren Schritte in der Betreibung Nr. _____ zu unternehmen. C. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 wurde das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja darauf hingewiesen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ Rechtsvorschlag erhoben habe. D. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 beantragte Y._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. X._____ sei aufgrund der beigelegten Mailkorrespondenz mit ihrem Treuhänder vollumfänglich im Bild gewesen, wie sich die Fr. 31'300.00 zusammensetzen würden. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 6 II. Erwägungen 1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (vgl. Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (vgl. Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 zugestellt (vgl. act. B.2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da er die Periode, für welche Unterhalt verlangt werde, nicht hinreichend umschreibe. Er beruft sich dabei auf PKG 2010 Nr. 5 und BGE 121 III 18. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8.

Seite 4 — 6 Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 SchKG). b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da die Angabe der Zeitspanne für die geforderten Unterhaltsbeiträge fehle, kann nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes beziehungsweise der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 121 III 18 E. 2a und b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 39 zu Art. 69 SchKG). c) Im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja ist als Forderungsurkunde beziehungsweise als Grund der Forderung bloss der Begriff "Unterhaltsrente, Alimente" aufgeführt (vgl. act. E.1/4 und 5). Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin Y._____ zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A.2) jedoch Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, um was es bei der Forderung geht und wie sie sich zusammensetzt beziehungsweise für welche Zeitspanne die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind (vgl. act. C.1 bis C.5). Diese Unterlagen wurden zusammen mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. act. D.3), welcher sich trotz Replikrecht nicht dazu geäussert hat. Im vorliegenden Fall war die Zeitspanne, für welche die Unterhaltszahlungen geltend gemacht wurden, dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem Prozessstoff. Es handelt sich deshalb

Seite 5 — 6 bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrunds beziehungsweise der Forderungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls vom 19. Mai 2016, der nicht zur Nichtigkeit desselben führt (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer zitierten PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die von X._____ erhobene Beschwerde erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sogar als rechtsmissbräuchlich und ist abzuweisen. 3. Zusammenfasend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären. X._____ hat in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben, von welchem vorliegend Vormerk zu nehmen ist. Da der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung bewirkt (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. Es liegt nun an Y._____, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 79 ff. SchKG). 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 800.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden. 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Es wird Vormerk genommen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Betreibung Nr. _____) am 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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