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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2016 KSK 2016 24

6 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,454 mots·~12 min·6

Résumé

Abweisung des Arrestbegehrens | Arrest

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 24 07. Juni 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Gemeinde X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 9. Mai 2016, mitgeteilt am 9. Mai 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Abweisung des Arrestbegehrens, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Die Gemeinde X._____ bevorschusste gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts A._____ vom 20. November 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen, das Urteil des Kreisgerichts A._____ vom 11. Mai 2012 betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen und in der Folge gestützt auf das Scheidungsurteil des Kreisgerichts A._____ vom 16. April 2014 die durch Y._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder B._____ und C._____. Bereits am 31. Januar 2010 trat die Kindsmutter D._____, die ihr und ihren alimentenberechtigten Kindern zustehenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse an das Sozialhilfe- und Vormundschaftsamt A._____ ab und erteilte dieser Behörde gleichentags die entsprechende Inkasso- und Prozessvollmacht. B. Mit Entscheid vom 16. August 2010 wies das Kreisgericht A._____ auf Begehren der Gemeinde X._____ die E._____AG, damalige Arbeitgeberin von Y._____, an, ab sofort vom Lohnguthaben von Y._____ den Betrag von Fr. 1'890.00 an das Sozialamt A._____ zu bezahlen. C. Am 3. November 2014 erhob Y._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge kam er bis Mai 2015 in den Genuss von entsprechenden Versicherungsleistungen. D. Gestützt auf die Schuldneranweisung des Kreisgerichts A._____ vom 16. August 2010 bezahlte die Arbeitslosenkasse Graubünden für die drei Monate Februar bis April 2015 Fr. 1'890.00 pro Monat an die Gemeinde X._____ (total Fr. 5'670.00). Davon entfielen Fr. 350.00 pro Monat auf die Kindsmutter D._____, der Rest auf die beiden Kinder B._____ und C._____. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden gegenüber der Gemeinde X._____ die Rückforderung von Fr. 4'620.00 (Fr. 5'670.00 - [3 x Fr. 350.00]). Dies mit der Begründung, dass diese Geldleistung unrechtmässig bezogen worden sei, da die Schuldneranweisung des Kreisgerichts A._____ alleine an die E._____AG, die ehemalige Arbeitgeberin von Y._____, gerichtet gewesen sei, nicht aber an die Arbeitslosenkasse Graubünden. Diese Verfügung wurde von der Gemeinde X._____ nicht angefochten, sodass sie in Rechtskraft erwuchs.

Seite 3 — 9 F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte und begründete die Gemeinde X._____ gestützt auf Art. 271 SchKG ein Arrestgesuch gegen den Schuldner mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Das dem Schuldner zustehende Arbeitslosengeld der Arbeitslosenkasse Graubünden sei im Betrag von Fr. 4'620.00 mit Arrest zu belegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Arrestschuldners." G. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016, mitgeteilt am 9. Mai 2016, entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos, was folgt: "1. Das Arrestbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten im Betrag von CHF 200.00 gehen zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind von ihr innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Der Entscheid vom 09.05.2016 sei aufzuheben und dem Arrestbegehren sei stattzugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Arrestschuldners." I. Auf die Einholung von Stellungnahmen zur Beschwerde wurde verzichtet. J. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Abweisung eines Arrestbegehrens kann der Arrestgläubiger gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (Art. 321 Abs.

Seite 4 — 9 2 ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). b) Die gegen den Arrestentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 9. Mai 2016, mitgeteilt am 9. Mai 2016, erhobene Beschwerde vom 17. Mai 2016 erweist sich als fristgemäss. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – von hier nicht gegebenen, gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Mass-

Seite 5 — 9 gebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 4. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, unter anderem dann mit Arrest belegen lassen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 272 SchKG m.w.H.). 5. a) Im Arrestgesuch geltend gemacht werden Unterhaltsforderungen von Fr. 2'330.00 für B._____ und Fr. 2'290.00 für C._____, und zwar für die Zeit von März bis Mai 2015 (je Fr. 2'250.00) sowie Fr. 80.00 bzw. Fr. 40.00 für Ausstände bis Februar bzw. März 2010. Die Forderungssumme wird demzufolge mit Fr. 4'620.00 beziffert. Als Arrestgrund wird im Arrestgesuch das Urteil des Kreisgerichts A._____ vom 16. April 2014 genannt (wobei Arrestgrund für die Ausstände im Jahr 2010 von insgesamt Fr. 120.00 das Urteil des Kreisgerichts A._____ vom 20. November 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen sein dürfte). Bei diesem Urteil (bzw. bei diesen Urteilen) handelt es sich unbestrittenermassen um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Durch die (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte) Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge hat von Gesetzes wegen ein Gläubigerwechsel stattgefunden (Art. 289 Abs. 2

Seite 6 — 9 ZGB). Gläubigerin der Arrestforderung ist somit, wie der Vorderrichter zu Recht festgehalten hat, die Gemeinde X._____. b) Im Arrestbegehren wurde der Arrestgegenstand folgendermassen bezeichnet: "Guthaben von Y._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, SV-Nr. _____". Der Vorderrichter führte hierzu aus, die Gläubigerin habe die Existenz eines Vermögenswertes des Arrestschuldners glaubhaft zu machen. Das gelte auch, wenn es sich um eine Forderung und damit um einen Vermögensgegenstand handle, welcher (formell) auf den Namen eines Dritten laute. Blosses Behaupten genüge nicht. Vorliegend solle angeblich eine Forderung des Schuldners verarrestiert werden, die auf einer rechtskräftigen Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden basiere. Gläubigerin der Forderung von Fr. 4'620.00 sei indes die Arbeitslosenkasse Graubünden, Schuldnerin die Gemeinde X._____. Diese Verfügung sei gegen die Gemeinde X._____ ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Somit solle also nicht eine Forderung des Schuldners, sondern eine solche der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Arrest belegt werden. Es sei zwar denkbar, dass der Schuldner (Y._____) Gläubiger dieser Fr. 4'620.00 und die Arbeitslosenkasse Graubünden bezüglich dieses Geldbetrags Schuldnerin von Y._____ sei, doch müsse dem nicht zwingend so sein. Dies werde von der Gemeinde X._____ lediglich behauptet. Tatsächlich sei über das Verhältnis zwischen der Arbeitslosenkasse Graubünden und Y._____ nichts bekannt. Namentlich sei nicht bekannt, ob denn die Arbeitslosenkasse Graubünden bezüglich dieser Fr. 4'620.00 Schuldnerin von Y._____ sei. Demnach sei im Ergebnis nicht bzw. zu wenig glaubhaft gemacht, dass, würde dem Arrestgesuch stattgegeben, tatsächlich eine Forderung des Schuldners (Y._____) verarrestiert würde, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. c) Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den definitiven Rechtsöffnungstitel und damit den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bildet primär das Scheidungsurteil des Kreisgerichts A._____ vom 16. April 2014 sowie – für die Restbeträge von Fr. 80.00 bzw. Fr. 40.00 – das Urteil des Kreisgerichts A._____ vom 20. November 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen. Mit diesen Urteilen wurde Y._____ zu Unterhaltszahlungen verpflichtet; dieser ist somit Arrestschuldner. Der Arrestgegenstand besteht gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Guthaben von Y._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden, mithin in einer (behaupteten) Forderung von Y._____ gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden. Um einem Glaubhaftmachen der Vermögensgegenstände zu genügen, hat bei Forderungen die Bezeichnung durch Benennung des Drittschuldners – hier der Arbeitslosenkasse – und einen plausiblen Hinweis

Seite 7 — 9 auf dessen Verbindung mit dem Arrestschuldner zu erfolgen (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 29 zu Art. 272 SchKG). Diesen Vorgaben kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Insbesondere legt sie, wie bereits der Vorderrichter zutreffend erkannt hat, nicht (substantiiert) dar, dass und warum die Arbeitslosenkasse Graubünden bezüglich der Fr. 4'620.00 Schuldnerin von Y._____ sei. Im Gegenteil: Wie die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch selbst ausgeführt hat, hat Y._____ aktuell keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, aus den dem Bezirksgericht zugestellten Akten gehe das Verhältnis zwischen der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Arrestschuldner zweifelsfrei hervor, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie, wie dargelegt, im Arrestgesuch unmissverständlich festgehalten hat, Y._____ habe aktuell keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Arbeitslosenkasse Graubünden habe auf entsprechende Rückfrage schriftlich bestätigt, dass der Arrestschuldner gegenüber der Arbeitslosenkasse Gläubiger in Bezug auf die zu verarrestierende Arbeitslosenentschädigung sei, ist mit Blick auf Art. 326 ZPO nicht mehr zu hören. Im Übrigen lassen sich mit dem entsprechenden Schreiben (KG act. B.13) die Behauptungen der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht stützen; aus diesem Schreiben geht vielmehr hervor, dass Y._____ (nur) bis 30. November 2015 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet war, was e contrario vermuten lässt, dass er – wie die Beschwerdeführerin ja auch im Arrestgesuch zugestanden hat – derzeit keine Leistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden bezieht. Ferner kann aus dem Bestand der Forderung der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auf den Bestand einer Forderung des Arrestschuldners gegenüber der Arbeitslosenkasse geschlossen werden. Nachdem die Arbeitslosenkasse die fehlerhafte Auszahlung an die Beschwerdeführerin bereits im Mai 2015 bemerkt hat (BG act. 1.8), kann die Nachzahlung an den Arrestschuldner als Anspruchsberechtigten längst erfolgt sein, denn die Auszahlung an denselben ist nicht vom Erfüllen der Rückforderung durch die Gemeinde abhängig. Eine Forderung von Y._____ gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden ist damit weder dargetan noch ersichtlich. Daran würde selbst dann nichts ändern, ginge man davon aus, dass Y._____ dereinst wieder Leistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden in Anspruch nehmen würde. Zukünftige Forderungen – auch solche, die wahrscheinlich entstehen werden – genügen für eine Verarrestierung nicht (vgl. Stoffel, a.a.O., N 29 zu Art. 271 SchKG).

Seite 8 — 9 d) Sollte es der Beschwerdeführerin indessen darum gehen, den von der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 16. Februar 2016 zurückgeforderten Betrag in Höhe von Fr. 4'260.00 verarrestieren zu lassen, so ist dies im vorliegenden Verfahren von vornherein unzulässig. Denn der Arrestgrund (definitive Rechtsöffnungstitel) richtet sich nicht gegen die Arbeitslosenkasse Graubünden, sondern gegen Y._____. Nur dieser kann vorliegend Arrestschuldner sein, nicht jedoch die Arbeitslosenkasse Graubünden. Der Arrest gegen einen Dritten, dem die zu verarrestierenden Vermögensstücke nicht gehören, ist ausgeschlossen (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 13 zu Art. 271 SchKG). e) Das Arrestgesuch wurde vom Vorderrichter somit zu Recht abgewiesen, demzufolge auch die Beschwerde abzuweisen ist. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 300.00 festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, wird die Beschwerdeführerin für keine Parteikosten entschädigungspflichtig.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der Gemeinde X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.00 verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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