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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.08.2015 KSK 2015 45

13 août 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·6,196 mots·~31 min·5

Résumé

Nachlassstundung | Nachlassvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 45 18. August 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Bühler, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 18. Juni 2015, mitgeteilt am 23. Juni 2015, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend Nachlassstundung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. 1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 stellte X._____ ein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung mit folgenden Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren X._____: 1. Es sei die definitive Nachlassstundung während 6 Monaten anzuordnen. 2. Als Sachwalterin sei die A._____AG einzusetzen. 3. Eventualiter sei a. dem Gesuchsteller eine prov. Nachlassstundung von 2 Monaten zu bewilligen; b. die A._____AG als Sachwalterin einzusetzen. 4. Alle Verfahren des Gesuchstellers, insbesondere das Verfahren betr. Forderungsklage (Prozess Nr. 115-2013-11) seien zu sistieren." Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die B._____SA habe seit einiger Zeit mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen. X._____ sei Präsident der B._____SA. Aufgrund von Liquiditätsengpässen habe die B._____SA Darlehenszinsen an die Bank._____ nicht rechtzeitig bezahlt. Trotz langjähriger guter Zusammenarbeit habe die Bank._____ das Darlehen gerade in einer ansonsten schon schwierigen Zeit gekündigt. Obschon sich die B._____SA um eine einvernehmliche Lösung bemüht habe, habe mit der Bank._____ keine Lösung gefunden werden können. Mit Entscheid vom 2. August 2013 sei der B._____SA in der Folge die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten bewilligt worden. X._____ habe sich gegenüber der Bank._____ mittels Unterzeichnung von vier Solidarbürgschaften für Forderungen der B._____SA in Höhe von insgesamt Fr. 570'000.00 verpflichtet. Diese Solidarbürgschaften habe die Bank._____ mittels Teilklage geltend gemacht. Überdies habe das Bezirksgericht Inn mit Entscheid vom 11. März 2013 der Bank._____ gegen X._____ die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 144'000.00 und Fr. 45'021.85 zuzüglich Verzugszins zu 8.38 % seit 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 und zu 9.58 % ab 1. März 2013 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.00 erteilt. Bei X._____ handle es sich um einen verheirateten Familienvater mit drei kleinen Kindern. Wie aus der Steuererklärung 2011 ersichtlich sei, sei er ein gut verdienender Geschäftsmann mit einem Jahreseinkommen von Fr. 167'135.00. Aufgrund der schlechten Geschäftsjahre der B._____SA und um deren finanziellen Liquiditätsengpass nicht zusätzlich zu verschärfen, habe sich X._____ die letzten zwei Jahre keinen Lohn ausbezahlt. Es bestehe eine grosse Verknüpfung zwischen X._____ und der sich in Nachlassstundung befindlichen B._____SA. Auf-

Seite 3 — 19 grund dieses Verzichts auf den Lohn zu Gunsten der B._____SA sei auch X._____ selber immer mehr in finanzielle Engpässe geraten und hätte Gläubigerforderungen nicht mehr begleichen können. 2. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Inn vom 16. Oktober 2013 wurden X._____ sowie die Bank._____AG zur Anhörung im Sinne von Art. 294 Abs. 1 SchKG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vorgeladen. Diese fand am 6. November 2013 in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Inn in O.1_____ statt. Der Rechtsvertreter der Bank._____AG, Rechtsanwalt lic. iur. G._____, beantragte anlässlich der Anhörung die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der Nachlassstundung. Eventualiter sei die Nachlassstundung für höchstens einen Monat provisorisch zu bewilligen. 3. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 16. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, wurde X._____ eine provisorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab 7. Januar 2014, somit bis 7. März 2014, gewährt. Mit dem provisorischen Sachwaltermandat wurde C._____ betraut. 4. Am 11. März 2014 ging der Bericht des provisorischen Sachwalters betreffend Vermögens- und Ertragslage der Schuldnerin sowie Aussicht auf Sanierung vom 10. März 2014 ein. Am 17. März 2014 reichte der provisorische Sachwalter einen rektifizierten Bericht nach und stellte unter anderem den Antrag, es sei die ordentliche Nachlassstundung gemäss Art. 295 Abs. 1 aSchKG für eine Zeit nach richterlichem Ermessen zu bewilligen. Zudem sei die D._____AG, Treuhand & Revision, mit der Revision der Geldströme zwischen X._____ und der B._____SA in der Zeit seit der Erweiterung des Wohnhauses ab 2003, eventualiter mindestens ab 2005, zu beauftragen. 5. Mit Entscheid vom 18./19. März 2014 wurde X._____ die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab 20. März 2014, somit bis 20. September 2014 gewährt. Mit dem Sachwaltermandat wurde wiederum C._____ betraut. Im Weiteren wurde die D._____AG, Treuhand & Revision, mit der Revision der Geldströme zwischen X._____ und der B._____SA in der Zeit seit der Erweiterung des Wohnhauses von X._____ ab 2003 beauftragt. 6. Am 17. September 2014 ersuchte der Sachwalter C._____ um Verlängerung der definitiven Nachlassstundung um sechs Monate. Mit Entscheid vom 22. September 2014 wurde dieser Antrag gutgeheissen und X._____ die definitive Nachlassstundung um sechs Monate, somit bis zum 20. März 2015, verlängert.

Seite 4 — 19 7. Mit Eingabe vom 20. März 2015 beantragte der Sachwalter C._____ eine weitere Verlängerung der definitiven Nachlassstundung um sechs beziehungsweise zwölf Monate. Von den Gläubigern wurde einzig die Bank._____AG zur Stellungnahme eingeladen, welche mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2015 die vollumfängliche Abweisung des Verlängerungsgesuches samt Widerruf der Nachlassstundung und sofortiger Eröffnung des Konkurses über X._____ beantragen liess. Mit Entscheid vom 27. März 2015 wurde der Antrag des Sachwalters teilweise gutgeheissen und X._____ die definitive Nachlassstundung um zwei Monate, somit bis zum 20. Mai 2015, verlängert. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach Darstellung des Sachwalters die Solidarbürgschaft von X._____ in Höhe von rund Fr. 500‘000.00 zu Gunsten der konkursiten B._____SA aus dem Schuldenstatut herauszulösen sei und hierfür ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer schweizerischen Bank oder Versicherung beigebracht werden müsse, wofür eine Verlängerung der Nachlassstundung um zwei Monate als ausreichend angesehen werde. B. 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015, am 20. Mai 2015 der Post übergeben und am 21. Mai 2015 beim Bezirksgericht Inn eingegangen, beantragte der Sachwalter den Widerruf der Nachlassstundung zu Gunsten von X._____. Zur Begründung legte der Sachwalter das Ergebnis seiner bisherigen Bemühungen dar und vermerkte in positivem Sinne, dass gemäss den Angaben des Konkursverwalters der B._____SA aufgrund der inzwischen erfolgten Aufarbeitung der Unterlagen der Wegfall der ursprünglich mit Fr. 765‘457.00 angemeldeten Forderung der Gesellschaft gegenüber X._____ habe konstatiert werden können. Eine weitere Forderung im Betrage von Fr. 673‘200.00, welche die Käufer eines Aktienpaketes der B._____SA nach der von ihnen erklärten Annullation des Aktienkaufes angemeldet hätten, wurde vom Sachwalter weiterhin als wahrscheinlich unbegründet beurteilt. Zur Auslösung der Solidarbürgschaft gegenüber der Bank._____AG hielt er fest, dass zwischenzeitlich zwar ein schriftliches Kaufangebot der E._____ Immobilien-Verwaltungs AG für das Betonwerk F._____ vorliege, das zwingend abzugebende unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer schweizerischen Bank oder Versicherung aber nicht eingegangen sei. Mit Bezug auf die Aussichten für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages stellte der Sachwalter sodann fest, dass unter der Prämisse, dass nebst der Forderung der B._____SA auch die Forderung der Aktienkäufer entfallen würde und die Bürgschaft zu Gunsten der Bank._____AG endlich herausgelöst werden könnte, 3.-Klass-Forderungen von rund Fr. 250‘000.00 verbleiben würden. Etwas mehr als die Hälfte der Gläubiger hätten für einen Betrag von Fr. 90‘000.00 einer 70%-Dividende schriftlich zuge-

Seite 5 — 19 stimmt, während weitere Zustimmungserklärungen mit der Publizität der WEKO- Untersuchungsergebnisse folgen würden, mit welchen jedoch frühestens im Frühjahr 2016 zu rechnen sei. Der Sachwalter kam daher zum Schluss, dass trotz der optimistischen Aussichten zum Gelingen eines Nachlassvertrages eine weitere Verlängerung der Nachlassstundung gegenüber den Gläubigern nicht mehr verantwortet werden könne und schon die Erwägungen des Nachlassrichters für die Gewährung einer zweimonatigen Frist einen weiteren Antrag für die Verlängerung der Nachlassstundung unrealistisch machen würden. 2. In der Folge wurden Rechtsanwalt lic. iur. Robert Bühler, Rechtsanwalt lic. iur. G._____ sowie der Sachwalter C._____ auf den 18. Juni 2015 zur Anhörung betreffend Verfahrensfortgang eingeladen, wobei der Gläubigerin zudem die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 12. Juni 2015 eingeräumt wurde. 3. Am 2. Juni 2015 ging beim Bezirksgericht Inn eine von X._____ persönlich verfasste Eingabe mit zahlreichen Beilagen ein, worin dieser Teile des Sachwalterberichts in Frage stellte und seinerseits um eine Verlängerung der Nachlassstundung nachsuchte. 4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter der Bank._____AG mit, dass er an der Anhörung nicht teilnehmen werde, und beantragte die Verweigerung einer weiteren Verlängerung der Nachlassstundung sowie den Widerruf der Stundung verbunden mit der umgehenden Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von X._____. 5. Mit zwei E-Mails vom 17. Juni 2015, gesendet um 22.59 Uhr (Gesuch) bzw. um 23.21 Uhr (Nachtrag mit Anhang), orientierte X._____ das Bezirksgericht über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und ersuchte unter Verweis auf ein ärztliches Zeugnis, in welchem ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die voraussichtliche Dauer von zehn Tagen mit Beginn ab 17. Juni 2015 attestiert wurde, um Verschiebung des Anhörungstermins. Mit einer weiteren E-Mail vom 18. Juni 2015, gesendet um 9.09 Uhr, stellte er die Zustellung der Originale per Post in Aussicht, welche in der Folge am 23. Juni 2015 beim Bezirksgericht Inn eingingen. 6. Zur Verhandlung vom 18. Juni 2015 erschien einzig der Sachwalter C._____. Von der Abwesenheit der weiteren Vorgeladenen wurde Vormerk genommen, wobei X._____ laut Verhandlungsprotokoll als entschuldigt und sein Rechtsvertreter als unentschuldigt abwesend galten. Der Sachwalter erhielt Gele-

Seite 6 — 19 genheit zur mündlichen Begründung seiner Anträge, von der er unter Einlegung eines aktualisierten Schuldenstatuts Gebrauch machte. 7. Mit Entscheid vom 18. Juni 2015, mitgeteilt am 23. Juni 2015, erkannte der Nachlassrichter (Einzelrichter SchKG) am Bezirksgericht Inn wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die X._____ (Schuldner/gesuchstellende Partei), mit Entscheid vom 18./19. März 2014 gewährte und bis zum 20. Mai 2015 verlängerte definitive Nachlassstundung mit Ablauf der Stundungsdauer am 20. Mai 2015 ohne weiteres dahin gefallen ist. 2. Die gerichtlich gewährte Verlängerung der Nachlassstundung hat nicht mit einem bestätigten Nachlassvertrag geendet, weil kein Nachlassvertrag innert der gewährten Stundungsdauer zustande kam (Art. 295 Abs. 5 und 298 Abs. 3 aSchKG). Somit kann jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung über den Schuldner (X._____) die sofortige Konkurseröffnung verlangen (Art. 309 aSchKG). 3. Das Honorar für das definitive Sachwaltermandat wird mit separatem Entscheid festgelegt. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." 8. Der genannte Entscheid wurde am 25. Juni 2015 im Amtsblatt des Kantons Graubünden (Nr. 26) publiziert. C. 1. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 6. Juli 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen erheben: "1. Der Entscheid vom 18. Juni 2015 des Nachlassrichters (Einzelrichter) SchKG des Bezirksgerichts Inn (Verfahrens-Nr. 335-2013-57) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und somit die Vorinstanz anzuweisen, die Vollstreckung des Entscheids vom 18. Juni 2015 aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates." 2. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Juli 2015 wurde der Beschwerde einstweilen insofern die aufschiebende Wirkung erteilt, als die Vornahme von Betreibungshandlungen und eine allfällige Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bis zum Erlass einer anderweitigen Verfügung untersagt wurden. Eine Kopie der Beschwerde ging an das Bezirksgericht Inn mit der Aufforderung zur Stel-

Seite 7 — 19 lungnahme bis zum 20. Juli 2015 unter gleichzeitiger Einreichung sämtlicher Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis. Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 20. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. 3. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn beantragt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen, ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO die Berufung unzulässig. Ein Entscheid, mit welchem der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht in seiner Funktion als Nachlassrichter (Art. 16 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]) das Dahinfallen der Nachlassstundung zufolge Ablaufs der Stundungsdauer feststellt und damit das Nachlassverfahren formell zum Abschluss bringt, kann demnach einzig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht als oberes Nachlassgericht (vgl. Art. 16 Abs. 2 GVV zum SchKG sowie Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Nachdem für Entscheide des Nachlassgerichts das summarische Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 18. Juni 2015, mitgeteilt am 23. Juni 2015, wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2015 somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Seite 8 — 19 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2013, N. 5 zu Art. 320 ZPO [zit.: Kommentar zur ZPO]). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche  wie namentlich das vorliegende (Art. 255 lit. a ZPO)  vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 3 zu Art. 326

Seite 9 — 19 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N. 1 zu Art. 326 ZPO). c) Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bescheinigung der H._____ vom 26. Juni 2015 (vgl. act. B.7) und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beschwerde vom 6. Juli 2015 betreffend die Möglichkeit des Abschlusses eines Nachlassvertrages (vgl. act. A.1, Ziff. 19, S. 7). 3. Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2013 gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht, wenn das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 eingereicht wurde. Die Änderung vom 21. Juni 2013 wurde auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Das schuldnerische Gesuch um Nachlassstundung wurde am 14. Oktober 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1.) und damit vor dem 1. Januar 2014 eingereicht, womit vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen über das Nachlassverfahren anwendbar blieben. 4. a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 18. Juni 2015 aus, dass die mit Entscheid vom 27. März 2015 zum dritten Mal verlängerte definitive Nachlassstundung bis zum 20. Mai 2015 gedauert habe. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015, am 20. Mai 2015 der Post übergeben und am 21. Mai 2015 beim Bezirksgericht Inn eingegangen, habe der Sachwalter C._____ den Widerruf der Nachlassstundung zu Gunsten von X._____ beantragt. Es sei mithin weder ein Gesuch um Verlängerung der Nachlassstundung, das ohnehin nur der Sachwalter stellen könnte, noch ein Sachwalterbericht gemäss Art. 304 aSchKG beim Bezirksgericht eingegangen. Folglich seien die Wirkungen der definitiven Nachlassstundung mit Ablauf der Stundungsdauer am 20. Mai 2015 ohne weiteres dahingefallen, ohne dass es hierfür eines Entscheids der Nachlassbehörde bedurft habe. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Sachwalter C._____ vor Ablauf der Stundungsfrist am 19. Mai 2015 beim Nachlassrichter beantragt habe, die Nachlassstundung zu Gunsten von X._____ zu widerrufen. Die Begründung eines vorzeitigen Widerrufs müsse entweder die Erforderlichkeit zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens enthalten oder die Offensichtlichkeit, dass ein Nachlassvertrag nicht abgeschlossen werden könne. Der Widerrufsantrag werde jedoch

Seite 10 — 19 weder mit dem einen noch dem anderen begründet. Vielmehr führe der Sachwalter eine Erwägung der Vorinstanz an, aufgrund derer er einen Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung für unrealistisch halte, und antizipiere damit die richterliche Bewertung eines derartigen Gesuches, statt seiner Funktion entsprechend eine Sachbeurteilung abzugeben und ein Gesuch um Verlängerung zu stellen, wenn er das Gelingen eines Nachlassvertrages für optimistisch halte. Des Weiteren stütze sich der Entscheid der Vorinstanz auf eine Anhörung vom 18. Juni 2015, die trotz Verschiebungsgesuch des krankheitsbedingt abwesenden Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Schuldner und Beschwerdeführer stehe jedoch gemäss Art. 295 Abs. 5 aSchKG das Recht zu, vom Gericht angehört zu werden. Der Nachlassrichter habe indessen dem Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und die Verhandlung vom 18. Juni 2015 nicht verschoben. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, stattdessen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, wie dies der Hauptgläubigerin zuteil geworden sei. Eine vorgängige Anhörung des Schuldners sei indessen vorausgesetzt. Damit habe der Nachlassrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem nehme der Nachlassrichter in seinem Entscheid gar nicht erst Stellung zum aktuellen Stand des Nachlassstundungsverfahrens und zur eigentlich optimistischen Einschätzung des Sachwalters, sondern er ruhe sich auf dem Ablauf der Stundungsdauer aus. c) Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung für vier bis sechs Monate und ernennt einen Sachwalter (Art. 295 Abs. 1 aSchKG). Entsprechend endet die Stundung mit dem Ablauf der vom Nachlassrichter bewilligten und (allenfalls verlängerten) Stundungsdauer. Wird die Nachlassstundung vorher widerrufen, fallen ihre Wirkungen bereits mit der Publikation des Widerrufsentscheides dahin (Art. 295 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 aSchKG). Umgekehrt dauern sie für den Fall, dass der Sachwalter dem Nachlassgericht die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages empfiehlt, bis zur Publikation des (positiven oder negativen) Bestätigungsentscheides fort (Art. 304 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 aSchKG). Diese Bestimmungen dienen dazu, dass das Zustandekommen bzw. der Vollzug eines Nachlassvertrages auch während des Bestätigungsstadiums bzw. während der Vollzugsphase gewährleistet bleibt (vgl. BGE 130 III 380 E. 3.2 mit Verweis auf Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, N. 800, S. 212; ebenso bereits BGE 84 III 117 E. 1). Der Nachlassrichter kann eine von ihm bewilligte Nachlassstundung vorzeitig widerrufen, wenn entweder die objektiven Voraussetzungen einer Stundung

Seite 11 — 19 nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist oder der Nachlassvertrag offensichtlich nicht mehr abgeschlossen werden kann (Art. 295 Abs. 5 aSchKG), oder wenn der Schuldner den ihm durch das Gesetz oder durch den Nachlassrichter auferlegten Verfügungsbeschränkungen zuwiderhandelt (Art. 298 Abs. 3 aSchKG). Obwohl das Gesetz im Falle der objektiven Widerrufsgründe einen Antrag des Sachwalters verlangt, besteht in der Lehre Einigkeit darüber, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn der Nachlassrichter aufgrund des Sachwalterberichts oder aufgrund anderer Informationen zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung des Nachlassverfahrens nicht mehr gegeben sind (vgl. Alexander Vollmar, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 4 zu Art. 295 [zit. Basler Kommentar zum SchKG II], N. 32 zu Art. 296). In allen Fällen setzt ein Widerruf der Stundung die vorgängige Anhörung des Sachwalters, des Schuldners und der Gläubiger voraus. Erforderlich ist demnach, dass die Parteien persönlich vorgeladen werden, und dass Ort und Zeit der Verhandlung öffentlich bekannt zu machen sind, unter Anzeige an die Gläubiger, dass sie Vorbringen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Widerruf der Nachlassstundung an der Verhandlung anbringen können (vgl. Daniel Hunkeler, a.a.O, N. 845, S. 222). Die Art. 307-309 aSchKG gelten sinngemäss. Dies bedeutet, dass der richterliche Entscheid über den Widerruf vom Schuldner und von den Gläubigern mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann. Weiter ist der Entscheid mit seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen, womit die Wirkungen der Nachlassstundung (vorzeitig) dahinfallen und jeder Gläubiger berechtigt ist, innert 20 Tagen die sofortige Konkurseröffnung über den Schuldner zu verlangen (vgl. Daniel Hunkeler, a.a.O., N. 851, S. 224; Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 295). Die Verlängerung einer vom Richter bewilligten Frist ist nach Art. 295 Abs. 4 aSchKG nur auf Antrag des Sachwalters möglich. Dieser hat seinen Antrag zu begründen. Dabei hat er sich zum Stand des Verfahrens und zu den Gründen für die Verlängerung zu äussern und zu bestätigen, dass weiterhin Aussicht auf das Zustandekommen des Nachlassvertrages besteht. Der Antrag muss vor Ablauf der festgelegten Frist eingereicht werden, wobei für die Einhaltung der Frist als Folge des Verweises in Art. 31 SchKG die Bestimmungen der ZPO massgeblich sind. Die Dauer der Fristverlängerung liegt im Ermessen des Richters (vgl. Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 4 zu Art. 295). Verweigert er eine Fristverlängerung, so ist der richterliche Entscheid in seinen Wirkungen mit

Seite 12 — 19 einem richterlichen Widerruf der Nachlassstundung zu vergleichen. Entsprechend muss im Falle einer Verweigerung der Stundungsverlängerung gelten, was das Gesetz für den Stundungswiderruf festhält: einerseits sind Schuldner und Gläubiger in analoger Anwendung von Art. 295 Abs. 5 aSchKG vorher anzuhören, anderseits sind die Beteiligten in selbem Umfang zum Weiterzug legitimiert, wie dies gemäss Art. 307 aSchKG bei einem gerichtlichen Bestätigungsentscheid möglich ist (vgl. Daniel Hunkeler, a.a.O., N. 825, S. 217; hinsichtlich der Beschwerdelegitimation differenzierend Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 7 zu Art. 295). Bis zur Publikation des Entscheides über das (rechtzeitig gestellte) Verlängerungsgesuch müssen die Wirkungen der Nachlassstundung aus den gleichen Überlegungen wie während des Bestätigungsverfahrens fortdauern, ansonsten der Schuldner in dieser Zeit Eingriffen ausgesetzt wäre, welche mit einer Verlängerung der Nachlassstundung unvereinbar sein könnten. Stellt der Sachwalter sein Gesuch um Fristverlängerung zu spät, hat der Richter auf Nichteintreten zu entscheiden. In diesem Fall kann das Gesuch kein Fortdauern der Nachlassstundung mehr bewirken, da diese  gleich wie im Falle einer verspäteten Einreichung des Sachwalterberichts nach Art. 304 aSchKG  bereits mit dem Ablauf der Stundungsdauer geendet haben (vgl. Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 4 zu Art. 295; Daniel Hunkeler, a.a.O., N. 803, S. 212; ZWR 2007 S. 211 ff.). d) Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach vorangegangener provisorischer Nachlassstundung mit Entscheid vom 18./19. März 2014 eine definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten gewährt wurde, welche auf Antrag des Sachwalters zunächst bis zum 20. März 2015 und schliesslich mit Entscheid vom 27. März 2015 bis zum 20. Mai 2015 verlängert wurde. Unbestritten ist ferner, dass der Sachwalter bis zum Ablauf der verlängerten Stundungsdauer keinen Bericht im Sinne von Art. 304 aSchKG eingereicht hat. Seine Eingabe vom 19. Mai 2015 stützt sich explizit auf Art. 295 Abs. 5 aSchKG. Darin wird zwar über den Verlauf der Stundung orientiert, es werden dem Nachlassrichter aber weder die für das Bestätigungsverfahren erforderlichen Akten unterbreitet  wozu namentlich die für die Gläubigerversammlung (Art. 301 aSchKG) aufgelegten Akten samt eines ausformulierten Entwurfs des Nachlassvertrages, das Protokoll der Gläubigerversammlung und die bereits eingegangenen Zustimmungerklärungen der Gläubiger gehört hätten (vgl. Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 6 zu Art. 304)  noch wird Antrag auf Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages gestellt. Es erfolgte mithin keine Einleitung

Seite 13 — 19 des Bestätigungsverfahrens, welche ein Fortdauern der Stundung bis zur Publikation des (positiven oder negativen) Bestätigungsentscheides bewirkt hätte. Fest steht sodann, dass der Sachwalter vor Ablauf der Stundungsdauer kein erneutes Gesuch um Verlängerung der Nachlassstundung gestellt hat. Letzteres wäre aber  wie vorstehend dargelegt  Voraussetzung dafür gewesen, dass die Wirkungen der Stundung bis zum Entscheid über das Verlängerungsgesuch hätten fortdauern können. Zur Beantragung einer Verlängerung ist einzig der Sachwalter berechtigt. Sieht dieser  aus welchen Gründen auch immer  von einem solchen Antrag ab und beantragt stattdessen einen Widerruf der Nachlassstundung, ist dem Nachlassrichter eine Verlängerung der Nachlassstundung verwehrt, auch wenn der Schuldner sich einer Beendigung des Nachlassverfahrens widersetzt und er seinerseits eine erneute Verlängerung der Stundung beantragt. Auf einen derartigen Antrag des Schuldners kann  selbst wenn er anders als vorliegend noch vor Fristablauf gestellt würde  nicht eingetreten werden. Fehlt es an einem Verlängerungsantrag des Sachwalters, bleibt wie im Falle einer verspäteten Antragsstellung einzig die Feststellung, dass die Stundungsdauer abgelaufen ist und die Wirkungen der Stundung damit dahingefallen sind. Eines Widerrufs der Stundung im Sinne von Art. 295 Abs. 5 SchKG bedarf es in dieser Situation nicht mehr. Wenn der Sachwalter dennoch einen entsprechenden Antrag stellt, der beim Gericht erst nach Ablauf der Stundungsdauer eingeht, ist darauf nicht mehr einzutreten, zumal an der Beurteilung der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Widerruf der Stundung kein Interesse mehr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Anders als ein Antrag auf Verlängerung kann ein derartiger Antrag auch kein Fortdauern der Stundungswirkungen bis zum darüber zu fällenden Entscheid mehr bewirken. Der in Art. 295 Abs. 5 aSchKG enthaltene Verweis auf Art. 308 SchKG, demzufolge die Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides dahinfallen, kommt von der ratio legis her nur zum Tragen, wenn die Stundung vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Stundungsdauer widerrufen wird und die Wirkungen der Stundung früher als ursprünglich bewilligt entfallen. Läuft dagegen die bewilligte und allenfalls verlängerte Stundungsdauer ab, bevor über das Widerrufsgesuch entschieden werden kann, bleibt es beim regulären Wegfall der Stundungswirkungen mit Ablauf der Stundungsdauer, zumal es sinnwidrig wäre, den Schuldner in einer derartigen Konstellation noch in den Genuss eines Fortdauerns der Stundungswirkungen kommen zu lassen. e) In Anbetracht dieser Rechtslage stösst der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Nachlassrichter habe nicht zwischen Widerruf der Nachlassstundung und Ab-

Seite 14 — 19 lauf der Stundungsdauer unterschieden, ins Leere. Mit der Postaufgabe am 20. Mai 2015 erfolgte die Antragsstellung des Sachwalters zwar noch innert der Stundungsdauer (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eine verspätete Antragstellung lag daher entgegen der vorinstanzlichen Stellungnahme nicht vor. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht bereits gegenstandslos war und sich folglich weitere Verfahrensschritte erübrigt hätten. Wenn dennoch zu einer Anhörung geladen und die Stellungnahme der Hauptgläubigerin eingeholt wurde (was in formeller Hinsicht allerdings weder für einen vorzeitigen Widerruf noch für eine Verlängerung der Nachlassstundung genügt hätte, zumal in beiden Fällen die Anhörung sämtlicher Gläubiger vorgeschrieben ist, was die Publikation des Verhandlungstermins bedingt hätte), mag dadurch beim Beschwerdeführer zwar der Eindruck entstanden sein, dass die Voraussetzungen des Widerrufs materiell geprüft würden. Dies hinderte den Vorderrichter jedoch nicht daran, sich nach vertiefter Prüfung der Rechtslage auf die Feststellung der von Gesetzes wegen eintretenden Wirkungen des Ablaufs der Stundungsdauer zu beschränken. Mit den materiellen Voraussetzungen eines obsolet gewordenen (vorzeitigen) Widerrufs der Stundung brauchte er sich nicht mehr zu befassen. Vielmehr hat er mit der Feststellung des Dahinfallens der Stundung zufolge Fristablaufs ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass über den Antrag auf Widerruf nicht mehr zu entscheiden war und mangels eines Antrages des hierzu allein legitimierten Sachwalters auch eine Verlängerung der Nachlassstundung nicht mehr zur Diskussion stehen konnte. f) Unter diesen Umständen kann dem Vorderrichter schliesslich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zwar trifft es zu, dass die Anhörung trotz des Verschiebungsgesuches des Beschwerdeführers  das formlos gestellt werden konnte (vgl. Nina J. Frei, in: Hausherr/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 9 zu Art. 135)  durchgeführt wurde. Nachdem der Nachlassrichter aber erst am Morgen der Verhandlung vom Verschiebungsgesuch Kenntnis erhalten konnte und für eine Absetzung der Verhandlung kaum mehr Zeit blieb, stand es ihm frei, die Anhörung mit dem bereits angereisten Sachwalter durchzuführen und den Entscheid über das Verschiebungsgesuch bzw. über die Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte (Wiederholung der Verhandlung, Möglichkeit zu schriftlicher Stellungnahme) zurückzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Haltung zum Antrag des Sachwalters bereits mit seiner Eingabe vom 2. Juni 2015 eingebracht hatte. Zeigte sich in der Folge, dass die Anhörung aufgrund des automatischen Dahinfal-

Seite 15 — 19 lens der Nachlassstundung gar nicht nötig gewesen wäre und deren Ergebnis für die Entscheidfindung in keiner Art und Weise relevant sein würde, brauchte auch das Verschiebungsgesuch nicht mehr behandelt zu werden, sondern durfte direkt das in Frage stehende Schlusserkenntnis ergehen. Darin wird zwar bei der Schilderung des Verfahrensablaufs auf die durchgeführte Anhörung hingewiesen, in den Entscheidgründen selber wird aber mit keinem Wort auf dieselbe Bezug genommen. Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass sich der angefochtene Entscheid auf die besagte Anhörung stützen würde. Zu Recht wird in der Stellungnahme des Vorderrichters sodann darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und zur Anhörung nicht bloss der Beschwerdeführer, sondern auch sein Rechtsvertreter vorgeladen worden war. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu persönlichem Erscheinen (Art. 68 Abs. 4 ZPO) war dabei nicht angeordnet worden. Damit durfte grundsätzlich erwartet werden, dass bei Erkrankung des Beschwerdeführers wenigstens sein Rechtsvertreter zur Anhörung erscheinen würde, zumal dieser von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen musste, solange keine Antwort auf das Verschiebungsgesuch eingegangen war (vgl. Nina J. Frei, a.a.O., N. 9 zu Art. 135). Anders könnte dies sein, wenn der Beschwerdeführer in Absprache mit seinem Rechtsvertreter beabsichtigt hätte, alleine an der Anhörung teilzunehmen  was ihm grundsätzlich frei stand  und nach seiner Erkrankung keine Zeit mehr geblieben wäre, um die Teilnahme seines Vertreters zu organisieren. Derartige Umstände hätten indessen bereits mit dem Verschiebungsgesuch dargetan werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Das Verschiebungsgesuch konnte daher nur zugunsten des Beschwerdeführers, nicht aber zugunsten seines Rechtsvertreters Wirkung entfalten, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn dessen Fernbleiben als unentschuldigte Abwesenheit gewertet wurde. Diesen Umstand muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, so dass ihm die Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch aus diesem Grund verwehrt ist. 5. a) Im Anschluss an die Feststellung, dass die Wirkungen der definitiven Nachlassstundung mit dem Ablauf der Stundungsdauer am 20. Mai 2015 ohne weiteres dahingefallen sind, hat die Vorinstanz erwogen, dass im Falle einer Ablehnung des Nachlassvertrages oder eines Widerrufs der Nachlassstundung jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung über jeden Schuldner die sofortige Konkurseröffnung verlangen könne. Die Ablehnung eines gerichtlichen Nachlassvertrages oder der Widerruf der Nachlassstundung würden mit der Zahlungsein-

Seite 16 — 19 stellung des Schuldners gleichgestellt, so dass der Konkurs auf Begehren eines Gläubigers ohne vorgängige Betreibung eröffnet werden könne. Das Recht, ein Konkursbegehren zu stellen, stehe jedem Gläubiger zu, auch demjenigen, der am Nachlassverfahren nicht teilgenommen oder seine Forderung nicht rechtzeitig angemeldet habe. Es sei nicht einmal erforderlich, dass dessen Forderung fällig sei. Voraussetzung für die Konkurseröffnung sei einzig, dass ein eröffnetes Nachlassverfahren nicht mit einem bestätigten Nachlassvertrag geendet habe, sei dies, weil das Stundungsgesuch zurückgezogen oder die Stundung widerrufen worden sei (Art. 295 Abs. 5 und Art. 298 Abs. 3 aSchKG), der Nachlassvertrag nicht zustande gekommen sei (Art. 305 aSchKG), der Nachlassrichter diesen nicht bestätigt habe (Art. 306 aSchKG) oder ein bestätigter Nachlassvertrag widerrufen worden sei (Art. 313 Abs. 2 aSchKG). Vorliegend sei der Nachlassvertrag innert der gewährten Stundungsdauer nicht zustande gekommen, weshalb jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung die sofortige Konkurseröffnung verlangen könne. Eine entsprechende Feststellung findet sich in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides. b) In der Beschwerde wird auf diesen Teil des Entscheides nicht eingegangen. Insbesondere wird nicht bestritten, dass auch im Falle einer Beendigung des Nachlassverfahrens zufolge Ablaufs der Stundungsdauer ein materieller Konkursgrund besteht. Im Gesetz ist diese Rechtsfolge zwar nur für den Fall der Ablehnung eines Nachlassvertrages (Art. 306 aSchKG) und den (vorzeitigen) Widerruf der Nachlassstundung (Art. 295 Abs. 5 und Art. 298 Abs. 3 aSchKG) vorgesehen. In der Lehre ist jedoch anerkannt, dass auch in anderen Fällen, in denen das Nachlassverfahren nicht mit einem bestätigten Nachlassvertrag geendet hat, die Gläubiger die Möglichkeit erhalten, ein Begehren um sofortige Konkurseröffnung zu stellen. Dies gilt namentlich, wenn eine vom Sachwalter beantragte Verlängerung durch den Nachlassrichter abgelehnt wird oder der Sachwalter vor Ablauf der Stundungsdauer weder ein Verlängerungsgesuch eingereicht noch das Bestätigungsverfahren im Sinne von Art. 304 aSchKG eingeleitet hat (vgl. Daniel Hunkeler, a.a.O., N. 1034, S. 269; Thomas M. Kull, in: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Band III: Art. 293- 352, 4. Aufl., Zürich 1997/2001, N. 6 zu Art. 309; Hans Ulrich Hardmeier, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 5 zu Art. 309). Die analoge Anwendung von Art. 309 aSchKG wird damit begründet, dass die Gläubiger in derartigen Fällen keine Beeinträchtigung ihrer Ansprüche hinzunehmen hätten und es unerheblich sein müsse, ob der Nachlassvertrag als Folge einer zu kurzen Stundungsdauer unerreichbar werde oder deshalb, weil der Nachlassrichter die Nachlassstundung

Seite 17 — 19 widerrufen bzw. den Nachlassvertrag abgelehnt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 380 E. 3.3) muss bei Dahinfallen der Nachlassstundung zufolge Ablaufs der Stundungsfrist zwar nicht zwingend ein Schlusserkenntnis ergehen, was nach Hardmeier zur Folge hätte, dass eine analoge Anwendung von Art. 309 aSchKG ausgeschlossen wäre. Derselbe Autor postuliert aber zugleich, dass im Interesse der Rechtssicherheit auch in solchen Fällen ein zu publizierender Beschluss über das Dahinfallen der Nachlassstundung getroffen werden sollte (vgl. Hans Ulrich Hardmeier, in: Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 7a zu Art. 308). Vorliegend musste ein derartiges Schlusserkenntnis schon deshalb ergehen, weil das auf Antrag des Sachwalters eröffnete Widerrufsverfahren durch einen formellen Entscheid beendet werden musste. Damit kommen aber auch die Bestimmungen von Art. 308 f. aSchKG zum Tragen mit der Folge, dass jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Schlusserkenntnisses die sofortige Konkurseröffnung verlangen kann. Die betreffende Feststellung des Vorderrichters erweist sich demnach als zutreffend und blieb zu Recht unangefochten. c) Zu ergänzen bleibt, dass der angefochtene Entscheid auf Veranlassung des Bezirksgerichts Inn bereits am 25. Juni 2015 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert wurde. Dies lässt sich insofern nicht beanstanden, als Art. 308 aSchKG für die Publikation zwar die Rechtskraft des Entscheides voraussetzt, diese mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde (Art. 325 ZPO) aber bereits mit Erlass des Entscheides eintritt. In der Folge wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit entsprochen, als die Vornahme von Betreibungshandlungen und eine sofortige Konkurseröffnung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 aSchKG untersagt wurden. Der Fristenlauf für allfällige Begehren um sofortige Konkurseröffnung wie auch die von Gesetzes wegen eingetretenen Wirkungen des Ablaufs der Stundungsdauer blieben durch die erwähnte Anordnung unberührt. Was den Fristenlauf anbelangt, ist allerdings zu beachten, dass öffentliche Bekanntmachungen gemäss Art. 35 SchKG nicht bloss im kantonalen Amtsblatt, sondern zwingend auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen haben, wobei für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen die Veröffentlichung in letzterem massgebend ist. Ob unter diesen Umständen auf Konkursbegehren, welche bereits aufgrund der Publikation im kantonalen Amtsblatt gestellt wurden, eingetreten werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang Thomas M. Kull, a.a.O., N. 12 zu Art. 309, wonach der materielle Konkursgrund nur während der mit der Publikation

Seite 18 — 19 ausgelösten Frist besteht), wird im betreffenden Konkursverfahren zu entscheiden sein. Unabhängig davon drängt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit auf, die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt nachzuholen. Dies wird die Vorinstanz durch Ergänzung ihres Entscheides auf dem Wege der Berichtigung (Art. 334 ZPO) unverzüglich zu veranlassen haben (vgl. Daniel Staehelin, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 240). 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 54 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2015 45 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.08.2015 KSK 2015 45 — Swissrulings