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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.07.2015 KSK 2015 36

6 juillet 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·685 mots·~3 min·7

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 36 07. Juli 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 01. Juni 2015, mitgeteilt am 08. Juni 2015, in Sachen der Y . _____GmbH , Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. Iris Frei, Bonauweg 2, DE-83026 Rosenheim, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. Juni 2015, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Chur vom 18. Juni 2015 samt mitgereichten Akten, sowie nach Feststellung und in Erwägung: – dass die Y._____GmbH am 27. Mai 2015 beim Betreibungsamt Chur gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 208'172.00 zuzüglich Zins stellte, – dass der betreffende Zahlungsbefehl am 01. Juni 2015 ausgestellt wurde und am 08. Juni 2015 X._____ zugestellt werden konnte, – dass X._____ dagegen am 08. Juni 2015 Rechtsvorschlag erhob, – dass X._____ am 08. Juni 2015 zudem Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben, – dass das Betreibungsamt Chur seine Stellungnahme am 18. Juni 2015 einreichte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert der Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist, – dass X._____ zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen hervorbringt, es sei im Betreibungsbegehren keine Aussage getroffen worden, in welcher Höhe diese Forderung zu Recht bestehe und gegen wen diese Forderung allenfalls zu Recht bestehe; dies könne nach den Bestimmungen des LugÜ zweifelsfrei nur ein deutsches oder österreichisches Gericht; im Übrigen sei für dieselbe Forderung bereits einmal ein Betreibungsverfahren eingeleitet worden; nach dem Grundsatz ne bis in idem könne ein solches Verfahren nicht ein zweites Mal durchgeführt werden, – dass die Vorbringen des X._____ allesamt unbehelflich sind, – dass der Erlass des Zahlungsbefehls nämlich ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt und

Seite 3 — 4 das Betreibungsamt gar nicht zuständig ist, die Rechtmässigkeit der Forderung zu überprüfen, – dass der Schuldner deshalb das Recht hat, Rechtsvorschlag zu erheben, sodass das Betreibungsverfahren nicht fortgesetzt werden kann, – dass X._____ Recht vorgeschlagen hat, – dass es nun Sache der Gläubigerin ist, entweder im Rechtsöffnungsverfahren nachzuweisen, dass sie im Besitze eines Rechtsöffnungstitels ist, oder in einem ordentlichen Gerichtsverfahren die Ausgewiesenheit der Forderung beurteilen zu lassen, – dass somit die Ausführungen von X._____ im Zusammenhang mit Verletzungen von Bestimmungen des LugÜ an der Sache vorbeigehen, – dass ebenfalls unzutreffend ist, dass für eine identische Forderung nicht mehrere Zahlungsbefehle erwirkt werden könnten (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 69 SchKG), – dass das früher eingeleitete Betreibungsverfahren nur deshalb nicht weitergeführt werden konnte, weil damals das Konkursverfahren gegen X._____ lief, – dass nach Einstellung des Konkursverfahrens die Betreibung für die genannte Forderung ohne Weiteres wieder angehoben werden kann, – dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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