Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.08.2014 KSK 2014 52

29 août 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,514 mots·~8 min·6

Résumé

Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 52 1. September 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Politischen Gemeinde X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialen Dienste X._____, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Chur vom 4. Juni 2014, mitgeteilt am 16. Juli 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Pfändung (Berechnung Existenzminimum), hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Die Ehe zwischen Y._____ und A._____ wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B._____ vom 18. Februar 2002 geschieden. Demgemäss wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, für seine vier Kinder sowie für A._____ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. B. Am 31. März 2014 reichten die mit der Bevorschussung der Unterhaltsansprüche beauftragten Sozialen Dienste X._____, als Bevollmächtigte der Politischen Gemeinde X._____, ein Betreibungsbegehren über die ab November 2013 bis März 2014 offene Gesamtunterhaltsforderung von CHF 14'500.– nebst Zins gegen Y._____ beim Betreibungsamt Chur ein. C. Nachdem vom Schuldner kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, wurde von den Sozialen Diensten X._____ im Namen der Politischen Gemeinde X._____ am 19. Mai 2014 das Fortsetzungsbegehren gegen den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Chur gestellt. D. In der Folge stellte das Betreibungsamt Chur am 4. Juli 2014 die Pfändungsurkunde gegen Y._____ aus. Darin wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 503.– errechnet und zudem die Hälfte des 13. Monatslohns gepfändet. In der Existenzminimumberechnung wurden unter anderem Unterstützungsleistungen an die Familie der Ehefrau auf den L.1_____ von CHF 1'800.– pro Monat anerkannt. Nach Intervention durch die Gläubigerin erliess das Betreibungsamt Chur am 16. Juli 2014 eine neue Pfändungsurkunde. Darin blieb die pfändbare Lohnquote unverändert, aber es wurde der ganze 13. Monatslohn gepfändet. Weiterhin berücksichtigt wurden bei der Existenzminimumberechnung die Unterstützungsbeiträge an die Familie der Ehefrau auf den L.1_____ von CHF 1'800.– monatlich. E. Dagegen erhob die Politische Gemeinde X._____ am 24. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die in der Existenzminimumberechnung enthaltene Zahlung von CHF 1'800.– sei ersatzlos zu streichen bzw. zumindest zu reduzieren. Begründet wurde dies insbesondere damit, für die Berechnung des Existenzminimums von Y._____ seien rechtlich nicht geschuldete Unterstützungszahlungen berücksichtigt worden. F. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2014 erwiderte Y._____ im Wesentlichen, eine Streichung oder namhafte Kürzung dieser Unterstützungsbeiträge aus der Berechnung des Existenzminimums würde die rechtskräftige Verfügung des Kreisamts C._____ in Frage stellen, die Familie seiner Ehefrau der Existenz-

Seite 3 — 6 grundlage berauben und ihr die Verfügung über ihr eigenes Einkommen entziehen. G. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2014 stellte das Betreibungsamt Chur keinen Antrag, da aus seiner Sicht ein aufsichtsbehördlicher Entscheid sinnvoller sei. H. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Pfändungsurkunde sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist vorliegend die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Chur vom 16. Juli 2014 (in den Akten des Betreibungsamts allerdings fälschlicherweise datiert vom 13. August 2014). Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Frist seit Zustellung der Pfändungsurkunde (Art. 17 Abs. 2 SchKG) rechtzeitig und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Chur das Existenzminimum und damit die pfändbare Lohnquote von Y._____ zutreffend festgesetzt hat, indem es bei der Berechnung seines Existenzminimums die von ihm und seiner Frau an deren (erweiterte) Familie auf den L.1_____ monatlich bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 1'800.– berücksichtigte. b) Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158

Seite 4 — 6 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Urlich Walder, SchKG-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2012, N 19-21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). c) Bei Y._____ und seiner Ehefrau D._____ handelt es sich um Doppelverdiener. Für die proportionale Aufteilung des Existenzminimums der vorliegenden Familie wird deshalb gemäss Lehre und Rechtsprechung nach folgender Methode vorgegangen: Es werden zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich dann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG mit Hinweisen auf BGE 116 III 75 E. 2a S. 78 und BGE 114 III 12 E. 3 S. 16). Das Betreibungsamt Chur bediente sich bei der Berechnung des Existenzminimums von Y._____ der soeben aufgeführten Methode, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird. Berechnet wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 503.–. d) Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob der von der Familie Y._____ an die L.1_____ Familie der Ehefrau überwiesene monatliche Betrag von CHF 1'800.– zum gemeinsamen Notbedarf geschlagen werden darf. Der Beschwerdegegner bejaht dies mit dem Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht nach L.1_____m Recht und mit der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._____ vom 8. Dezember 2010 (act. B.7), worin ein Vergleich zwischen seiner Schwiegermutter, E._____, und seiner Ehefrau, D._____, aufgenommen wurde, wonach seine Ehefrau sich verpflichtet, ihrer Mutter monatlich CHF 2'000.– als Unterhalt aufgrund des "Family Code of the L.1_____" (Art. 194 f.) zu bezahlen. Von dieser Unterstützung profitieren gemäss einer Aufstellung vom 24. August 2010 auch andere Familienmitglieder (vgl. act. B.1 05). e) Grundsätzlich sind die Betreibungsbehörden nicht an den richterlichen Entscheid über die vom Schuldner an den Unterhalt von Familienmitgliedern zu leistenden Beiträge gebunden. Ihnen steht auf jeden Fall ein uneingeschränktes Ermessen dann zu, wenn der Richter nicht selbst den Unterhaltsbeitrag festgelegt, sondern sich damit begnügt hat, eine Vereinbarung der Ehegatten zu genehmigen (vgl. BGE 130 III 45 E. 2 S. 47). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners als Notbedarfsausgaben zu

Seite 5 — 6 berücksichtigen, soweit der Alimentengläubiger die Beiträge zur Bestreitung seines Unterhalts wirklich benötigt, und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt (BGE 107 III 75 E. 1 S. 76-77). Hierbei muss es sich aber um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge handeln, eine moralische Unterstützungspflicht genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2 S. 2; Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall beruft sich der Schuldner auf eine Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._____, welche einen zwischen der Ehefrau des Beschwerdegegners und deren Mutter abgeschlossenen Vergleich über Unterhaltsbeiträge enthält. Der Inhalt des Vergleichs wurde offensichtlich vom Kreispräsidenten weder geprüft noch genehmigt, sondern unbesehen in die Abschreibungsverfügung als Grund für die Verfahrensbeendigung aufgenommen. Unter diesen Umständen ist diese Verfügung nicht geeignet, daraus irgendeinen Anspruch auf Berücksichtigung der vereinbarten Unterstützungsbeiträge bei der Existenzminimumberechnung abzuleiten. Da auch kein entsprechendes Urteil einer zuständigen L.1_____ Behörde vorliegt, haben die bezahlten Unterstützungsbeiträge lediglich den Charakter von freiwilligen, allenfalls moralisch geschuldeten Zuwendungen, welche bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angerechnet werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass das L.1_____ Recht offenbar gewisse Unterhaltsansprüche der erweiterten Familie kennt (vgl. act. B.1 05). Es fehlt nämlich ein entsprechender Entscheid, ob bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe gegeben sind. Y._____ Ehefrau muss sich daher darauf beschränken, die von ihr als angemessen erachteten Unterstützungsbeiträge an ihre Familie aus dem über ihrem Existenzminimumanteil liegenden Betrag zu leisten. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, eine neue Berechnung der pfändbaren Lohnquote im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.– verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Chur angewiesen, eine neue Berechnung der pfändbaren Lohnquote im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2014 52 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.08.2014 KSK 2014 52 — Swissrulings