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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2014 KSK 2014 4

4 février 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,016 mots·~20 min·6

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 4 10. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 9. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y.Z._____, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. B._____ (Einzelunternehmen X._____) und die Eheleute Y.Z. und A.Z._____ schlossen am 22. Juni 2010 einen Kaufvertrag betreffend ein in der Gemeinde O.1_____ neu zu erstellendes Einfamilienhaus (Grundstück Nr. _____, Plan Nr. _____). Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von total CHF 839'000.-- sowie einen Zahlungsplan. Der Vertrag sah unter Ziffer III. vor, dass die letzte Rate von CHF 39'000.-- nach Vollendung der Umgebungsarbeiten und der Aushändigung sämtlicher Garantiescheine an die Käuferschaft zahlbar ist. Mit Schlussrechnung vom 17. August 2012 machte die X._____AG (vormals Einzelunternehmen X._____) eine Forderung von CHF 37'000.-- geltend, welche die Eheleute Z._____ im Umfang von CHF 30'000.-- beglichen, während der Restbetrag von CHF 7'000.-- offen blieb. B. Am 10. Oktober 2013 stellte das Betreibungsamt Imboden unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 7'000.-- nebst Zins zu 6% seit dem 17. August 2012 mit Y.Z._____ als Schuldner und der X._____AG als Gläubigerin aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y.Z._____ fristgerecht Rechtsvorschlag. C. Die X._____AG ersuchte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Imboden mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Imboden für den Forderungsbetrag von CHF 7'000.-- nebst Zins zu 0.0% (recte: 6.0%) seit dem 17. August 2012 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Y.Z._____ seinerseits reichte der Rechtsöffnungsrichterin am 6. Dezember 2013 seine Stellungnahme ein. D. Am 9. Dezember 2013 fand die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden statt, an welcher B._____, Präsident der X._____AG, und Y.Z._____ persönlich teilnahmen. E. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, was folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.00 gehen zulasten der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei.

Seite 3 — 13 Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Imboden führte aus, dass die X._____AG sämtliche Aktiven und Passiven des vormaligen Einzelunternehmens X._____ und damit auch sämtliche Rechte und Pflichten aus dem am 22. Juni 2010 abgeschlossenen Kauvertrag übernommen habe, weshalb deren Aktivlegitimation zu bejahen sei. Y.Z._____ habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung unter Einlage diverser Urkunden vorgebracht, dass er mit dem auf der Nordseite des Hauses erstellten Gartensitzplatz nicht einverstanden sei; dieser entspreche nicht der ursprünglich in Aussicht gestellten Grösse, sondern sei auf der Nordseite um 0.8 m schmaler ausgefallen und die entsprechende Flächenverminderung sei entgegen dem ausdrücklichen Wunsch von ihm und seiner Ehefrau nicht durch eine Erweiterung des Sitzplatzes auf der Westseite kompensiert worden. Vielmehr habe die X._____AG den Sitzplatz gegen Süden verbreitert. Mit dem gegenwärtigen Stand seien die Umgebungsarbeiten für sie noch nicht abgeschlossen. Der erstellte Sitzplatz weise im derzeitigen Zustand einen Minderwert im Umfang von CHF 7'000.-- auf. Da die X._____AG ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt habe, habe Y.Z._____ sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt. B._____ seinerseits habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass er gemäss Ziffer I. 1. des Kaufvertrags in der Ausführung der Umgebungsarbeiten – abgesehen davon, dass er sich an das Baugesetz halten müsse – frei sei. Die Minderfläche des auf der Nordseite gelegenen Sitzplatzes sei durch eine Vergrösserung der Sitzplatzfläche gegen Süden ausgeglichen worden, was keine Wertverminderung, sondern gar eine Wertvermehrung zur Folge habe. Die Umgebungsarbeiten seien vollendet und sämtliche Garantiescheine seien der Käuferschaft ausgehändigt worden, sodass der offene und in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 7'000.-- fällig sei. Die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Imboden erwog, dass Y.Z._____ glaubhaft dargelegt habe, dass die Umgebungsarbeiten, insbesondere die Ausführung des Sitzplatzes und damit zusammenhängend die Bepflanzung der Böschung, noch nicht vollendet seien. Demgegenüber habe die X._____AG den Nachweis der ordnungsgemässen Erfüllung des Kaufvertrags nicht erbracht, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. F. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG am 17. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 4 — 13 „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Dezember 2013 (Proz. Nr. 335-2013-123) sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 3'500 nebst 6% Zins seit 17. August 2012. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gemäss Kaufvertrag in der Ausführung der Umgebungsarbeiten frei sei, sofern der Baubeschrieb keine Konkretisierung enthalte. Zu den Umgebungsarbeiten zähle gemäss Vertrag auch der Gartensitzplatz. Während der Bauausführung habe sich gezeigt, dass der Gartensitzplatz auf der Nordostseite des Hauses schmäler als ursprünglich vorgesehen ausgeführt werden müsse, um den vorgeschriebenen Grenzabstand einzuhalten. Da diese Fläche jedoch anschliessend gegen Südwesten vergrössert worden sei, sei die Fläche des Gartensitzplatzes insgesamt gleich geblieben. Diese Änderung am Gartensitzplatz sei von Ziffer I. 1. des Kaufvertrags abgedeckt und überdies sei der Käuferschaft durch die Vergrösserung in die Hauptwohnrichtung und Sonnenseite ein Mehrwert entstanden. Sämtliche Umgebungsarbeiten seien gemäss Kaufvertrag fertiggestellt worden. Anstelle der im Baubeschrieb vorgesehenen Zementplatten sei der Gartensitzplatz mit einer schwimmenden Fundamentplatte mit Stützmauern ausgeführt worden, was der Käufer jedoch nie bemängelt habe. Die Käuferschaft habe das Wohnhaus am 13. Februar 2012 abgenommen und übernommen. Am 17. August 2012 habe die Beschwerdeführerin die Schlussrechnung im Betrag von CHF 37'000.-- gestellt – wobei ein Preisnachlass von CHF 2'000.-- wegen der Änderung des Gartensitzplatzes gewährt worden sei – und der Käuferschaft die Garantiescheine ausgehändigt, womit die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Schlusszahlung erfüllt seien. Die Käuferschaft habe die Schlusszahlung im Umfang von CHF 30'000.-- geleistet und damit deren Voraussetzungen nicht bestritten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie die Umgebungsarbeiten als unvollendet betrachtet habe. Die Beschwerdeführerin könne die Vollendung der Umgebungsarbeiten durch Fotografien sowie durch den Umstand, dass der Beschwerdegegner die Schlussrechnung im Umfang von CHF 30'000.-- bezahlt habe, beweisen. Abgesehen von der nicht vertragskonformen Erstellung des Gartensitzplatzes behaupte der Beschwerdegegner auch nicht, dass die Umgebungsarbeiten nicht vollendet seien. Der Gartensitzplatz sei zwar im Baubeschrieb aufgeführt, aber er sei in Bezug auf seine Masse nicht konkretisiert worden, weshalb die Beschwerdeführerin frei gewesen sei, den Sitzplatz anders zu gestalten als ur-

Seite 5 — 13 sprünglich vorgesehen. Da die Beschwerdeführerin die Behauptungen des Beschwerdegegners durch Urkunden liquide widerlegen könne, sei die provisorische Rechtsöffnung gegen den Beschwerdegegner für seinen hälftigen Anteil von CHF 3'500.-- zu gewähren. G. Am 30. Januar 2014 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein mit dem Rechtsbegehren, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Dezember 2013 nicht aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ nicht zu erteilen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, dass er nach der Mitteilung, der Gartensitzplatz an der Nordseite müsse verkleinert werden, aufgefordert worden sei, einen Plan zur Kompensation der Fläche anzufertigen. Obwohl er dies anschliessend getan habe, sei der Sitzplatz entgegen seinem ausdrücklichen Willen zusätzlich gegen Süden vergrössert worden. Ausserdem sei eine schwimmende Betonplatte anstelle des gewünschten und geplanten Rasens erstellt worden, weshalb nicht von einem Mehrwert gesprochen werden könne. Die Böschung sei weder eingesät noch eingepflanzt worden. Er habe der Beschwerdeführerin im Januar 2012 mitgeteilt, dass der Gartensitzplatz dem Kaufvertrag und den genehmigten Bauplänen entsprechend auszuführen sei. Die Ab- und Übernahme des Wohnhauses am 13. Februar 2012 sei unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Umgebungsarbeiten noch nicht beendet seien, erfolgt. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin regelmässig mündlich und schriftlich auf die zu erledigenden Arbeiten aufmerksam gemacht. Der Gartensitzplatz hätte ohne Weiteres in Richtung Norden, wie im Kaufvertrag und den genehmigten Bauplänen vorgesehen, erstellt werden können, was die Abklärungen mit den Planern, Architekten, Baumeistern und der Gemeinde O.1_____ ergeben hätten. Dies wäre allerdings seitens der Beschwerdeführerin mit höheren Kosten verbunden gewesen. Im August 2012 habe er die Schlussabrechnung erhalten und daraufhin abermals die Erledigung der noch ausstehenden Arbeiten verlangt. Die Umgebungsarbeiten seien nie abgenommen und durch die Beschwerdeführerin auch nie fertiggestellt worden. Ausserdem würden Garantiescheine fehlen. Die Beschwerdeführerin habe die ordnungsgemässe Erfüllung des Kaufvertrags ihrerseits nicht dargelegt, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 13 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 9. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, am 17. Januar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einzutreten ist. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt,

Seite 7 — 13 a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdegegner reichte im Beschwerdeverfahren diverse Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. So reichte er die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vom 10. März 2011 (vgl. act. III. 1), die Bilddokumentation betreffend das Fundament des Gartensitzplatzes Südseite (vgl. act. III. 2), die Pläne betreffend mögliche Lösungen der Gartensitzplatzgestaltung (vgl. act. III. 7), sein Schreiben vom 30. April 2012 (vgl. act. III. 9) und die Bilddokumentation betreffend den Gartensitzplatz Nordseite vom 3. Dezember 2011 sowie vom 30. Januar 2014 (vgl. act. III. 15) ein. Diese Dokumente müssen im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorangehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5‘000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen so-

Seite 8 — 13 mit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walter, a.a.O., § 19 N 68 ; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im

Seite 9 — 13 Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner vertragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der unterzeichnete Kaufvertrag ist synallagmatischer Natur und berechtigt wie dargelegt zur provisorischen Rechtöffnung für den Kaufpreis, wenn der Käufer vorleistungspflichtig ist oder nicht behauptet, das Kaufobjekt sei nicht ordnungsgemäss übergeben worden. Des Weiteren berechtigt der Vertrag zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn die Behauptung der nicht vertragskonformen Erfüllung offensichtlich haltlos ist oder vom Verkäufer sogleich widerlegt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 113 zu Art. 82 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Darlegungen des Beschwerdegegners, dass der Gartensitzplatz nicht vertragsgemäss gestaltet sei, die Umgebungsarbeiten nicht fertiggestellt und nicht sämtliche Garantiescheine abgeliefert worden seien, als substantiiert erweisen sowie – sollte dies vorliegendenfalls zutreffen – ob diese Darlegungen durch die Beschwerdeführerin mittels Urkunden entkräftet werden können. 4.a) Vorliegend ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die Beschwerdeführerin bei der Ausführung des Gartensitzplatzes frei oder ob sie anhand der Konkretisierung im Baubeschrieb und den Bauplänen in der Ausgestaltung des Sitzplatzes gebunden war. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gartensitzplatz zwar im Baubeschrieb aufgeführt sei, bezüglich seiner Masse jedoch nicht konkretisiert werde, weshalb sie als Verkäuferin frei gewesen sei, den Sitzplatz anders zu gestalten. Der Beschwerdegegner jedoch macht geltend, dass der Gartensitzplatz nicht dem Kaufvertrag und den genehmigten Bauplänen entspreche und damit nicht vereinbarungsgemäss ausgeführt wor-

Seite 10 — 13 den sei. Der Rechtsöffnungsrichter hat einen Vertrag summarisch, das heisst im Rahmen der vorhandenen Beweismittel, auszulegen, falls sich dies mangels eines nachweisbaren tatsächlichen Willens der Parteien als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 06 74 E. 3b). Unter Ziffer I. 1. letzter Satz des Kaufvertrags wird festgehalten, dass die Verkäuferschaft „in der Ausführung der Umgebungsarbeiten frei [ist], soweit diese nicht im Baubeschrieb enthalten sind“. Im Baubeschrieb ist der Gartensitzplatz unter dem Stichwort „Umgebung“ aufgeführt, wobei vermerkt wird, dass dieser aus „Zementplatten auf frostsicherem Material“ bestehen soll. In den ebenfalls zum Kaufvertrag gehörenden und beurkundeten Plänen, insbesondere dem Situationsplan des Hauses B, ist der Gartensitzplatz enthalten und bezüglich Lage und Mass genau bestimmt. Dieser Situationsplan lässt auf den tatsächlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schliessen, weshalb sich die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz erübrigt. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde selbst geltend, dass sich die Erstellung des Wohnhauses „gemäss Kaufvertrag und dortigen Plänen“ richte (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer III. 1. S. 2). Aus dem Umstand, dass die Gestaltung des Gartensitzplatzes in den ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Plänen konkretisiert worden ist, folgt, dass die Beschwerdeführerin in dessen Ausführung auch nicht frei war. Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass der Gartensitzplatz auf der Nordostseite des Hauses schmäler ausgeführt werden musste, als dies ursprünglich vorgesehen war (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer III. 1. S. 3). Somit gilt als unbestritten, dass der Sitzplatz nicht den Plänen entsprechend angelegt wurde. Ob dadurch ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben; denn wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ist entscheidend, ob die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt als fällig zu beurteilen ist. b) Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Umgebungsarbeiten gemäss Kaufvertrag fertiggestellt, der geänderte Gartensitzplatz vollendet, die Raseneinsaat vorgenommen und alle Garantiescheine ausgehändigt worden seien, was durch die drei ins Recht gelegten Fotografien belegt werde. Der Beschwerdegegner bestreitet dies und führt aus, es würden weiterhin Garantiescheine fehlen und die Umgebungsarbeiten seien nie abgenommen oder fertiggestellt worden. Insbesondere sei die Raseneinsaat nur für die angrenzende Fläche am Gartensitzplatz Richtung Süden, nicht aber für die Böschung, gemacht worden. Gemäss dem unter Ziffer III. des Kaufvertrags aufgeführten Zahlungsplan ist die letzte Rate von CHF 39'000.-- „nach Vollendung der Umgebungsarbeiten und Aushändigung

Seite 11 — 13 sämtlicher Garantiescheine an die Käuferschaft“ zu begleichen. Der Beschwerdegegner führt aus, dass er mangels Vollendung der Umgebungsarbeiten nur CHF 30'000.-- der auf einen Gesamtbetrag von CHF 37'000.-- (und nicht wie im Vertrag ursprünglich vorgesehenen CHF 39'000.--) lautenden Schlussrechnung bezahlt habe. Entsprechend hat er auch der Beschwerdeführerin – wie sich den Akten entnehmen lässt – mit Schreiben vom 18. September 2012 ausdrücklich mitgeteilt, die geleistete Teilzahlung, welche zu diesem Zeitpunkt CHF 20'000.-betragen hatte, führe nicht zu einer Anerkennung der Schlussabrechnung. Aufgrund dieser ausdrücklichen Erklärung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe durch die Bezahlung der CHF 30'000.-- anerkannt, dass alle Umgebungsarbeiten vollendet seien. Vielmehr drückt die Leistung der Teilzahlung aus, dass die Arbeiten nach Ansicht des Beschwerdegegners gerade nicht vertragsgemäss bzw. nicht vollständig ausgeführt worden sind. Diese Einwendung hat der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und mit diversen Urkunden belegt. Auf dem von beiden Parteien unterzeichneten Übernahmeprotokoll vom 13. Februar 2012, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereicht hat, wurde ausdrücklich vermerkt, dass die Umgebungsarbeiten noch nicht beendet sind. Sowohl aus dem Schreiben vom 22. März 2012 als auch aus den E-Mails vom 17. Mai 2012 und vom 26. August 2012 des Beschwerdegegners geht hervor, dass die Umgebungsarbeiten nicht vollständig abgeschlossen sind und insbesondere die Bepflanzung noch nicht ausgeführt worden ist. Den Schreiben vom 14. August 2012 und vom 21. August 2012 sowie dem E-Mail vom 14. September 2012 des Beschwerdegegners lässt sich zudem entnehmen, dass nicht sämtliche Garantiescheine abgeliefert worden sind. Selbst die Beschwerdeführerin hat in ihrem E-Mail vom 5. September 2012 anerkannt, dass noch Garantiescheine fehlen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 – einen Tag vor Einleitung der Betreibung – hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass noch Garantiearbeiten auszuführen und auch die Arbeiten gemäss Abnahmeprotokoll noch immer offen seien. Die Einwendungen des Beschwerdegegners, dass weder die Umgebungsarbeiten vollendet noch sämtliche Garantiescheine abgeliefert worden seien, werden durch die vorerwähnten Urkunden substantiiert und damit rechtsgenüglich dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits Fotografien der Umgebung ins Recht gelegt, doch lässt sich aus diesen allein nicht erkennen, ob die Umgebungsarbeiten tatsächlich fertiggestellt worden sind. Da die Beschwerdeführerin die vertragskonforme Erfüllung bzw. den Abschluss der Umgebungsarbeiten sowie die Aushändigung sämtlicher Garantiescheine nicht sogleich mittels Urkunden beweisen und dadurch auch die Fälligkeit

Seite 12 — 13 der in Betreibung gesetzten Forderung nicht belegen konnte, mangelt es an einer liquiden Schuldanerkennung. c) Abschliessend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen ist, die schuldnerischen Einwendungen zu entkräften, was die Erteilung der Rechtsöffnung hemmt und entsprechend zur Abweisung der Beschwerde führt. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren jedoch wie dargelegt lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. a ZPO), bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf dem Weg der Anerkennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzurufen (Art. 79 SchKG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgelegt. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.-- verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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