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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.06.2014 KSK 2014 36

17 juin 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·829 mots·~4 min·6

Résumé

Disziplinarsache | Aufsicht Disziplinarsache (SchKG 14 Abs. 2)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 36 18. Juni 2014 (Mit Urteil 5A_534/2014 vom 23. September 2014 ist das Bundegericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des X._____ und Y._____, Gesuchsteller gegen Z._____, Betreibungsbeamter A._____, Gesuchsgegner, gegen die Gesuchsteller betreffend Disziplinarsache,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 2. Juni 2014, in die Stellungnahme des Betreibungsbeamten Z._____ vom 11. Juni 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Bank._____ am 1. Juli 2013 beim Betreibungsamt A._____ zwei separate Betreibungsbegehren gegen X._____ einerseits und Y._____ andererseits über je Fr. 493'900.-- nebst Zins zu 2.75% seit 30. Juni 2013 stellte (Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. _____ und _____), – dass die Gläubigerin darin ihre Rechte an den Mietzinseinnahmen geltend machte, – dass das Betreibungsamt A._____ am 4. Juli 2013 den Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt verfügte und die Schuldner aufforderte, dem Betreibungsamt sämtliche Verwaltungsunterlagen zuzustellen, – dass nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. Oktober 2013 die Bank._____ am 22. November 2013 um Aufrechterhaltung der Mietzinssperre ersuchte, – dass die Bank._____ dem Betreibungsamt am 28. Januar 2014 mitteilte, die Forderung gegenüber den Schuldnern sei in der Zwischenzeit beglichen worden, so dass die Betreibungen Nr. _____ und _____ ab Recht zu nehmen seien, – dass das Betreibungsamt am 29. Januar 2014 die Aufhebung der Mietzinssperre verfügte, – dass das Betreibungsamt am 29. Januar 2014 eine Abrechnung über die Mietzinseinahmen erstellte, – dass das Betreibungsamt A._____ am 6. Januar 2014 ½ Miteigentumsanteil der Y._____ an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ pfändete und die Pfändungsurkunde am 15. Mai 2014 zustellte (Pfändungsgruppe Nr. _____), – dass das Betreibungsamt A._____ am 13. Januar 2014 ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ des X._____ pfändete und die Pfändungsurkunde am 14. Mai 2014 zustellte (Pfändungsgruppe _____),

Seite 3 — 5 – dass in beiden Pfändungsverfahren am 14. Mai 2014 eine Anzeige an den Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinsen erfolgte (Mietzinssperre), – dass X._____ und Y._____ am 2. Juni 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch gegen Z._____ als Betreibungsbeamter des Betreibungsamtes A._____ stellten und beantragten, es sei Z._____ in ihrer Sache zu suspendieren und gegen ihn eine Administrativuntersuchung einzuleiten; im weiteren sei der Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt zu unterbinden, – dass die Verfügung betreffend die Mietzinssperre gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post von den Schuldnern am 20. Mai 2014 entgegen genommen wurde, – dass die 10-tägige Frist zur Anfechtung dieser Verfügung am 30. Mai 2014 ablief (vgl. Art. 17 SchKG), – dass die Beschwerde der Eheleute XY._____ erst am 2. Juni 2014 eingereicht wurde, so dass auf den Antrag betreffend Untersagung des Einzugs der Mietzinsen durch das Betreibungsamt nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG gegen einen Beamten oder Angestellten Disziplinarmassnahmen getroffen werden können, – dass als Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Verdacht auf ein Fehlverhalten eines Betreibungsbeamten gegeben sein muss, – dass die Gesuchsteller dem Betreibungsbeamten ein aggressives Verhalten und hochnäsige Umgangsformen vorhalten sowie die Absicht, die eingezogenen Mietzinsen nicht offen zu legen bzw. sich ohne Antrag eines Gläubigers anzueignen, – dass der Betreibungsbeamte Z._____ diese Vorwürfe in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 entschieden bestreitet, – dass die Vorbringen der Gesuchsteller aufgrund der Akten haltlos sind, – dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten des Betreibungsbeamten finden lassen,

Seite 4 — 5 – dass auch der Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt einerseits durch einen Antrag der Gläubigerin und andererseits durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgedeckt war, – dass sich in den Akten eine korrekte Abrechnung über die Mietzinseinnahmen findet, welche nicht zu beanstanden ist, – dass es Pflicht des Betreibungsbeamten ist, das Vollstreckungsrecht zu vollziehen, auch wenn dies naturgemäss für den Schuldner Unannehmlichkeiten mit sich bringt, – dass aber offensichtlich kein Grund besteht, gegen Z._____ ein Disziplinarverfahren einzuleiten, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Das Gesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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