Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 1. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 33 14. Juli 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Mai 2014, mitgeteilt am 13. Mai 2014, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 24. Juni 2011(Proz. Nr. _____), gleichentags mitgeteilt, wurde die Ehe zwischen Y._____ und X._____ geschieden. In Ziffer 2 des Dispositivs wurde erkannt: „2. X._____ wird gerichtlich verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau Y._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- zu bezahlen, befristet bis zum 31. Mai 2016. Falls Y._____ mehr als achtzehn Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, reduziert sich die Frauenrente auf Fr. 300.-- pro Monat und entfällt ab dem 24. Monat der eheähnlichen Gemeinschaft. Falls die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst wird, lebt die Unterhaltsverpflichtung gemäss der Regelung hiervor für die vereinbarte Dauer und Höhe wieder auf." B. Unter der Betreibungsnummer _____ wurde X._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes O.1_____ vom 21. Oktober 2013 aufgefordert, Y._____ ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'600.-- für die Monate Mai 2013 bis Oktober 2013 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2013 zu bezahlen. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 25. Oktober 2013 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 30. Oktober 2013 fristgerecht Rechtsvorschlag. C. Mit Gesuch vom 23. Januar 2014 gelangte der Rechtsvertreter von Y._____ an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Mai 2013 bis Oktober 2013 in Höhe von CHF 3'600.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2013, zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.--, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten von X._____. D. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2014 beantragte der Rechtsvertreter von X._____ die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Gesuchs vom 23. Januar 2014. Begründend wurde ausgeführt, in Ziffer 3.2 der Ehescheidungskonvention sei festgehalten worden, dass ab dem 24. Monat des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft von Y._____ die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen entfalle. Y._____ habe seit dem 1. März 2011 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit A._____ gelebt. Somit habe die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen am 28. Februar 2013 geendet. Unbestrittenermassen habe X._____ indessen auch die Unterhaltsbeiträge für die Monate März 2013 und April 2013 bezahlt. Y._____ sei sich nicht ganz im Klaren darüber, wann
Seite 3 — 12 das Konkubinat begonnen und wann es genau geendet habe. Sicherlich habe das Konkubinat jedoch seit dem 1. April 2011 bestanden. Gedauert habe es mehr als 2 Jahre, unabhängig davon, ob als Beginn der 1. März 2011 oder der 1. April 2011 angesehen werde. Geendet habe das Konkubinat am 22. Mai 2013 beziehungsweise Ende April 2013. Nicht abzustellen sei auf die im Gesuch vom 23. Januar 2014 erstmals vorgebrachte Behauptung, das Konkubinat sei bereits Ende März 2013 beendet worden. Im Übrigen werde bestritten, dass Y._____ das Konkubinatsverhältnis mit A._____ tatsächlich beendet habe. Die Angabe verschiedener Daten zur Beendigung des Konkubinatsverhältnisses zeige deutlich auf, dass es nur darum gehe, weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten, obwohl diese nicht geschuldet seien. E. Mit Replik vom 18. März 2014 führte der Rechtsvertreter von Y._____ aus, es werde bestritten, dass nach der Aufhebung des Konkubinats kein Unterhalt mehr geschuldet sei, und beabsichtigt werde, Unterhaltszahlungen zu erhalten, obwohl diese nicht geschuldet seien. Es sei absolut unbedeutend, wann die eheähnliche Gemeinschaft eingegangen worden sei. Entscheidend sei, dass das Konkubinat per Ende März 2013 aufgelöst worden sei. Gemäss Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtes Landquart vom 24. Juni 2011 sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 750.--, befristet bis am 31. Mai 2016 festgelegt worden, wobei die Unterhaltspflicht ab dem 24. Monat einer von Y._____ gelebten eheähnlichen Gemeinschaft entfalle. Damit gehe der Unterhaltsanspruch jedoch entgegen der Auffassung von X._____ ab dem 24. Monat nicht endgültig unter. Dies gehe aus Ziffer 2 des Entscheids vom 24. Juni 2011 ausdrücklich hervor. Es sei dort festgehalten worden, dass die Unterhaltsplicht bei Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft gemäss der Regelung hiervor für die vereinbarte Höhe und Dauer (CHF 750.-- bis zum 31. Mai 2016) wieder auflebe. Diese klar verständliche Regelung sei weder interpretations- noch auslegungsbedürftig. Entgegen der Auffassung von X._____ lebe somit der Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 750.-ab dem 1. April 2013 wieder auf. F. Mit Duplik vom 10. April 2014 führte der Rechtsvertreter von X._____ aus, die Regelung bezüglich Wiederaufleben des Unterhalts nach Dahinfallen der eheähnlichen Gemeinschaft sei zwar klar und eindeutig, sie werde jedoch von der Gegenpartei falsch interpretiert. Es sei vereinbart worden, dass die Unterhaltspflicht nach einer Konkubinatszeit von 24 Monaten entfalle, was bedeute, dass die Verpflichtung erlösche. Eine erloschene Unterhaltspflicht könne nicht wiederaufleben. Die Bestimmung bezüglich des Wiederauflebens des Unterhalts nach Dahinfallen der eheähnlichen Gemeinschaft gelte nur für die Frauenrente, welche nach
Seite 4 — 12 18 Monaten eheähnlicher Gemeinschaft um CHF 300.-- reduziert werde, nicht aber für die Rente, welche ab dem 24. Monat der eheähnlichen Gemeinschaft entfalle, also erlösche. Sowohl X._____ als auch Y._____ seien bei Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention der Ansicht gewesen, dass die Unterhaltspflicht entfalle, sobald Y._____ mehr als 24 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, und danach nicht wieder auflebe, wenn das Konkubinatsverhältnis aufgelöst werde. Dies entspreche auch der klaren Praxis sämtlicher Gerichte. Wenn die Parteien die Ansicht vertreten hätten, der Unterhaltsbeitrag sei nach Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft wieder geschuldet, so hätten sie in der Vereinbarung festhalten müssen, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nach der zweijährigen Konkubinatszeit sistiert werde und wiederauflebe, wenn das Konkubinatsverhältnis beendet werde. In der Ehescheidungskonvention sei jedoch bewusst die Formulierung gewählt worden, dass der Unterhaltsanspruch erlösche. Ein zweijähriges Konkubinatsverhältnis werde somit einer Ehe gleichgestellt. Auch dort erlösche der Unterhaltsanspruch (im Normalfall, wenn nichts anderes geregelt werde) und lebe nicht wieder auf, auch wenn diese Ehe geschieden werde. G. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Mai 2014 (Proz. Nr. _____), mitgeteilt am 13. Mai 2014, wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ für den Betrag von CHF 3'600.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten des X._____. Sie werden bei Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Ausseramtlich hat X._____ Y._____ für ihre Umtriebe mit pauschal CHF 800.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos führte aus, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 24. Juni 2011 (Proz. Nr. _____) stütze, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach schulde X._____ Y._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich CHF 750.--, befristet bis zum 31. Mai 2016. Ab dem 24. Konkubinatsmonat entfalle die Unterhaltsverpflichtung. Falls die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst werde, lebe die Unterhaltsverpflichtung gemäss Regelung hiervor für die vereinbarte
Seite 5 — 12 Dauer und Höhe wieder auf. Der Rechtsöffnungsrichter sei dazu befugt, eine in einem Scheidungsurteil festgelegte "Konkubinatsklausel" auszulegen. Mit "vereinbarter Höhe" seien CHF 750.-- und mit "vereinbarter Dauer" die Unterhaltspflicht bis zum 31. Mai 2016 gemeint. Somit schulde X._____ Y._____ ab dem 1. Mai 2013 wiederum nachehelichen Unterhalt im Umfange von CHF 750.-- pro Monat. Y._____ betreibe X._____ für fünf Monate nachehelichen Unterhalt. Anstelle von CHF 3'750.-- habe sie jedoch nur CHF 3'600.-- in Betreibung gesetzt. Da sich ihre Betreibungsforderung nicht genauer herleiten lasse, sei von CHF 3'600.-- auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Parteien die Unterhaltsschuld schon nach zweijähriger Konkubinatsdauer definitiv hätten untergehen lassen wollen. Dies entspreche auch nicht einer Gerichtspraxis. Der Schuldner könne im Rahmen eines gegen ihn gestützt auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel – wie ein Gerichtsurteil – lancierten Rechtsöffnungsverfahrens einzig einwenden, die Schuld sei seit Erlass getilgt oder gestundet worden oder die Forderung sei verjährt. Diese Vorbringen seien gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden zu beweisen. Sowohl das Eine, nämlich die Behauptung, dass er vom Betrag von CHF 3'600.-einen Teil getilgt habe, als auch das Andere, dass er solches durch Urkunde belege, sei vorliegend nicht der Fall, so dass davon auszugehen sei, die CHF 3'600.-seien weder getilgt noch gestundet worden. Auch sei die Forderung nicht verjährt. Demnach könne die definitive Rechtsöffnung für CHF 3'600.-- zuzüglich gesetzlichem Verzugszins von 5% ab dem 1. Oktober 2013 gewährt werden. Die Kosten des Zahlungsbefehls seien ex lege dem Schuldner zu überbinden, deshalb sei für diese Kosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. H. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ vom 12. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “ Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Bestimmung, wonach die Unterhaltsverpflichtung für die vereinbarte Dauer und Höhe wiederauflebe, falls die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst werde, könne sich lediglich auf die Phase zwischen dem 18. und dem 24. Monat der eheähnlichen Gemeinschaft beziehen, auch wenn dies etwas unglücklich formuliert worden sei. Dies ergebe sich indessen aus dem Kontext. Wären die Parteien der Ansicht gewesen, dass die Unterhaltsverpflichtung auch nach einer zweijährigen Konkubinatszeit wiederauflebe, so
Seite 6 — 12 hätte die Formulierung gewählt werden müssen, dass die Unterhaltsverpflichtung nach einem Konkubinatsverhältnis von 24 Monaten sistiert werde und danach wiederauflebe, wenn das Konkubinatsverhältnis aufgelöst werde. Beide Parteien seien anwaltlich vertreten gewesen. Den Rechtsvertretern sei der Unterschied zwischen Sistierung und Wegfallen einer Rente bestens bekannt. Man habe bewusst die Formulierung gewählt, dass die Unterhaltsverpflichtung nach 24 Monaten wegfalle und nicht nur so lange sistiert werde, als das Konkubinatsverhältnis andauere. Ausserdem komme ein Konkubinat mit einer Dauer von zwei Jahren oder mehr einer Eheschliessung gleich. Wenn die Ehe geschieden werde, lebe die Unterhaltsverpflichtung auch nicht wieder auf. I. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Mai 2014 wurde Y._____ die Möglichkeit zur Ein-reichung einer Beschwerdeantwort innert zehn Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung eingeräumt. J. Der Rechtsvertreter von Y._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten von X._____. Es sei alleine entscheidend, dass das Konkubinat per Ende März 2013 aufgelöst worden sei. Dies werde durch die Einwohnerkontrolle sowie das persönliche Umfeld von Y._____ bestätigt. Es sei zu beachten, dass die Parteien vorliegend in einem Nachsatz ausdrücklich vereinbart hätten, dass, falls die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst werde, die Unterhaltsverpflichtung gemäss der Regelung hiervor für die vereinbarte Dauer und Höhe (CHF 750.-- pro Monat bis zum 31. Mai 2016) wieder auflebe. Vor diesem Hintergrund sei es absolut unbedeutend, ob ab dem 24. Monat des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft bezüglich der Unterhaltsverpflichtung die Formulierung "Sistieren" oder "Wegfallen" gewählt werde. Ein "Erlöschen", wie es der Beschwerdeführer vorbringe, sei nie erwähnt oder schriftlich festgehalten worden. Es sei eine der Dispositionsmaxime unterstellte Vereinbarung geschlossen worden, die weder juristische Kenntnisse verlangt habe, noch interpretations- oder auslegungsbedürftig gewesen sei. Der Vergleich mit den gesetzlich klar definierten eherechtlichen Regelungen sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien bezüglich Unterhalt über umfassende Gestaltungsfreiheit verfügt hätten, ebenso deplatziert wie unbehelflich. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 12 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Mai 2014, mitgeteilt am 13. Mai 2014, am 26. Mai 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einzutreten ist. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Seite 8 — 12 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5‘000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unter den Parteien strittig, wie die Ziffer 2 des Entscheides des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 24. Juni 2011 auszulegen ist. b) Wie die Vorinstanz im Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Mai 2014, mitgeteilt am 13. Mai 2014, richtigerweise festhält, ist gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 24. Juni 2011, auf dessen Ziffer 2 des Dispositivs sich die in Betreibung gesetzte Forderung stützt, kein Rechtsmittel eingelegt worden, worauf dieser somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren ist denn auch unbestritten, dass dieser Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu gelten hat. c) Im ersten Abschnitt von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich, befristet bis zum 31. Mai 2016, CHF 750.-- zu bezahlen hat. Der 2. Abschnitt von Ziffer 2 des Dispositivs lautete wie folgt: „Falls Y._____ mehr als achtzehn Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, reduziert sich die Frauenrente auf Fr. 300.-- pro Monat und ent-
Seite 9 — 12 fällt ab dem 24. Monat der eheähnlichen Gemeinschaft. Falls die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst wird, lebt die Unterhaltsverpflichtung gemäss der Regelung hiervor für die vereinbarte Dauer und Höhe wieder auf.“ Streitig ist insbesondere, ob gemäss dieser Regelung bei Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft nach einer Dauer von mehr als 24 Monaten wieder Unterhalt geschuldet ist oder nicht. d) Die Auslegung von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs durch die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach der Auflösung des Konkubinats – auch wenn dieses mehr als 24 Monate gedauert hat – wiederum nachehelichen Unterhalt im Umfange von monatlich CHF 750.-- bis zum 31. Mai 2016 schuldet, überzeugt. Bereits der Wortlaut von Ziffer 2 erscheint klar und ergibt zwingend das von der Vorinstanz sowie nachstehend dargestellte Resultat. e) Der Auslegung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn die eheähnliche Gemeinschaft erst ab einer Dauer von18 Monaten zu einer Reduktion und ab einer Dauer von 24 Monaten zu einem Wegfall der Rente führt, und man der Meinung gewesen wäre, dieser Wegfall sei definitiv, hätte man im 2. Abschnitt von Ziffer 2, letzter Satz, nicht festhalten müssen, dass die Unterhaltspflicht bei Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft für die vereinbarte Dauer und Höhe wiederauflebt. Genau dies wurde jedoch getan. 4.a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin länger als 24 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit A._____ zusammenlebte. Nach Auflösung dieser Beziehung lebte aber die Unterhaltspflicht gestützt auf Dispositivziffer 2 des Scheidungsurteils, welche bis zum 31. Mai 2016 dauert, wieder auf. Was zu gelten hätte, wenn die Beschwerdegegnerin wieder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde, kann hier offen gelassen werden. b) Dass die Wiederauflebungsklausel nur für die Phase zwischen dem 18. und dem 24. Monat der eheähnlichen Gemeinschaft gelten soll, in welcher sich die Rente von CHF 750.-- auf CHF 300.-- reduziert, ist nicht nachvollziehbar. Allein der Schlusssatz kann vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden, wie es die Vorinstanz tat. Der Schlusssatz in Ziffer 3.2 der Ehescheidungskonvention, welcher sinngemäss dem Schlusssatz von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs entspricht, ist noch eindeutiger. Er verweist nämlich explizit auf Ziffer 3.1 der Ehescheidungskonvention, in welcher die grundsätzliche Unterhaltsplicht von monatlich CHF 750.-- bis zum 31. Mai 2016 festgelegt worden ist.
Seite 10 — 12 c) Ziffer 2 des Dispositivs des Scheidungsurteils spricht von Reduktion, Wegfall und Wiederaufleben. Eine Unterscheidung zwischen Sistierung und Wegfall ist nicht evident, weil vorliegend klar von einem Wiederaufleben gesprochen wird. d) Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist vorliegend unbedeutend, wann die eheähnliche Gemeinschaft eingegangen wurde. Relevant ist einzig, dass sie wieder beendet wurde. Gemäss dem klar und unmissverständlich formulierten Schlusssatz von Ziffer 2 des Scheidungsurteilsdispositivs lebt der Unterhaltsanspruch bei Auflösung einer mehr als 24-monatigen eheähnlichen Gemeinschaft wieder auf. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach die Unterhaltsverpflichtung bei Vorliegen einer mindestens 24-monatigen eheähnlichen Gemeinschaft erlischt, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. 5.a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos erteilte in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Mai 2014 (Proz. Nr. _____), mitgeteilt am 13. Mai 2014, für den Betrag von CHF 3'600.-- nebst 5% Zins ab 1. Oktober 2013 definitive Rechtsöffnung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, beansprucht die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 30. April 2013 bis zum 30. September 2013, also für fünf Monate, nachehelichen Unterhalt. Anstelle von CHF 3'750.-- (fünfmal CHF 750.--) hat sie jedoch nur CHF 3'600.-- in Betreibung gesetzt. Da der Zahlungsbefehl Grundlage der Betreibung bildet, ist, wie schon von der Vorinstanz festgehalten wurde, vom explizit bezifferten Betrag von CHF 3'600.-- auszugehen. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der zu bezahlende Betrag für den Fall der Abweisung der Beschwerde nicht korrekt ermittelt worden ist. b) Nach dem Gesagten ist die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'600.-- nebst 5% Zins ab 1. Oktober 2013 zu Recht erteilt worden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine
Seite 11 — 12 Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘000.-- (inkl. MWSt und Spesen) als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.-- verrechnet. Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: