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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.04.2014 KSK 2014 21

23 avril 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·698 mots·~3 min·6

Résumé

Bezirksgericht Imboden, Einzelrichter

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 21 29. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X . _____ , Beschwerdeführer, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirkgericht Imboden vom 10. März 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Arrest

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. März 2014, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Steuerverwaltung des X._____ am 7. März 2014 im Namen des X._____ als Gläubiger dem Bezirksgericht Imboden ein Arrestgesuch gegen den Schuldner Y._____ stellte, – dass das Gesuch für verschiedene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'244.05 bestehend aus Kantonssteuern, Bundessteuern, Kapitalabfindung, Ordnungsbussen sowie diverse Rechnungen von kantonalen Amtsstellen gestellt wurde, – dass als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG angegeben wurde und die entsprechenden Verlustscheine im Original beilagen, – dass als Arrestgegenstände Bankkonten und Wertschriften bei der Graubündner Kantonalbank, lautend auf Y._____, und drei Grundstücke im Eigentum des Schuldners in der O.1._____ bezeichnet wurden, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden das Arrestgesuch am 10. März 2014 abwies und die Verfahrenskosten von Fr. 247.-- dem Kanton Graubünden auferlegte, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei durch die 47 Verlustscheine ausgewiesen; nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Kanton Graubünden aktivlegitimiert sei, auf die Schweizerische Eidgenossenschaft lautende Verlustscheinsforderungen geltend zu machen; ebenso fehle der Nachweis, dass die Steuerverwaltung anstelle der Kantonalen Finanzverwaltung berechtigt sei, Forderungen des X._____ geltend zu machen; schliesslich sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass Y._____ in O.2._____ über Eigentum und bei der Graubündner Kantonalbank über Wertschriften oder Bankkonti verfüge, – dass der Kanton Graubünden dagegen am 24. März 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Arrestentscheid sei aufzuheben und das Arrestgesuch sei zu bewilligen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, – dass von Y._____ keine Vernehmlassung einging,

Seite 3 — 4 – dass die Vorinstanz am 7. April 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, – dass der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO erging, – dass dagegen die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegeben ist (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO), – dass die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit dessen Zustellung schriftlich und begründet einzureichen ist, – dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der am 10. März 2014 zugestellte Entscheid am 11. März 2014 von der Steuerverwaltung in Empfang genommen wurde, – dass die Beschwerdefrist somit am folgenden Tag, dem 12. März 2014, zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO), – dass die 10-tägige Frist entgegen der Berechnung der Steuerverwaltung nicht erst am Samstag, den 22. März 2014, ablief, sondern der letzte Tag der Frist auf den Freitag, 21. März 2014, fiel, – dass somit die Wochenendregel gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt, – dass die Beschwerde erst am Montag, 24. März 2014 der Post übergeben wurde, – dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde und darauf nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des X._____ gehen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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