Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 15 29. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Sabrina Seres, Kornplatz 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 11. Februar 2014, mitgeteilt am 12. Februar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Landquart stellte am 19. November 2013 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuldnerin und X._____ als Gläubiger über eine Forderung von Fr. 3'616.52 nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2013 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "Solidarisch haftend mit A._____, _____ Mietvertrag vom 5. August 2013, Mietzinsforderung für den Mietzins vom Oktober und November 2013" Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 19. November 2013 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. X._____ ersuchte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Landquart mit Eingabe vom 22. November 2013 (Datum Poststempel) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Forderungsbetrag von Fr. 3'616.52 zuzüglich Betreibungskosten und Zins von 5% seit dem 18. November 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zulasten der Gegenpartei. Y._____ ihrerseits reichte der Rechtsöffnungsrichterin - nach Erstreckung der Frist - am 15. Januar 2014 ihre Stellungnahme ein. C. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Februar 2014, mitgeteilt am 12. Februar 2014, was folgt: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung der gesuchsgegnerischen Partei Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zahlungsbefehl vom 19.11.2013) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt. Sie werden der gesuchstellenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet und gelten gegenüber der Gerichtskasse als getilgt. 4. [recte: 3.] Der gesuchstellenden Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [recte: 4.] (Rechtsmittelbelehrung) 6. [recte: 5.] (Mitteilung)" Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart führte aus, dass zwischen X._____ einerseits und Y._____ sowie C._____ andererseits ein am 5. August 2013 abgeschlossener Mietvertrag bestehe. Darin habe Y._____ mit ihrer Unterschrift anerkannt, X._____ monatlich total Fr. 1'800.-- für die Miete der 4 ½-
Seite 3 — 17 Wohnung, _____, zu schulden. Unterschriftlich seien zwei Monatsmietzinse von insgesamt Fr. 3'600.-- anerkannt. Von Y._____ werde geltend gemacht, dass das Mietverhältnis mündlich einvernehmlich per 30. September 2013 aufgelöst worden sei. X._____ habe mit seinem Gesuch um Rechtsöffnung die schriftliche, undatierte Kündigung von C._____ per 30. September 2013 eingereicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erst per Ende März 2014 respektive eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen Hausfriedensbruchs erst per Ende Dezember 2013 möglich sei. Unbestritten sei dabei, dass das Mietverhältnis durch die Mieter aufgelöst wurde. Streitig sei jedoch, auf welchen Termin das Mietverhältnis geendet habe, was einen relevanten Einfluss habe auf die Frage, ob die Mietzinse für Oktober und November 2013 geschuldet seien. Y._____ habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie sich mit X._____ über die Auflösung des Mietverhältnisses mündlich geeinigt habe. Es sei dann noch eine schriftliche Kündigung verlangt worden. Diese Kündigung per 30. September 2013 liege bei den Akten. X._____ habe diese Kündigung unwidersprochen entgegengenommen. Etwas anderes sei weder behauptet worden noch gehe es aus den im Recht liegenden Akten hervor. Daraus müsse geschlossen werden, dass X._____ die Kündigung per 30. September 2013 vorerst akzeptiert habe. Somit gelinge es Y._____, eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses per 30. September 2013 glaubhaft zu machen. Die provisorische Rechtsöffnung könne deshalb nicht erteilt werden. D. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Februar 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 11. Februar 2014 (Proz.Nr. _____) sei aufzuheben. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 19. November 2013 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 19. November 2013) aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'616.52 zzgl. Betreibungskosten und Zins von 5% seit dem 18. November 2013 zu erteilen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8% MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin." Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, der ins Recht gelegte Mietvertrag vom 5. August 2013 stelle unbestrittenermassen eine durch Unter-
Seite 4 — 17 schrift bekräftigte Schuldanerkennung dar. Die Vorinstanz habe zudem festgehalten, dass Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Monatsmietzinse Oktober und November 2013 unterschriftlich anerkannt habe. Diese habe denn auch nur behauptet, es liege eine mündliche, einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages vor. Insbesondere stelle die schriftliche, undatierte Kündigung der Beschwerdegegnerin keinen Beweis für die von ihr behauptete mündliche, einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages dar. Die Beschwerdegegnerin gebe als Kündigungsgrund Hausfriedensbruch an, was im vorliegenden Fall allerdings keinen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung gemäss Art. 266g OR darstelle, weil eine konkludente Einwilligung für das Betreten der Mietwohnung der Beschwerdegegnerin vorliege. Diese sei über den Passepartout-Schlüssel des Beschwerdeführers und die anstehenden Reparaturarbeiten im Mietobjekt informiert und einverstanden gewesen. Sofern wichtige Gründe vorliegen, sei bei der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich rasch nach Eintritt der Gründe zu kündigen. Bei zu langem Warten sei die Wichtigkeit der Gründe nicht mehr plausibel. Im vorliegenden Fall habe sich der behauptete Hausfriedensbruch am 16. August 2013 ereignet, die Beschwerdegegnerin habe dann aber für die Kündigung bis am 28. September 2013 zugewartet. Die Voraussetzung des wichtigen Grundes für eine ausserordentliche Kündigung sei damit nicht erfüllt und die Kündigung unwirksam, weshalb das Mietverhältnis fortgedauert habe. Die Unwirksamkeit der Kündigung sei jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Insbesondere dürfe das Schweigen der Partei, welche eine unwirksame Kündigung empfange, nicht ohne weiteres als Einverständnis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedeutet werden. Deshalb könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf die unwirksame Kündigung der Beschwerdegegnerin reagiert habe, nicht geschlossen werden, er sei mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einverstanden gewesen. Im Übrigen hätte der Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen müssen. Auch daraus ergebe sich, dass die Vorinstanz keine mündliche, einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages annehmen durfte. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin die Mietsache damit vorzeitig zurückgegeben, ohne die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten und den vertraglichen Kündigungstermin Ende März zu beachten und ohne einen neuen Mieter vorzuschlagen. Demzufolge schulde sie in Anwendung von Art. 264 OR den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Ende März 2014. Damit bleibe der Mietvertrag auch dann ein gültiger Rechtsöffnungstitel, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgebe, ohne gleichzeitig einen zumutbaren Nachmieter zu stellen. Die provisorische Rechtsöffnung sei für die bis
Seite 5 — 17 zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin geschuldeten Mietzinse zu gewähren, im vorliegenden Fall für die geltend gemachten Mietzinse für die Monate Oktober und November 2013. Die Vorinstanz habe insofern die Beweise offensichtlich unrichtig gewürdigt, indem sie die Rechtsöffnung ausschliesslich gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin verweigert habe. Demzufolge bestehe für die in Betreibung gesetzte Forderung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel, welcher den Rechtsvorschlag zu beseitigen vermöge. Die Beschwerdegegnerin könne keine Einwendungen sofort glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Die Beschwerde sei demnach gutzuheissen. E. Am 8. März 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin zunächst auf die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumente. Im Übrigen werde die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage bestritten, dass eine konkludente Einwilligung zum Betreten der Wohnung bestanden habe. B._____ habe den Hausfriedensbruch weder bestritten noch habe sie den Strafbefehl angefochten. Sie sei nicht, wie der Beschwerdeführer meine, Ende September 2013, sondern bereits Mitte September 2013 ausgezogen. Nur das Kündigungsschreiben, welches vom Beschwerdeführer verlangt worden sei, habe sie diesem Ende Monat zugestellt. Der Sohn des Beschwerdeführers habe ihr beim Umzug am 15. September 2013 geholfen, mit Einwilligung der Eltern. Die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages sei in keiner Form bestritten worden. Auch die Wohnungsübergabe sei ordentlich verlaufen. Mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Strafbefehl sowie das Wohnungsübergabeprotokoll ein. F. Mit Eingabe vom 13. März 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beschwerdegegnerin seien im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die Ausführungen zum Strafbefehl und zum Wohnungsübergabeprotokoll seien folglich nicht zu beachten. Sollte das Gericht auf die Ausführungen dennoch eingehen, sei zu beachten, dass B._____ den Hausfriedensbruch mehrfach bestritten habe. Unangefochten sei der Strafbefehl nur deshalb geblieben, weil für eine konkludente Einwilligung naturgemäss kein Beweis vorliege und eine Anfechtung deshalb ohne Erfolg gewesen wäre. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin mit ihrer Familie entgegen ihrer Äusserungen nicht am 15. September 2013, sondern am 28. September 2013 ausgezogen, ei-
Seite 6 — 17 nen Tag vor Erstellung des Wohnungsübergabeprotokolls. Selbst wenn aber die Beschwerdegegnerin am 15. September 2013 ausgezogen wäre, sei damit seit dem angeblichen Hausfriedensbruch vom 16. August 2013 ein Monat vergangen und die Beschwerdegegnerin habe somit mit der ausserordentlichen Kündigung zu lange zugewartet, womit die Wichtigkeit der Gründe nicht mehr plausibel sei. Aus dem Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers beim Umzug der Beschwerdegegnerin mitgeholfen habe, könne die Beschwerdegegnerin nichts für sich ableiten. Daraus lasse sich insbesondere kein Einverständnis seiner Eltern zur vorzeitigen Vertragsauflösung ableiten, welche sowieso schriftlich hätte erfolgen müssen. Auch aus dem Wohnungsübergabeprotokoll lasse sich, sofern es überhaupt zuzulassen sei, nichts ableiten. Es impliziere namentlich keine Einwilligung für eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 11. Februar 2014, mitgeteilt am 12. Februar 2014, eingereichte Beschwerde vom 21. Februar 2014 (Poststempel 21. Februar 2014) erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einzutreten ist. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des
Seite 7 — 17 Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren das Wohnungsübergabe-Protokoll (act. III. 1) sowie den gegen die Frau des Beschwerdeführers ergangenen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs (act. III. 2) ein. Dabei handelt es sich offenkundig um neue Beweismittel, die aufgrund der vorangehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben müssen. Vorliegend ebenso nicht zu beachten sind die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen, welche die Beschwerdegegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b
Seite 8 — 17 S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011, E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walter, a.a.O., § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft
Seite 9 — 17 darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner vertragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der von den Parteien am 5. August 2013 unterzeichnete Mietvertrag ist synallagmatischer Natur. Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse sowie die bezifferten Nebenkosten (Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG). Der Mietvertrag
Seite 10 — 17 enthält eine Schuldanerkennung für die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Ein gekündigter Mietvertrag taugt für die Zeit nach dem Termin, auf den die Kündigung wirksam wird, nicht mehr als Rechtsöffnungstitel, selbst wenn der Mieter die Kündigung angefochten und das Mietobjekt nicht zurückgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG). Der Mietvertrag bleibt auch dann ein gültiger Rechtsöffnungstitel, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgibt, ohne gleichzeitig einen zumutbaren Nachmieter zu stellen (BGE 134 III 267 E. 3 S. 272; Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG). Wie bereits ausgeführt, genügen substantiierte Darlegungen des Schuldners nur für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung (vgl. oben Erwägung 3b). Andere Einwendungen, beispielsweise die Auflösung des Vertrages, muss der Schuldner indes auch bei einer Schuldanerkennung auf Grundlage eines synallagmatischen Vertrages glaubhaft machen (Staehelin, a.a.O., N 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 20 zu Art. 82 SchKG). Das folgt aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach rechtsaufhebende Tatsachen derjenige zu beweisen hat, der sie behauptet. Bei einem unbefristeten Mietvertrag hat demzufolge - wie das Kantonsgericht von Graubünden bereits früher entschieden hat - der Mieter die gehörige Beendigung als Einwendung nicht bloss (substantiiert) darzulegen, sondern vielmehr glaubhaft zu machen, um die provisorische Rechtsöffnung verhindern zu können (PKG 1993 Nr. 20 S. 74; vgl. ferner Bernhard F. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 141; Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG). d) Der betriebene Mieter muss nicht nur glaubhaft machen können, dass der Mietvertrag aufgelöst wurde, sondern auch auf welchen Zeitpunkt hin (Meyer, a.a.O., S. 141). Behauptet er, die vorzeitige Kündigung sei vom Vermieter freiwillig angenommen worden oder mit ihm vereinbart gewesen, so hat er diesen Umstand im Rechtsöffnungsprozess ebenfalls glaubhaft zu machen (Meyer, a.a.O., S. 142). Er hat dabei diejenigen Sachumstände darzutun, die vorliegen müssen, damit sein ausgeübtes Gestaltungsrecht wirksam sein konnte (Max Kummer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I, 1. Abteilung, Einleitung umfassend die Art. 1-10 ZGB, Bern 1966, N 305 zu Art. 8 ZGB). Kein Beweisthema bildet demgegenüber das anzuwendende Recht; es ist vom Gericht von Amtes wegen anzuwenden (Kummer, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ZGB; Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 3 zu Art. 8 ZGB).
Seite 11 — 17 4. a) Unbestritten ist zunächst das rechtswirksame Zustandekommen des fraglichen Mietvertrages mit Mietbeginn ab 5. August 2013 (vgl. Vorinstanz act. II. B. 1). Von den Parteien nicht bestritten wird ebenso die am 28. September 2013 beim Beschwerdeführer eingegangene schriftliche Kündigung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 4). Während die Beschwerdegegnerin jedoch eine zuvor erfolgte, mündliche und einvernehmliche Kündigung per 30. September 2013 geltend macht, bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, eine solche habe nicht stattgefunden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin - somit bis Ende März 2014 - schulde (Beschwerde, S. 5). Die in Betreibung gesetzten Mietzinse für die Monate Oktober und November 2013 seien demnach geschuldet, was mit dem Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die geforderten Monatsmietzinse Oktober und November 2013 unterschriftlich anerkannt habe (Beschwerde, S. 3 f.). Richtig ist insofern, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart ausgeführt hat, die Beschwerdegegnerin habe für zwei Monate Miete total Fr. 3'600.-- anerkannt (vgl. Erwägung 4 im angefochtenen Entscheid). Diese Aussage ist immerhin missverständlich und deshalb zu präzisieren. Nicht gemeint sein kann damit die Anerkennung hinsichtlich der Monatsmieten Oktober und November 2013. Eine solche lag von Seiten der Beschwerdegegnerin gerade nicht vor; eine entsprechende Feststellung wäre somit aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig. Die genannte Feststellung der Vorinstanz konnte sich demnach nur auf die beiden Monatsmieten August und September 2013 beziehen, welche einerseits durch die Unterzeichnung des (gültigen) Mietvertrages und andererseits durch die Kündigung Ende September 2013 als von der Beschwerdegegnerin anerkannt zu gelten haben. Darüber hinaus stellt der Mietvertrag per se gerade keine bedingungs- und vorbehaltlose Schuldanerkennung dar, sondern führt nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn die (restriktiven) Voraussetzungen gemäss der "Basler Rechtsöffnungspraxis" erfüllt sind. b) Zu prüfen ist folglich, ob die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin glaubhaft machen kann, dass der fragliche Mietvertrag einvernehmlich, jedenfalls aber rechtswirksam auf Ende September 2013 aufgelöst worden sei. ba) Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass es nach dem Einzug in die Wohnung am 16. August 2013 zu einem Hausfriedensbruch von Seiten der Frau des Beschwerdeführers gekommen sei. Da der Beschwerdeführer mit
Seite 12 — 17 einem Austausch der Schlösser nicht einverstanden gewesen sei, habe man sich schlussendlich geeinigt, dass die Beschwerdegegnerin ausziehen könne, sobald sie eine neue Wohnung habe. Dies hätten alle Beteiligten für die beste Lösung gehalten, um einen Streit zu vermeiden. Mitte September habe die Beschwerdegegnerin dann eine neue Wohnung gefunden, was sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Dieser habe eingewilligt, dass sie die Wohnung auf den 30. September 2013 verlassen könne. Der Beschwerdeführer habe dann noch eine schriftliche Kündigung gewollt (vgl. Gesuchsantwort [Vorinstanz act. I. 2], S. 1). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass mit diesen Äusserungen eine mündliche, einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages lediglich behauptet werde. Auch wenn die am 28. September 2013 beim Beschwerdeführer eingegangene schriftliche Kündigung der Beschwerdegegnerin als solche nicht bestritten werde, sei sie kein Beweis für die behauptete mündliche, einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages (vgl. Beschwerde, S. 4). bb) Ein Mietverhältnis lässt sich grundsätzlich wie jedes Vertragsverhältnis durch eine entsprechende Vereinbarung auflösen. Im Unterschied zur (einseitigen) Kündigung geht hier die Auflösung von beiden Parteien gemeinsam aus. Die Parteien können die Auflösung des Mietverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren. Sie sind weder an gesetzliche noch an vertragliche Kündigungsfristen oder -termine gebunden (David Lachat/Anita Thanei, in: Lachat et al. [Hrsg.], Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2011, Rz. 24/2.1; Roger Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 1b zu Art. 266a OR). Dieser sogenannte Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, selbst wenn der Abschluss des Mietvertrages an die Beachtung bestimmter Formvorschriften geknüpft wurde (Peter Higi, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N 14 vor Art. 266-266o OR; Lachat/Thanei, a.a.O., Rz. 24/2.2; Weber, a.a.O., N 1b zu Art. 266a OR). Er kann somit auch mündlich vereinbart werden, selbst wenn die Parteien ursprünglich einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Der Aufhebungsvertrag ist hingegen grundsätzlich formbedürftig, wenn die Parteien ausdrücklich für sämtliche Änderungen des Vertrages die schriftliche Form vorbehalten haben (Higi, a.a.O., N 21 vor Art. 266-266o OR; Lachat/Thanei, a.a.O., Rz. 24/2.2). Hiervon ist wiederum eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abweichend vom ursprünglichen Vertrag verhalten haben. Diesfalls ist davon auszugehen, die Abrede, auch Änderungen unterlägen dem vereinbarten Formzwang, sei von den Parteien durch konkludentes Verhalten aufgehoben worden (BGE 125 III 263 E. 4c S. 268 m.w.H.; Higi, a.a.O.,
Seite 13 — 17 N 21 vor Art. 266-266o OR; Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 10 zu Art. 16 OR). bc) Vorliegend weist der am 5. August 2013 geschlossene Mietvertrag die Merkmale der Schriftlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auf. Unter "Weitere Vertragsbedingungen" wurde festgehalten, dass jede Änderung und Ergänzung des Vertrages der Schriftform bedürfe. Somit verlangt auch ein allfälliger Aufhebungsvertrag grundsätzlich nach der Schriftform oder eines entsprechenden konkludenten Verhaltens der Parteien. Auf einen schriftlichen Aufhebungsvertrag kann sich die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht berufen. Aus der schriftlichen Kündigung, die dem Beschwerdeführer am 28. September 2013 zugegangen ist, geht jedenfalls nicht hervor, dass sie eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses darstellen soll. So wird das Schreiben einerseits mit "Kündigung" tituliert, andererseits wird im Schreiben selbst nirgends Bezug genommen auf die behauptete mündliche Vereinbarung zur Auflösung des Mietverhältnisses. Begründet wird die "Kündigung" vielmehr nur mit dem (angeblichen) Hausfriedensbruch. Schliesslich fehlt auf ihr auch die Unterschrift des Beschwerdeführers als Voraussetzung der Schriftlichkeit. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht glaubhaft darlegen, dass vor dem bzw. im Zeitpunkt des Eintreffens ihres Kündigungsschreibens beim Beschwerdeführer ein gültiger Aufhebungsvertrag bestanden hatte. bd) Damit bleibt zu prüfen, ob die Parteien im Anschluss an das Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin einen Aufhebungsvertrag schlossen. Auch insofern liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor. Infrage kommen kann deshalb allenfalls stillschweigendes oder konkludentes Handeln, das eine solche Vereinbarung entstehen lassen könnte. Vorab zu erwähnen ist, dass das am 28. September 2013 beim Beschwerdeführer eingegangene Schreiben als Kündigung per Ende September 2013 offenkundig und deutlich verspätet bzw. zu kurzfristig ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sieht als Kündigungstermin zwar unter anderen Ende September vor, die Kündigungsfrist beträgt hierfür jedoch drei Monate. Auch bei einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen beträgt die Kündigungsfrist bei Wohnungen drei Monate (Art. 266g Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 266c OR). Halten die Parteien die Kündigungsfrist nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Die Bestimmung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung handelt (Weber, a.a.O., N 5 zu Art. 266a OR
Seite 14 — 17 m.w.H.). Die verspätete Kündigung entfaltet jedoch dann Wirkung auf den in ihr erwähnten Kündigungstermin, wenn die gekündigte Partei sie ausdrücklich akzeptiert (Higi, a.a.O., N 13 zu Art. 266c OR). Das blosse Schweigen kann demgegenüber nicht ohne weiteres als Zustimmung zur Kündigung gewertet werden (BGE 121 III 156 E. 1; Lachat/Thanei, a.a.O., Rz. 24/2.3 und 26/4.3). Nach Weber (a.a.O., N 1b zu Art. 266a OR) soll dies jedenfalls dann gelten, wenn mit der unwidersprochen gebliebenen Kündigungserklärung nicht die sofortige Einstellung der vertraglichen Hauptleistungen einhergeht. Es darf demnach nicht leichthin angenommen werden, die Parteien des Mietvertrages hätten, indem der Empfänger der verspäteten Kündigung auf diese nicht reagiert, einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Der Schweigende, der sich auf die Nichtigkeit der Kündigung beruft, handelt jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn er durch sein Schweigen bei seinem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er anerkenne die Gültigkeit der Kündigung (BGE 121 III 156 E. 1c/bb S. 161 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2011, E. 2.4.2). be) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Sohn des Beschwerdeführers habe ihnen beim Umzug geholfen (vgl. Gesuchsantwort [Vorinstanz act. I. 2], S. 1). Dies wird zwar vom Beschwerdeführer nicht bestritten, allerdings wendet er ein, dass sich daraus kein Einverständnis zur vorzeitigen Vertragsauflösung ableiten lasse (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2014 [act. I. 3], S. 2). Dieser Umstand genügt für die Annahme eines Aufhebungsvertrages nicht. Selbst wenn nicht völlig auszuschliessen wäre, dass die Parteien bezüglich der Mietvertragsauflösung eine einvernehmliche Lösung per Ende September 2013 getroffen haben könnten, kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe eine solche glaubhaft machen können. Ihre Vorbringen erweisen sich insofern als blosse Behauptungen, die weder durch Urkunden noch durch andere Beweismittel näher begründet werden konnten. Jedenfalls spricht unter gesamthafter Betrachtung der Umstände für diese Auffassung nicht mehr als für diejenige, die der Beschwerdeführer vertritt. c) Da vorliegend eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses per Ende September 2013 somit nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist - sofern verlangt - die provisorische Rechtsöffnung jedenfalls in dem Umfang zu gewähren, wie wenn der Mietvertrag einseitig von der Beschwerdegegnerin gekündigt worden wäre. Da sich die Betreibungsforderung aus den Mietzinsen für die Monate Oktober und November 2013 (inkl. Verzugszinsen) zusammensetzt und selbst bei einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 266g OR) bei Woh-
Seite 15 — 17 nungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht (Art. 266c OR), ist die Höhe der Betreibungsforderung nicht zu beanstanden, zumal zum Zeitpunkt der Betreibung die beiden Monatsmietzinse unter der Annahme des auch nach Ende September 2013 fortbestehenden Mietvertrages fällig waren. Insofern kann offen gelassen werden, ob wichtige Gründe für eine ausserordentliche Kündigung vorgelegen haben oder ob die Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (März 2014) wirksam wurde. d) Für die Betreibungskosten ist entgegen den beschwerdeführerischen Anträgen keine Rechtsöffnung zu erteilen, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 30 E. b m.w.H.; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 22 zu Art. 68 SchKG). In Bezug auf die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der Betreibungskosten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Mietvertag für die Monatsmietzinse Oktober und November 2013 über eine Schuldanerkennung verfügt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen - vorliegend namentlich eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses per Ende September 2013 -, konnte die Beschwerdegegnerin schliesslich nicht glaubhaft machen, sodass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Beschwerde ist folglich, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sind, im genannten Umfang gutzuheissen. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren jedoch wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. a ZPO), bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, auf dem Weg der Aberkennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln - insbesondere auch mit den im Beschwerdeverfahren nicht zugelassenen neuen Beweismitteln und den neuen Tatsachenbehauptungen - anzurufen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 5. a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO).
Seite 16 — 17 Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 200.-- zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - sofern von ihm geltend gemacht - Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, die vorliegend mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Insofern erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- angemessen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin überdies für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 300.-festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. c) Berücksichtigt ist mit der vorliegenden Festlegung der Kosten und Entschädigungen jeweils der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei gleichgelagerte Verfahren geführt hat (vgl. KSK 14 14), wodurch sich der Aufwand im Vergleich zu zwei thematisch verschiedenen Verfahren insgesamt reduzieren lässt.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. b) In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Landquart wird für den Betrag von Fr. 3'616.52 nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2013 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Y._____, welche X._____ hierfür mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen hat. 4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 300.-- direkt zu ersetzen. b) Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: