Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 55 3. Dezember 2013 KSK 13 57 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuar Hitz In den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen der X . _____AG , Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Köhli Müller, Feldeggstrasse 12, 8008 Zürich, und des Y._____, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Maloja vom 9. September 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, in Sachen der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 beantragte die X._____AG, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 12. April 2013) Rechtsöffnung für zwei Beträge von je Fr. 135‘000.-, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 16. November 2012 resp. seit 1. Januar 2013, sowie für die Betreibungskosten zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y._____. Zur Begründung verwies die X._____AG auf einen vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Maloja am 4. Oktober 2012 abgeschlossenen Vergleich. B. Y._____ machte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2013 zur Hauptsache geltend, dass die X._____AG den im Vergleich vom 4. Oktober 2012 festgelegten Betrag von Fr. 385‘000.- erhalten habe. Seine Firma A._____AG habe der X._____AG zwei Beträge à je Fr. 57‘500.- überwiesen. Sie habe sodann eine Rechnung über Fr. 270‘000.- vorgelegt. Somit sei der Betrag von Fr. 385‘000.getilgt. Die A._____AG habe die Mietwohnung teilmöbliert zurückgegeben. Der Mietvertrag habe vorgesehen, dass die X._____AG das Mobiliar für 70% des Kaufpreises übernehmen würde. Die Direktion seiner Firma habe der X._____AG die Rechnung der Möblierung samt Lieferbelegen übergeben. Die Summe der Kaufpreise belaufe sich auf Fr. 375‘559.14. Die nach Massgabe des Vergleichs von der Gesuchstellerin anerkannte maximale Summe von 70% des Kaufpreises beziehungsweise maximal Fr. 250‘000.- würde so bereits um Fr. 12‘891.40 überschritten, da 70% von Fr. 375‘559.14 Fr. 262‘891.40 ausmachen würden. Die Rechnung weise letztlich einen Endbetrag von Fr. 250‘000.-, zuzüglich Umsatzsteuer, aus. C. Die X._____AG hielt mit Eingabe vom 22. August 2013 an ihren Anträgen fest. Sie liess ausführen, dass Y._____ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme verpasst habe. Die Zustellung der Fristansetzung sei nach Art. 138 Abs. 3 ZPO spätestens am 6. Juli 2013 erfolgt. Die verspätet eingereichte Stellungnahme vom 26. Juli 2013 sei daher nicht zu berücksichtigen. Y._____ habe eine Schuld von Fr. 385‘000.- anerkannt. Der rechtskräftige Vergleich vom 4. Oktober 2012 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Schuld sei nur teilweise beglichen worden. Eine Verrechnung setze Wechselseitigkeit der Forderungen voraus. Mangels Abtretung könne Y._____ die Forderungen seiner Firma A._____AG nicht zur Verrechnung bringen. Eine Verrechnungserklärung sei nie erfolgt. Die Rechnung der Firma stelle keine solche Erklärung dar. Sie stamme nicht von
Seite 3 — 18 Y._____. Dieser sei zwar nach dem Vergleich berechtigt, den Schuldbetrag unter gewissen Bedingungen mit allfälligen Forderungen seiner Firma aus der Mobiliarübernahme zu verrechnen. Der X._____AG sei aber die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern Y._____ nicht durch Vorlage rechtsgenüglicher, zur Erteilung provisorischer Rechtsöffnung geeigneter Urkunden darlege, dass die Forderung beglichen worden sei. Die vorgelegte Rechnung würde keine nachvollziehbare Zusammenstellung ausgewiesener Beträge enthalten. Sie würde mit den eingereichten Belegen nicht übereinstimmen. Hinsichtlich des Mobiliars sei die Differenz zwischen Rechnung und Beleg nicht erklärbar. Nach Abzug von 30% sei lediglich im Umfang von Fr. 179‘340.- eine Verrechnung möglich. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Möbel in der Residenz der X._____AG seien. Die Rechnung der Elektrofirma stimme mit derjenigen der Firma von Y._____ nicht überein und könne nicht zugeordnet werden. Eine B&O Anlage sowie Installationsund Montagekosten könnten nicht als Mobiliar bezeichnet werden, ebenso wenig Beschaffungs- und Montagekosten für persönliche Gegenstände. Der Rechnungsbetrag für Lampen sei im Beleg ebenfalls deutlich tiefer als in der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012. Beschaffungsaufwand und Innenarchitektenhonorar könnten ebenfalls nicht als Mobiliar gelten. Eine allfällige Verrechnungsforderung könne so maximal Fr. 179‘340.- betragen. Schliesslich könne die Mehrwertsteuer nicht doppelt geltend gemacht werden. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. September 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 12. April 2013) wird teilweise gutgeheissen und ihr wird für CHF 45‘330.-, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 16. November 2012, sowie für CHF 45‘330.-, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2013, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 600.gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 1‘200.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass Y._____ den Zahlungsbefehl am 29. April 2013 zugestellt erhalten habe. Er habe noch nicht mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens rechnen müssen. Die Zustellfiktion gemäss Art.
Seite 4 — 18 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte somit vorliegend nicht. Die von Y._____ am 26. Juli 2013 eingereichte Stellungnahme sei somit zu berücksichtigen. Die vorliegende Forderung beruhe auf einem vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja am 4. Oktober 2012 abgeschlossenen Vergleich, welcher einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle. Nach diesem habe sich Y._____ verpflichtet, der X._____AG einen Betrag von Fr. 385‘000.- zu bezahlen, zahlbar in zwei Raten à Fr. 192‘500.-. Sodann habe die X._____AG erklärt, ein Guthaben der Firma von Y._____ für das Mobiliar im Umfang von 70% der vorgelegten Rechnungen, maximal aber von Fr. 250‘000.-, zu anerkennen. Y._____ sei berechtigt erklärt worden, die gegenüber der X._____AG anerkannte Forderung mit dem Guthaben seiner Firma zu verrechnen. Eine Verrechnung sollte je zur Hälfte auf die beiden Raten angerechnet werden. Nach Massgabe des Vergleichs sei Y._____ somit die Möglichkeit offengestanden, den anerkannten Schuldbetrag durch Verrechnung mit Forderungen seiner Firma gegenüber der X._____AG zu tilgen. Die X._____AG habe einen Betrag von maximal Fr. 250‘000.- anerkannt. Der Vergleich verweise auf andere Urkunden, aus denen sich der Betrag der Verrechnungsforderung leicht ersehen lasse. Y._____ lege in diesem Zusammenhang die Rechnung eines Einrichtungshauses vom 12. beziehungsweise 27. August 2008 über CHF 256‘200.- sowie eine solche eines Elektrounternehmens vom 11. Juni 2008 über Fr. 76‘500.- ins Recht. Anderweitige Rechnungen würden sich nicht bei den Akten finden. Die letztgenannte Rechnung beziehe sich auf eine B&O-Anlage. Eine derartige Anlage sei eher technischen Apparaten zuzuordnen und nicht als Mobiliar zu qualifizieren. Der entsprechende Rechnungsbetrag sei daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die X._____AG habe sodann geltend gemacht, es sei nicht ausgewiesen, dass sich das Mobiliar noch in der Mietwohnung befinden würde. Y._____ sei aber bereits Mitte 2012 aus der Wohnung ausgezogen. Der Vergleich datiere vom 4. Oktober 2012. Wenn Y._____ die Wohnung entgegen der mietvertraglichen Abrede der Parteien leer geräumt haben sollte, wäre dies aller Wahrscheinlichkeit nach im Vergleich festgehalten worden. Dies sei nicht geschehen. Unter diesen Umständen erscheine es als hinreichend glaubhaft, dass die Möbel weiterhin in der Wohnung seien. Y._____ stehe somit eine Verrechnungsforderung zu, welche sich aus dem Vergleich und einer Rechnung für die Möblierung der Wohnung ergeben würde. Diese belaufe sich auf 70% des Rechnungsbetrages von Fr. 256‘200.-, mithin auf Fr. 179‘340.-. Dieser Betrag sei von Seiten der X._____AG auch anerkannt worden. Nach Massgabe des Vergleichs habe die X._____AG die Gegenforderung in Höhe von 70% der einschlägigen Rechnungen, maximal aber Fr. 250‘000.- anerkannt.
Seite 5 — 18 Der vor der Schlichtungsbehörde Maloja abgeschlossenen Vereinbarung sei hingegen nicht zu entnehmen, dass sie auch irgendwelche Umsatz- oder Mehrwertsteuern anerkannt hätte. Der von Y._____ dafür geltend gemachte Betrag sei daher nicht zu berücksichtigen. Im Umfang von Fr. 179‘340.- sei indessen der Verrechnungsanspruch von Y._____ hinreichend ausgewiesen. Dieser Betrag sei gemäss dem Vergleich vom 4. Oktober 2012 je zur Hälfte an die per 16. November 2012 und 1. Januar 2013 zahlbaren Raten anzurechnen. Der X._____AG sei demnach für Fr. 45‘330.-, zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. November 2012, sowie für 45‘330.-, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 2013, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da Y._____ seine Verrechnungseinrede erstmals im Rechtsöffnungsverfahren erhoben habe, sei es gerechtfertigt, ihm sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG am 23. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben (vgl. act. A. 1 in KSK 13 55): „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. September 2013 in der obengenannten Sache Proz. Nr. 335-2013-130 sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin / Bergell, 7503 Samedan vom 12. April 2013 die definitive Rechtsöffnung für folgende Beträge zu erteilen: - CHF 135‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 16. November 2012; sowie - CHF 135‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013; sowie - die Betreibungskosten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja in seinem Rechtsöffnungsentscheid in keiner Weise auf die Unzulässigkeit der Verrechnung durch Y._____ eingegangen sei. Art. 120 OR setze zur Verrechnung Gegenseitigkeit voraus. Mangels Abtretung der Forderung von der A._____AG an Y._____ sei es Y._____ nicht erlaubt, die Forderungen der A._____AG zur Verrechnung zu bringen. Hierzu fehle die schriftliche Abtretungserklärung. Demzufolge sei klarerweise die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderungen nicht gegeben. Die X._____AG beantrage deshalb, dass die Verrechnung von Y._____ als unzulässig erkannt werde und demzufolge die Rechtsöffnung über den eingeforderten Betrag in der Höhe von total Fr. 270‘000.- nebst Zins zu 5% erteilt werde.
Seite 6 — 18 F. Am 24. September 2013 erhob Y._____ ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. September 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A. 1 in KSK 13 57). Zur Begründung führt er aus, dass die Restzahlung in der Höhe von Fr. 135‘000.- in Geld erbracht worden sei. Die Zahlungen seien zu je Fr. 57‘500.- und somit im Betrag von Fr. 115‘000.- an die X._____AG durch Überweisung geleistet worden. Den noch fehlenden Betrag von Fr. 20‘000.- habe die X._____AG von der Schweizerischen Steuerverwaltung in Bern durch Einbuchung des korrekt ausgestellten Beleges der A._____AG gemäss Ziffer 3. des Schlichtungsprotokolls erhalten. Die X._____AG habe somit nachweislich den Gesamtbetrag von Fr. 135‘000.- erhalten. Zudem habe die X._____AG sämtliche Mobiliarstücke mit Übernahmeprotokoll vom 12. Juli 2012 übernommen. Die Rechnung im Namen der A._____AG an die X._____AG über Fr. 250‘000.- beinhalte nur die Möbelstücke, die in der Wohnung verblieben seien und mit der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 gemäss den Ziffern 3. und 4. der Schlichtungsvereinbarung an die X._____AG in Rechnung gestellt worden und von ihm entsprechend der Gesamtforderung korrekt verrechnet worden sei. Die in der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 aufgelisteten Gegenstände seien im Rechtsöffnungsentscheid zu Unrecht nicht gewürdigt worden. Würden die Positionen gemäss der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 für Futterknecht Möbel Interlübke in der Höhe von Fr. 284‘760.13, Lampen Nimbus in der Höhe von Fr. 20‘238.09, Betten Eastborn in der Höhe von Fr. 15‘439.27 und die B&O Fernseher in der Höhe von Fr. 29‘985.-, zuzüglich Montagekosten in der Höhe von Fr. 6‘928.05, berücksichtigt, erhalte man den Betrag von Fr. 357‘350.54. 70% dieser Summe würden Fr. 250‘145.38 entsprechen. Somit sei festzustellen, dass selbst wenn den Ausführungen der X._____AG gefolgt werden könnte, die Rechnung der A._____AG in korrekter Höhe gestellt worden sei. Der Maximalbetrag von Fr. 250‘000.- sei somit korrekt in Rechnung gestellt und in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 (vgl. act. A. 2 in KSK 13 57) beantragt die X._____AG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Der X._____AG sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. September 2013 am 11. September 2013 zugestellt worden, weshalb für sie die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 23. September 2013 abgelaufen sei. Y._____ habe seine Beschwerde am 24. September 2013 eingereicht. Somit sei das Datum der Zustellung des Entscheides an Y._____ zu prüfen. Des Weiteren seien die von Y._____ vorgebrachten neuen
Seite 7 — 18 Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ziffer 3. des Vergleichs der Schlichtungsbehörde Maloja halte fest, dass die X._____AG gegenüber der A._____AG einen Zahlungsbetrag für das Mobiliar von 70% der vorgelegten Rechnungen, höchstens aber einen Betrag von Fr. 250‘000.-, anerkenne. Demzufolge dürfe Y._____ nicht irgendwelche, sondern nur vorgelegte Rechnungen im Zusammenhang mit Mobiliar bis zu 70% zur Verrechnung bringen. Y._____ mache eindeutig Positionen geltend, die erstens mehrheitlich nicht unter den Begriff des Mobiliars subsumierbar und zweitens nicht durch Rechnungen belegt seien. So würden insbesondere die B&O-Anlagen sowie die Lampen nicht unter den Begriff „Mobiliar“ fallen. Die nicht nachvollziehbare Zusammenstellung der nicht ausgewiesenen Beträge stimme keineswegs mit der Realität überein. Ziffer 4. des Vergleichs der Schlichtungsbehörde Maloja besage, dass der Schuldbetrag in der Höhe von Fr. 385‘000.- mit dem Guthaben der A._____AG verrechnet werden dürfe und diese Verrechnung gemäss Ziffer 2. des Vergleichs anteilsmässig je zur Hälfte vorzunehmen sei. Selbstverständlich seien nur ausgewiesene und durch entsprechende Rechnung belegte Beträge gemeint. Die X._____AG habe zudem nicht Fr. 135‘000.-, sondern Fr. 115‘000.- von Y._____ erhalten. Die Behauptung, dass die X._____AG Fr. 20‘000.- von der Steuerverwaltung in Bern erhalten habe, werde bestritten. H. Y._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2013 im Beschwerdeverfahren KSK 13 55 (vgl. act. A. 2) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der X._____AG. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die X._____AG nachweislich den Gesamtbetrag von Fr. 135‘000.- in Geld und den Betrag von Fr. 250‘000.- durch Guthabenverrechnung erhalten habe. Dies entspreche der Vergleichssumme von Fr. 385‘000.-. Das Guthaben der A._____AG in der Höhe von Fr. 250‘000.- sei somit nachgewiesen und in voller Höhe zur Verrechnung zuzulassen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 8 — 18 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 10 zu Art. 125 ZPO mit Hinweisen, sowie Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 14 zu Art. 125 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Vorliegend richten sich beide Beschwerden gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. September 2013, wobei den beiden Verfahren die gleichen faktischen Umstände und Fragestellungen (Vergleich der Schlichtungsbehörde Maloja vom 4. Oktober 2012 als Rechtsöffnungstitel; Zulässigkeit der Verrechnung) zu Grunde liegen. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, beide Beschwerden zu vereinigen. 2. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 ZPO). b) Die X._____AG bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 (vgl. act. A. 2) im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 vor, dass Y._____ seine Beschwerde erst am 24. September 2013 eingereicht habe. Somit sei das Datum der Zustellung des Entscheides an ihn zu überprüfen. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. act. E. 1 8) wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. September 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, Y._____ am Samstag, 14. September 2013, zugestellt. Seine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden datiert vom 24. Sep-
Seite 9 — 18 tember 2013 (Datum Poststempel; vgl. act. A. 1 in KSK 13 57). Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eingereicht. Der X._____AG wurde der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja am Mittwoch, 11. September 2013 zugestellt. Die von ihr am 23. September 2013 erhobene Beschwerde (Datum Poststempel; vgl. act. A. 1 in KSK 13 55) wurde demnach ebenfalls rechtzeitig eingereicht. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten. 3. Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition (Willkürprüfung; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 3 ff. zu Art. 320). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Baker McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, S. 1191; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, Art. 326 N. 1; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 ff. zu Art 326 ZPO). b) Y._____ reichte sowohl im Beschwerdeverfahren KSK 13 55 als auch im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. So reichte er ein Übergabeprotokoll vom 12. Juli 2012 (vgl. act. B. 1 in KSK 13 57 bzw. act. C. 1 in KSK 13 55), eine Zahlung der GKB über Fr. 57‘500.- vom 19. November 2012 (vgl. act. B. 5 in KSK 13 57), diverse Rechnungen der Firma Futterknecht (vgl. act. B. 5 in KSK 13 57 bzw. act. C. 5 in KSK 13 55), diverse Rechnungen der Pomatti AG St. Moritz (vgl. act. B. 5 in KSK 13 57 bzw. act. C. 5 in KSK 13 55), eine Abrechnung für die Erweiterung der B&O Anla-
Seite 10 — 18 ge vom 18. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 13‘480.35 (vgl. act. B. 5 in KSK 13 57 bzw. act. C. 5 in KSK 13 55), drei Rechnungen der BauArt GmbH vom Januar 2008 (vgl. act. B. 5 in KSK 13 57 bzw. act. C. 5 in KSK 13 55), einen Auszug aus dem UID-Register des Bundesamtes für Statistik (vgl. act. B. 6 in KSK 13 57) und den Mailverkehr vom November 2012 zwischen der X._____AG und Y._____ (vgl. act. B. 7 in KSK 13 57 bzw. act. C. 6 in KSK 13 55) ein. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten in beiden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. 5. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19, N. 22; Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 21 zu Art. 80). 6. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja am 4. Oktober 2012 abgeschlossene Vergleich (vgl. act. E. 1 1/2 in KSK 13 55) als definitiver Rechtsöff-
Seite 11 — 18 nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu gelten hat. Gemäss Ziffer 1. des Vergleichs anerkannte Y._____ die Forderung der X._____AG ihm gegenüber in der Höhe von Fr. 385‘000.-. Die X._____AG anerkannte in Ziffer 3. gegenüber der A._____AG einen Zahlungsbetrag für das Mobiliar von 70% der vorgelegten Rechnungen, höchstens aber einen Betrag von Fr. 250‘000.-. Y._____ war zudem gemäss Ziffer 4. des Vergleichs berechtigt, seinen Schuldbetrag mit dem Guthaben der A._____AG zu verrechnen. Die Verrechnung war anteilsmässig je zur Hälfte gemäss Ziffer 2. des Vergleichs vorzunehmen. Die X._____AG macht im Beschwerdeverfahren KSK 13 55 die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäss Art. 120 des Obligationenrechts (OR; SR 220) geltend, da die Forderung von der A._____AG nicht an Y._____ abgetreten worden sei. Somit sei es ihm auch nicht erlaubt, die Forderungen der A._____AG ihr gegenüber zur Verrechnung zu bringen, da die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderungen nicht gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie soeben ausgeführt, verpflichtete sich Y._____, der X._____AG einen Betrag von Fr. 385‘000.- zu bezahlen. Der Schuldbetrag war in zwei Raten à Fr. 192‘500.- bis zum 15. November 2012 beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2012 zu bezahlen. Die X._____AG anerkannte gegenüber der A._____AG ein Guthaben für das Mobiliar im Umfang von 70% der vorgelegten Rechnungen, höchstens aber einen Betrag von Fr. 250‘000.- . Y._____ wurde in Ziffer 4. des Vergleichs zudem berechtigt, seinen Schuldbetrag mit dem Guthaben der A._____AG zu verrechnen. Wie Y._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 (vgl. act. A. 2 in KSK 13 55) zutreffend vorbringt, wurde der Vergleich der Schlichtungsbehörde vom 4. Oktober 2012 von der A._____AG unterzeichnet, womit sie mit dem Vergleich und der Verrechnung gemäss Ziffer 4. zweifelsfrei einverstanden war. Die entsprechende Abtretungserklärung war somit im Vergleich selbst vorhanden. Y._____ konnte somit die anerkannte Forderung in der Höhe von Fr. 385‘000.- durch Verrechnung mit Forderungen der A._____AG gegenüber der X._____AG tilgen. Es kann somit keinesfalls von einer unrichtigen Rechtsanwendung gesprochen werden. Die X._____AG beantragt in ihrer Beschwerde vom 23. September 2013 (vgl. act. A. 1 in KSK 13 55), es sei ihr die Rechtsöffnung für den eingeforderten Betrag in der Höhe von total Fr. 270‘000.- nebst Zins zu 5% und für die Betreibungskosten zu erteilen. Sie hat ihre Beschwerde indessen nur mit der Unzulässigkeit der Verrechnung begründet; eine weitergehende Begründung fehlt gänzlich. Selbst wenn die Verrechnung ausgeschlossen gewesen wäre, hätte die X._____AG gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO in der Beschwerdeschrift allenfalls eine weitergehende substantiierte Begründung vortragen müssen, weshalb sie das Dispositiv geändert haben will. Da-
Seite 12 — 18 mit trägt sie die Begründungslast. Der blosse Verweis auf vorinstanzliche Akten vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 321 und N. 18 zu Art. 311). Da die X._____AG ihre Begehren in der Beschwerde selber nicht weiter als mit der Unzulässigkeit der Verrechnung begründete, ist auf diese nicht weiter einzutreten. Die Beschwerde der X._____AG im Beschwerdeverfahren KSK 13 55 erweist sich damit als unbegründet, womit sie, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist. 7. a) Y._____ bringt in seiner Beschwerde vom 24. September 2013 (vgl. act. A. 1 in KSK 13 57) unter anderem vor, dass die X._____AG nebst dem Betrag von Fr. 115‘000.- Fr. 20‘000.- von der Schweizerischen Steuerverwaltung in Bern, somit insgesamt Fr. 135‘000.- in Geld erhalten habe. Die in der Rechnung der Pomatti AG vom 11. Juni 2008 und in der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 geltend gemachten Verrechnungsforderungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. So wären das Mobiliar Interlübke gemäss Position 01 in der Höhe von Fr. 284‘760.13, die Lampen von Nimbus gemäss Position 04 in der Höhe von Fr. 20‘238.09 und das Bett Eastborn gemäss Position 05 in der Höhe von Fr. 15‘439.27 zu berücksichtigen gewesen, da es sich zweifelsfrei um Mobiliar handle, welches gemäss dem Vergleich vom 4. Oktober 2012 in Verrechnung gebracht werden dürfe. Das gleiche gelte für die Rechnung für die B&O Fernseher in der Höhe von Fr. 29‘985.- und die Montagekosten von Fr. 6‘928.05. So erhalte man den Betrag von Fr. 357‘350.54. 70% dieser Summe würden Fr. 250‘145.38 entsprechen. Somit sei die Rechnung der A._____AG in korrekter Höhe erstellt worden. Der Maximalbetrag von Fr. 250'000.- sei somit korrekt in Rechnung gestellt und in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Y._____ bringt damit sinngemäss vor, die Forderung der X._____AG ihm gegenüber in der Gesamthöhe von Fr. 385‘000.- durch eine Zahlung in der Höhe von Fr. 135‘000.und durch Verrechnung mit dem Mobiliar gemäss dem Vergleich vom 4. Oktober 2012 getilgt zu haben. b) Die Vorinstanz führt in ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 9. September 2013 aus, dass die X._____AG die beiden Zahlungen von Y._____ in der Höhe von jeweils Fr. 57‘500, somit insgesamt Fr. 115‘000.-, anerkannt habe. Dies ist von den Parteien in den vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben. Nicht nachgewiesen wurde hingegen die angebliche Zahlung der Schweizerischen Steuerverwaltung in der Höhe von Fr. 20‘000.-. Ausgehend von einer Gesamtforderung von Fr. 385‘000.- verbleibt damit die Zahlung von zwei Beträgen à
Seite 13 — 18 Fr. 135‘000.-. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Y._____ gemäss dem Vergleich die Möglichkeit offen stehe, 70% beziehungsweise maximal Fr. 250‘000.der noch offenen Fr. 270‘000.- durch Verrechnung mit Forderungen seiner Firma A._____AG gegenüber der X._____AG zu tilgen. Die Vorinstanz anerkannte die Rechnung der Firma Futterknecht vom 12. beziehungsweise 27. August 2008 in der Höhe von Fr. 256‘200.- (vgl. act. E. 1 2/4 in KSK 13 55) als für die Verrechnung zulässig. Anderweitige Rechnungen würden sich hingegen nicht bei den Akten befinden. Die Rechnung der Pomatti AG vom 11. Juni 2008 würde sich auf eine B&O Anlage beziehen. Eine derartige Anlage sei eher technischen Apparaten zuzuordnen und nicht als Mobiliar zu qualifizieren, weshalb der entsprechende Rechnungsbetrag von Fr. 76‘500.- nicht zu berücksichtigen sei. Y._____ stehe somit eine Verrechnungsforderung zu, welche sich aus dem Vergleich und einer Rechnung für die Möblierung ergeben würde. Diese belaufe sich auf 70% des Rechnungsbetrages von Fr. 256‘200.-, mithin auf Fr. 179‘340.-. Dieser Betrag sei gemäss dem Vergleich vom 4. Oktober 2012 je zur Hälfte an die per 16. November 2012 und 1. Januar 2013 zahlbaren Raten anzurechnen. Der X._____AG sei somit für Fr. 45‘330.- zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. November 2012, sowie für Fr. 45‘330.- zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 2013 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die definitive Rechtsöffnung wird – wie bereits dargelegt – abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden geleistet werden. Tilgung, Stundung und Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste. Massgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt, bis zu dem die Tilgung, Stundung oder Verjährung im Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden konnte (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 81; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 142). Tilgung kann dabei nicht nur durch Bezahlung in Geld, sondern auch durch Verrechnung oder Erlass erfolgen (vgl. BGE 115 III 100; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 54). d) Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann Tilgung durch Verrechnung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehalt- und bedingungslose Anerkennung der Ge-
Seite 14 — 18 genpartei belegt ist. Das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Die Gegenforderung muss folglich auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (vgl. BGE 115 III 100; PKG 1990 Nr. 31; Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juli 2010 KSK 10 42 E. 2. e)). Ferner muss der Schuldner sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderung, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG). e) Da, wie soeben erwähnt, der angeblich bezahlte Betrag der Schweizerischen Steuerverwaltung in der Höhe von Fr. 20‘000.- nicht berücksichtigt werden kann, steht dieser noch eine Forderung in der Höhe von Fr. 270‘000.- gegenüber Y._____ zu. Die X._____AG anerkannte im Vergleich vom 4. Oktober 2012 einen Verrechnungsanspruch von Y._____ für Mobiliar im Umfang von 70% der vorgelegten Rechnungen beziehungsweise von maximal Fr. 250‘000.-. Die Vorinstanz anerkannte in ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 9. September 2013 einen Verrechnungsanspruch von Y._____ für die Rechnung der Firma Futterknecht vom 12. beziehungsweise 27. August 2008 in der Höhe von Fr. 256‘200.- (vgl. act. E. 1 2/4 in KSK 13 55). Die Rechnung der Pomatti AG vom 11. Juni 2008 in der Höhe von Fr. 76‘500.- (vgl. act. E. 1 2/6 in KSK 13 55) wurde nicht zur Verrechnung zugelassen und die Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 in der Höhe von Fr. 270‘000.- (vgl. act. E. 1 2/3 in KSK 13 55) blieb unerwähnt. Es ist nun anhand dieser im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen der Pomatti AG vom 11. Juni 2008 und der A._____AG vom 16. November 2012 zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, einzelne Positionen dieser Rechnungen zur Verrechnung zuzulassen. Aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO müssen die von Y._____ erst im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Unterlagen unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu oben E. 4.). Im Zusammenhang mit der Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 ist festzuhalten, dass einzelne Positionen in der von der A._____AG erstellten Pauschalrechnung grundsätzlich als Mobiliar qualifiziert werden könnten. Dieser Rechnung an die X._____AG ist aber im Gegensatz zu der von der Vorinstanz zugelassenen Rechnung der Firma Futterknecht vom 12. beziehungsweise 27. August 2008 nirgends zu entnehmen, ob die einzelnen Positionen, beispielsweise das Mobiliar Interlübke in der Höhe von Fr. 284‘760.13, auch tatsächlich bestellt beziehungsweise überhaupt geliefert worden sind. Die Rechnung enthält
Seite 15 — 18 keine nachvollziehbare Zusammenstellung und die Beträge sind allesamt nicht ausgewiesen. In der Vereinbarung über die Möblierung eines Mietobjektes vom 21. Juli 2006 (vgl. Anlage I in act. E. 1 2 in KSK 13 55) wird aber klar festgehalten, dass die Möbel zum Mietende nur gegen Vorlage der Originalrechnungen zu 70% des Kaufpreises von der X._____AG übernommen werden. Die Rechnung der A._____AG vom 16. November 2012 an die X._____AG ist zweifelsfrei keine Originalrechnung im Sinne der Vereinbarung und kann daher nicht zur Tilgung durch Verrechnung zugelassen werden. Die Vorinstanz hat diese somit zu Recht nicht zur Verrechnung zugelassen. Im Zusammenhang mit der Rechnung der Pomatti AG vom 11. Juni 2008 in der Höhe von insgesamt Fr. 76‘500.- bringt Y._____ in seiner Beschwerde vom 24. September 2013 vor, die B&O Fernseher in der Höhe von Fr. 29‘985.00 und die Montagekosten von Fr. 6‘928.05, somit insgesamt Fr. 36‘913.25, seien zur Verrechnung zuzulassen, da diese Positionen als Mobiliar zu qualifizieren seien. Der obengenannten Vereinbarung zwischen der X._____AG und Y._____ über die Möblierung eines Mietobjektes vom 21. Juli 2006 (vgl. Anlage I in act. E. 1 2 in KSK 13 55) ist zu entnehmen, dass Y._____ das Mietobjekt auf eigene Kosten möbliert. Er habe bei der Wahl der Möbel sicherzustellen, dass diese dem 5-Sterne-Standard der Hotel-Residenzen entsprechen. Weitere Ausführungen zur Möblierung sind nicht ersichtlich. Als Möbel wird gemäss Duden ein Einrichtungsgegenstand bezeichnet, mit dem ein Raum ausgestaltet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, der zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dient (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Moebel). Fernsehgeräte, geschweige denn Montagekosten, fallen damit, auch umgangssprachlich, nicht unter den Begriff des „Möbels“. Dass dem so ist, lässt sich auch damit begründen, dass in keinem der konsultierten Möbel- beziehungsweise Einrichtungshäusern Fernsehgeräte angeboten werden (vgl. beispielsweise auf www.futterknecht.com/einrichtungenmoebel/moebel/ wo ausschliesslich Betten, Liegen, Schränke, Sofas etc. angeboten werden; ebenso auf www.pfister.ch). Der Schluss der Vorinstanz, die B&O- Anlagen den technischen Apparaten zuzuordnen und nicht als Mobiliar zur Verrechnung zuzulassen, lässt sich daher nicht beanstanden. Somit kann der von Y._____ zur Verrechnung gebrachte Betrag in der Höhe von Fr. 36‘913.25 für die B&O- Anlagen inkl. Montagekosten ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden. f) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y._____ mit seinen Verrechnungsforderungen nicht durchgedrungen ist, womit der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. September 2013 vollumfänglich zu http://www.duden.de/rechtschreibung/Moebel http://www.futterknecht.com/einrichtungen-moebel/moebel/ http://www.futterknecht.com/einrichtungen-moebel/moebel/ http://www.pfister.ch
Seite 16 — 18 bestätigen und die Beschwerde von Y._____ im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beschwerde der X._____AG im Beschwerdeverfahren KSK 13 55, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann, als auch die Beschwerde von Y._____ im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 als unbegründet erweisen, womit diese abzuweisen sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren KSK 13 55 und KSK 13 57 auf insgesamt Fr. 1‘800.- = 2 Mal Fr. 900.- festgesetzt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da keine Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1‘800.- je zur Hälfte der X._____AG und Y._____ aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten von je Fr. 900.- werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 900.- verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da Y._____ mit seiner Beschwerde im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 unterlegen ist, hat er der X._____AG die im Beschwerdeverfahren KSK 13 57 entstandenen Auslagen und Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Da die Rechtsvertreterin der X._____AG keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen. Da Y._____ im Beschwerdeverfahren KSK 13 55 nicht anwaltlich vertreten war, hat er auch bei Abweisung der Beschwerde der X._____AG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Y._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2013 (vgl. act. A. 2 in KSK 13 55) sinngemäss eine Umtriebsentschädigung für seine Aufwendungen und Recherchen. Führt eine Partei ihren Prozess selber, das heisst zieht sie keinen berufsmässigen Vertreter bei, kann ihr gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Regelung zielt auf Fälle ab, in denen rechtlich bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Parteien ohne Vertreter prozessieren oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt. Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person erreicht werden. Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für
Seite 17 — 18 die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Dabei werden das Ausmass des für den Prozess erbrachten Zeitaufwandes einerseits und entgangener Verdienst oder verpasste Freizeit andererseits im Vordergrund stehen. Die Höhe einer angemessenen Umtriebsentschädigung ist dem grossen Ermessen des Gerichts anheimgestellt (vgl. zum Ganzen Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 96). Y._____ stellte zwar den Antrag um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung. Bezüglich der Höhe der Entschädigung machte er keine Angaben. Die Umtriebsentschädigung wird somit vom Gericht ermessensweise auf Fr. 250.- festgesetzt. Die X._____AG hat demnach Y._____ für das Beschwerdeverfahren KSK 13 55 in diesem Umfang mit Fr. 250.- zu entschädigen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde der X._____AG (KSK 13 55) wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde von Y._____ (KSK 13 57) wird abgewiesen. 3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren (KSK 13 55 und KSK 13 57) von Fr. 1‘800.- gehen je zur Hälfte zu Lasten der X._____AG und von Y._____ und werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 900.verrechnet. 4. Y._____ hat die X._____AG für das Beschwerdeverfahren KSK 13 57 mit Fr. 1‘000.- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 5. Die X._____AG hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren KSK 13 55 mit Fr. 250.- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: