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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.05.2013 KSK 2013 21

2 mai 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,711 mots·~9 min·5

Résumé

Festlegung des Notbedarfs | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 21 7. Juni 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Coray In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Oberengadin/Bergell vom 5. Februar 2013, mitgeteilt am 8. März 2013, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Festlegung des Notbedarfs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 8. November 2012 reichte die Y._____ ein Betreibungsbegehren gegen X._____, geboren am 1. Oktober 1942, beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (nachfolgend: Betreibungsamt) ein. Am 16. Januar 2013 stellte die Y._____ das Fortsetzungsbegehren gegen X._____ aufgrund des am 21. Dezember 2012 zugestellten Zahlungsbefehls für die Betreibung Nr. A._____ über insgesamt Fr. 40‘700.-- zuzüglich 5 % Zins dem Betreibungsamt zu. B. Das Betreibungsamt vollzog daraufhin am 5. Februar 2013 die Pfändung gegenüber X._____ und teilte ihm am 8. März 2013 in der Pfändungsurkunde mit, dass seine pfändbare Quote bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6‘300.-- Fr. 1‘820.-- betrage. Das Existenzminium berechnete das Betreibungsamt auf Fr. 4‘480.--, wobei es die jeweiligen Positionen wie folgt berücksichtigte: Notbedarf Schuldner Fr. 1‘200.--, Mietzins Fr. 900.--, Krankenkasse KVG/Unfall Fr. 610.--, Alimente Fr. 1‘550.--, Bahn-, Bus- und Autospesen Fr. 180.-- und Versicherungen Fr. 40.--. C. Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2012 an das Betreibungsamt beantragte X._____ eine Erhöhung seines Existenzminimums betreffend die Beitreibungen Nr. B._____ und Nr. C._____. Konkret forderte er eine Anpassung bzw. Erhöhung der jeweiligen Bedarfseinheiten auf folgende Beträge: Krankenkasse Fr. 678.80, Selbstbehalt Krankenkasse Fr. 25.--, Miete Fr. 2‘000.--, Fahrspesen Fr. 212.50, Versicherungen Fr. 12.-- und Pflegekosten Fr. 800.--. D. Das Betreibungsamt hatte seinerseits X._____ bereits mit Schreiben vom 22. März 2011 aufgefordert, Quittungen der bezahlten Krankenkassenprämien und Miete der letzten 3 Monte einzureichen, und für den Fall, dass genannte Dokumente nicht eingereicht würden, eine entsprechende Anpassung des Existenzminimums angedroht. E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 forderte das Betreibungsamt ergänzende Pfändungsunterlagen von X._____ ein. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 konnte sein Rechtsvertreter dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen. F. Gegen die Pfändungsurkunde vom 5. Februar 2013, mitgeteilt am 8. März 2013, reichte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 3 — 7 „1. Der Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde der Vorinstanz (Nr. D._____) sei aufzuheben. 2. Das von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer errechnete Existenzminimum von CHF 4‘480.00 sei aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Ausführungen anzupassen und neu festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Der Beschwerdeführer machte inhaltlich dieselben Ausführungen, welche er bereits in seinem Schreiben vom 21. Februar 2012 geltend gemacht hatte. G. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Pfändungsurkunde sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Auf die im Übrigen fristgemäss und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingelegte Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten. 2.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6‘300.-- erzielt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob das Betreibungsamt das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote zutreffend festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Walder/Kren Kostkiewicz, Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Hinweisen und Bundesgerichtspraxis, 18. Aufl., Zürich 2012, N 19-21 zu

Seite 4 — 7 Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Als weiterer Grundsatz gilt, dass sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG). b) Auf den vorliegenden Fall anwendbar sind die für den Kanton Graubünden geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs (Vonder Mühll, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 93 SchKG; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers muss daher im Folgenden auf ihre Richtlinienkonformität überprüft werden. -Notbedarf Schuldner von Fr. 1‘200.-- pro Monat Der monatliche Grundbetrag wurde vom Betreibungsamt auf Fr. 1‘200.-- belassen, obwohl der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben abwechslungsweise bei verschiedenen Betreuungspersonen aufhält (act. A.1, S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt einen Betrag von Fr. 1‘350.--, welcher ihm angeblich in den Vorjahren zugesprochen worden sei. Diesem Begehren ist nicht zu folgen. Gemäss den Richtlinien ergibt sich für einen alleinstehenden Schuldner nämlich ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1‘200.--. Davon abzuweichen, besteht kein Grund. Im Gegenteil könnte der vom Betreibungsamt berücksichtigte Grundbedarf von Fr. 1‘200.-ohne weiteres gekürzt werden, da bei dieser Wohnart nicht die vollen Kosten für Privatversicherungen, Radio bzw. Fernsehen, Unterhalt der Wohnungseinrichtung etc. anfallen (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 24 zu Art. 93 SchKG). Bezüglich dieser Position muss somit festgestellt werden, dass das Betreibungsamt bei einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.-- sehr nachsichtig mit dem Beschwerdeführer umgegangen ist. -Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat Der Beschwerdeführer macht einen Mietzins von Fr. 2‘000.-- gegenüber einem vom Betreibungsamt anerkannten Mietzins von Fr. 900.-- geltend. Hierzu gilt es folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, dass ein Betrag von Fr. 2‘000.-- für eine Einzelperson weit überhöht ist und der Beschwerdeführer unter dieser Position Miet- und Betreuungskosten vermischt, wurde nie nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich einen derartigen Betrag an Mietzinsen bezahlt.

Seite 5 — 7 Streng genommen hätte dieser Betrag bis zum Zahlungsnachweis (der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. März 2011 dazu aufgefordert) ganz gestrichen werden können. Stattdessen hat das Betreibungsamt sogar noch für eine Einzelperson akzeptable Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 900.-- anerkannt, weshalb diese Position nicht zu beanstanden ist. -Bahn, Bus- und Autospesen von Fr. 180.-- pro Monat Der Beschwerdeführer beantragt für Reisespesen einen monatlichen Betrag von Fr. 212.50. Vom Betreibungsamt wurden ihm Reisespesen von monatlich Fr. 180.-- gewährt. Der Beschwerdeführer hat nicht effektiv nachgewiesen, dass er in der Tat auf ein Generalabonnement angewiesen ist. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er wegen seiner Krankheit zu einer derartigen Wohnsituation gezwungen ist. Insofern muss festgehalten werden, dass das Betreibungsamt mit einem monatlichen Betrag von Fr. 180.-- für Reisespesen diese Position relativ grosszügig berechnet hat. Im Rahmen des dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens kann nicht davon gesprochen werden, dass dieser Betrag unverhältnismässig tief wäre, weshalb auch diese Position nicht zu beanstanden ist. -Versicherungen (Haftpflichtversicherung) von Fr. 40.-- pro Monat Diese Position ist bereits im Grundbedarf enthalten (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 24 zu Art. 93 SchKG). Trotzdem wurde sie vom Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 40.-- pro Monat gewährt. Grund für eine Beanstandung durch den Beschwerdeführer besteht somit offensichtlich nicht. -Pflegekosten von Fr. 800.-- pro Monat Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Luzern vom 6. Mai 2010 Pflegekosten von monatlich Fr. 800.-- geltend. Das Obergericht Luzern hält in besagtem Urteil lediglich fest, dass mit einer Anrechnung von Fr. 800.-- an Pflegekosten (im Scheidungsverfahren) der Krankheit des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen werde. Damit ist aber noch nicht belegt, dass in der Tat auch Kosten in dieser Höhe anfallen. Im Betreibungsverfahren müssen diese Kosten nachgewiesen werden, damit sie anerkannt werden können. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass sie nicht von einer Versicherung getragen werden. Ein solcher Nachweis ist vom Beschwerdeführer in keiner Form erfolgt, sodass diese Pflegekosten nicht anzurechnen sind.

Seite 6 — 7 -Krankenkasse KVG/Unfall von Fr. 610.-- pro Monat Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 678.80 pro Monat geltend, während ihm vom Betreibungsamt monatlich Fr. 610.-- gewährt wurden. Zu Recht weist das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme darauf hin, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur die Kosten der obligatorischen Grundversicherung (KVG) angerechnet werden können (BGE 134 III 323). Diese betragen gemäss den eingereichten Belegen Fr. 328.50 pro Monat (act. 15 des Betreibungsamtes). Somit war das Betreibungsamt gegenüber dem Beschwerdeführer sehr entgegenkommend, indem es ihm einen höheren Betrag, nämlich Fr. 610.--, zuerkannt hat. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum und mithin die pfändbare Quote korrekt und sehr grosszügig berechnet hat. Der Beschwerdeführer hätte im Gegenteil bei einer Beschwerde der Gläubigerin damit rechnen müssen, dass das Existenzminimum zu seinen Ungunsten verändert worden wäre. Somit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Unter diesen Umständen wird in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 4. Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG) kostenlos. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG können einer Partei oder ihrem Vertreter bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Davon ist im vorliegenden Fall abzusehen, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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