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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.12.2012 KSK 2012 85

12 décembre 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,121 mots·~16 min·7

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 85 13. Dezember 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Oktober 2012, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 28. März 2012 stellte das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell unter der Betreibungsnummer _111 einen Zahlungsbefehl mit der X. als Schuldnerin und der Y. als Gläubigerin über den Betrag von CHF 46‘452.15 nebst Zins von 5% seit dem 1. April 2012 auf den Betrag von CHF 43‘190.70 aus. Als Forderungsurkunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Unsere Rechnungen Objekt: A., B., 11562 vom 01.03.2011, CHF 15‘699.45/Restsumme 11565 vom 01.03.2011, CHF 27‘239.05/Restsumme 11497 vom 31.10.2011, CHF 252.20“ Der Zahlungsbefehl wurde am 3. April 2012 vertretungshalber an M. zugestellt, welcher in der Folge Rechtsvorschlag erhob. B. Am 9. Mai 2012 gelangte die Y. mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgericht Maloja. Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. _111 für den Betrag von CHF 43‘190.70 nebst Zins von 5% seit dem 1. April 2012 gegen die X. die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dem Gesuch legte sie unter anderem zwei Werkverträge zwischen den Parteien, zwei Unternehmerschlussabrechnungen, die im Zahlungsbefehl erwähnten Rechnungen Nr. 11562 und 11565, eine Zahlungsanweisung des Architekten vom 3. Mai 2011 sowie eine Mahnung der Y. an die X. vom 2. März 2012 bei. Die Gesuchstellerin führte aus, aus den Unterlagen ergebe sich, dass abzüglich von bereits erhaltenen Geldbeträgen von CHF 30‘000.- und CHF 50‘000.- aufgrund der Rechnungen noch ein Betrag von CHF 27‘239.05 sowie ein Betrag von CHF 15‘699.45 als Forderungen der Y. gegen die X. offen seien. C. Die X. nahm am 21. Mai 2012 dergestalt zum eingereichten Rechtsöffnungsgesuch der Y. Stellung, als dass sie dem Bezirksgericht Maloja einen Brief der X. an die Y., ebenfalls vom 21. Mai 2012, in Kopie zukommen liess, welchem „die Gründe zur Einstellung sämtlicher Zahlungen“ entnommen werden könnten. In diesem Brief liess die X. die Y. wissen, die von ihr mit der Bauleitung und der Kontrolle der Schlussrechnungen beauftragte Z. sei ihren vertraglichen Verpflichtungen in den letzten Monaten nicht mehr nachgekommen, was es der X. in Ermangelung der relevanten Unterlagen verunmögliche, die geltend gemachten Rechnungen zu prüfen und termingerecht zu bezahlen.

Seite 3 — 10 D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Oktober 2012, hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vom 9. Mai 2012 teilweise gut und gewährte in der Betreibung Nr. _111 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Betrag von CHF 42‘938.55, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2012, die provisorische Rechtsöffnung. Aus dem Entscheid geht als Begründung hervor, die Y. habe zwei von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Werkverträge eingereicht, aus welchen Forderungen von CHF 291‘383.40 sowie CHF 449‘612.55 hervorgingen. Daneben bestehe eine vom Architekten und Bauleiter Z. erstellte und unterzeichnete Zahlungsanweisung Nr. 197, welche sich auf die obengenannten Beträge beziehe und über CHF 90‘215.35, CHF 7‘829.60, CHF 9‘194.15 sowie CHF 15‘699.45 laute. Damit sei erstellt, dass die Forderung durch die beiden Werkverträge abgedeckt sei und diese Verträge hinreichende Rechtsöffnungstitel darstellten. Abzüglich von bereits erhaltenen Summen über CHF 30‘000.- und CHF 50‘000.- stehe der Y. somit noch ein Betrag von CHF 42‘938.55 zu. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten CHF 252.20 fehle jedoch ein Rechtsöffnungstitel, weshalb die Rechtsöffnung über diesen Betrag zu verweigern sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 12. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie beantragte, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 23. Oktober 2012 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. Dies unter Angabe der folgenden Gründe: Die Vorinstanz habe sich in ihrem Rechtsöffnungsentscheid auf zwei von der Beschwerdegegnerin eingereichte Werkverträge gestützt, aus welchen eine Werklohnforderung von einmal CHF 449‘612.55 und einmal CHF 291‘383.40 hervorgehe. Die vom Architekten und Bauleiter erstellte Zahlungsanweisung belaufe sich aber nur auf eine Restschuld von CHF 122‘938.55. Da die verschiedenen Beträge stark voneinander abwichen, fehle es an einem Zusammenhang zwischen der Zahlungsanweisung und den Werkverträgen. In gleicher Weise verhalte es sich bezüglich der im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechnungen Nr. 11562 und 11565, welche ebenfalls auf viel tiefere Beträge als die aus den Werkverträgen hervorgehenden lauteten. Zudem sei der Gläubiger, welcher sich in einem Rechtsöffnungsgesuch auf einen Werkvertrag als Rechtsöffnungstitel berufe, beweispflichtig dafür, dass er selbst seine Leistungen aus dem Werkvertrag erbracht habe. Vorliegend habe die Gesuchstellerin jedoch nicht einmal behauptet, die ihr aus dem Werkvertrag auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllt zu haben. Alles in allem erweise sich, dass die

Seite 4 — 10 geltend gemachte Forderung aufgrund der erwähnten Differenz der Beträge nicht nachvollziehbar sei und es dem Gesuch an einem Rechtsöffnungstitel fehle. F. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort am 29. November 2012 dar, die Differenz der verschiedenen Beträge resultiere daraus, dass die Werkverträge über zwei verschiedene Bauten errichtet worden seien, wobei sie selbst nur für eine dieser Bauten Werke erstellt habe. Aus dem Zahlungsbefehl müsse für den Schuldner hervorgehen, von wem er für welchen Betrag betrieben werde. Über diese Punkte könnten für die Beschwerdeführerin aber vorliegend nach Treu und Glauben keine Zweifel bestanden haben, da die wesentlichen Angaben dem Zahlungsbefehl entnommen werden könnten. Des Weiteren finde sich ein expliziter Bezug zwischen den Werkverträgen und der im Zahlungsbefehl geltend gemachten Summe. Somit sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Oktober 2012, am 12. November 2012 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin-

Seite 5 — 10 stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde also ein absolutes und umfassendes Novenverbot, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten oder in der Beschwerdeantwort zur Edition anbegehrten Dokumente, soweit sie der Vorinstanz nicht vorlagen, aus dem Recht gewiesen respektive nicht zur Edition eingeholt werden. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21). b) Vorliegend hat die Gesuchstellerin unter anderem zwei von der Gesuchsgegnerin unterschriebene Werkverträge sowie eine vom Architekten gestützt auf die ebenfalls eingereichten Rechnungen Nr. 11562 und Nr. 11565 unterzeichnete Zahlungsanweisung Nr. 197 vom 3. Mai 2011 vorgelegt. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Oktober 2012 angenommen, die beiden eingereichten Werkverträge bildeten den Rechtsöffnungstitel, und die eingereichte, vom Architekten Z. unterzeichnete Zahlungsanweisung verweise auf die beiden Werkverträge. Demgegenüber wendet die X. in ihrer Be-

Seite 6 — 10 schwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein, aus den Werkverträgen ergebe sich ein totaler Auftragswert von CHF 740‘995.95 (CHF 291‘383.40 + CHF 449‘612.55). Die Rechnungen, welche auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsurkunden angegeben seien, beliefen sich jedoch auf einen viel tieferen Betrag, weshalb kein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen und den beiden Werkverträgen hergestellt werden könne. Zudem sei die Gesuchstellerin, falls sie ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Werkvertrag stütze, beweispflichtig dafür, dass die gemäss Werkvertrag geschuldeten Arbeiten auch ausgeführt worden seien. Vorliegend habe die Gesuchstellerin jedoch nicht einmal behauptet, die Arbeiten gemäss Werkvertrag ausgeführt zu haben, und somit auch nicht bewiesen. c) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Angabe der Forderungsurkunde beziehungsweise des Forderungsgrundes) nicht darum geht, die Forderung nachzuweisen, sondern darum, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung und den Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will. Es soll sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist, weshalb die Nennung einer eigentlichen Forderungsurkunde beziehungsweise des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3, teilweise unter Hinweis auf BGE 121 III 18). Aus dem Hinweis im Zahlungsbefehl unter Nennung des Bauobjekts B. und der Rechnungen Nr. 11562 und Nr. 11565 mit Angabe der Forderungsrestsumme war es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich, zu erkennen, welches die Natur der Forderung und der Anlass der Betreibung war. Der eigentliche Rechtsöffnungstitel musste im Zahlungsbefehl nicht zwingend bezeichnet werden. Dieser wurde indessen Im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz hinlänglich bezeichnet. d) Der Beschwerdeführerin muss diesbezüglich entgegengehalten werden, dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja offenbar falsch auffasste. Dieser hat nämlich festgehalten, die eingereichte Zahlungsanweisung Nr. 197 beziehe sich auf die beiden Werkverträge. Damit hat er aber – zugegebenermassen auf missverständliche Weise und entgegen den weiteren Ausführungen – nicht die beiden Werkverträge, sondern die Zahlungsanweisung Nr. 197 als eigentlichen Rechtsöffnungstitel angesehen. Denn dort, wo eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden besteht, muss die eigentliche Anerkennungserklärung auf die weiteren Schriftstücke explizit Bezug nehmen (Staehelin, a.a.O.,

Seite 7 — 10 Art. 82, N 15). Sofern also die Zahlungsanweisung Nr. 197 auf die beiden eingereichten Werkverträge Bezug nimmt, erweist sich diese als eigentlicher Rechtsöffnungstitel. Die Zahlungsanweisung wurde vom Architekten, der Z., unterschrieben. Dass diese als von der X. mit der Bauleitung und der Kontrolle der Schlussrechnungen beauftragt und sie die X. rechtsgültig vertreten konnte, ergibt sich aus den Werkverträgen, welche als Bauobjekte die Häuser 1 + 2 auf den Parzellen _ + _ B. und als Architekten die Z. nennen, sowie aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012; dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten. Die X. erwähnte in ihrem Schreiben an die Y. vom 21. Mai 2012, welches sie auch dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Stellungnahme auf das Rechtsöffnungsgesuch der Y. einreichte, unter Nennung des Bauprojektes ausdrücklich, dass die Z. von ihr mit diesen Aufgaben betraut worden war. Auch in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Z. sei von ihr als Architekt und Bauleiter eingesetzt worden, womit sie die Vertretungsmacht der Z. bestätigt und anerkennt. Zudem kann im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die Vertretung anerkannt werden, wenn sie aufgrund der Umstände liquid oder gerichtsnotorisch erscheint (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 03 55 vom 17. Dezember 2003, E. 3.c; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 06 17 vom 2. Mai 2006, E. 3.b). Die X. muss sich demnach die Wirkung der Unterschrift der Z. unter die Zahlungsanweisung Nr. 197 als die Wirkung einer eigenen anrechnen lassen. Damit erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Vertretungsmacht des Architekten (vgl. PKG 1989, Nr. 32, S. 138 f.; Hürlimann, in: Gauch / Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1-37, Zürich 2009, Art. 33, N 3c). Dass der Z. vor dem 3. Mai 2011, als die Zahlungsanweisung Nr. 197 von dieser unterzeichnet worden war, der Auftrag entzogen worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan; solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Ferner geht aus der Zahlungsanweisung Nr. 197 die genau bezifferte Schuld im Betrag von CHF 122‘938.55 hervor. Abzüglich der unbestrittenermassen bereits erfolgten Zahlungen über CHF 30‘000.- und CHF 50‘000.- ergibt dies den Betrag von CHF 42‘938.55, über welchen der Bezirksgerichtspräsident Maloja die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Ebenso gehen aus der Zahlungsanweisung die Person des Schuldners und Gläubigers hervor. Mit der Unterschrift der Zahlungsanweisung hat der Architekt „bescheinigt, dass nachstehender Anweisungsbetrag ausbezahlt werden kann“, mithin hat er also, auch in Vertretung der Bauherrschaft und Beschwerdeführerin, den vorbehalts- und bedingungslosen Willen ausgedrückt, der Y. die besagte Summe bezahlen zu wollen. Somit erfüllt die Zahlungsanweisung Nr. 197 bereits sämtliche Erfordernisse an einen Rechtsöffnungstitel, weshalb die konkrete Bezugnahme auf die Werkverträge oder

Seite 8 — 10 auf weitere Dokumente keine zentrale Relevanz mehr erlangt. Damit erübrigt es sich auch, detaillierter auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Y. habe die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Werkverträgen weder behauptet noch bewiesen (vgl. zur Entbehrlichkeit einer solchen Behauptung: Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 99). Ohnehin müsste dieser Einwand, sofern die Beschwerdeführerin denn damit auszudrücken versuchte, die Y. sei ihren Verpflichtungen aus einem synallagmatischen Vertrag nicht nachgekommen, als ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum im Sinne des Art. 326 ZPO unbeachtet bleiben, wurde doch eine solche Tatsachenbehauptung vor der Vorinstanz nicht ansatzweise vorgetragen. e) Dennoch soll im Folgenden kurz geprüft werden, inwiefern ein inhaltlicher Konnex zwischen den eingereichten Dokumenten besteht, dies auch im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführerin, durch die Angaben im Zahlungsbefehl sei für diese nicht eindeutig gewesen, auf welche Schuld sich die Betreibung genau beziehe. In der Zahlungsanweisung Nr. 197 wird als Projekt angegeben: „229.2: Neubau Parz. _ + _ B., Haus 1 und Haus 2“. Daneben verweist die Zahlungsanweisung auf einen Vertrag „7/31.05.10“ sowie „4/31.05.10“. Als Auftrag ist angegeben „222/224 Spenglerarbeiten“ und „224 Bedachungen“. Die beiden beigelegten Werkverträge sind überschrieben mit „Werkvertrag Nr. 7 vom 31.05.2010“ sowie „Werkvertrag Nr. 4 vom 31.05.2010“. Als Projekt ist darauf jeweils angegeben: „229.2: Neubau Parz. _ + _ B., Haus 1 und Haus 2“. Der eine Werkvertrag ist ferner überschrieben mit „222/224 Spenglerarbeiten“, der andere mit „224 Bedachungen“. Unterschrieben sind die Verträge jeweils von der X., der Z., der Y. sowie der C.. Auf dem Zahlungsbefehl vom 28. März 2012 ist das Objekt „A., B.“ angegeben, sowie die Rechungen Nr. 11562, 11565 und 11497. Die Rechnungen 11562 und 11565 sind überschrieben mit „A. Haus 1, B., Spenglerarbeiten“ sowie „A. Haus 1, B., Bedachungsarbeiten“. Als „Bauvorhaben“ ist dabei jeweils angeführt: „Neubau Parz. _ + _, A. Ost, B.“. Damit verweisen alle von der Y. eingereichten Dokumente explizit aufeinander. Über den in der Rechnung Nr. 11497 geltend gemachten Betrag von CHF 252.20 hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung verweigert, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Bezüglich der Angaben auf dem Zahlungsbefehl ist zu beachten, dass die Angabe eines Rechtsöffnungstitels, wie bereits oben dargelegt, nicht zwingend ist. Es darf hingegen kein Zweifel darüber bestehen, welche Forderung vom Gläubiger in Betreibung gesetzt wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 40). Eine Unklarheit über die in Betreibung gesetzte Forderung ist nach den obigen Ausführungen vorliegend eindeutig nicht gegeben.

Seite 9 — 10 f) Der Vollständigkeit halber sei ferner auch noch darauf hingewiesen, dass die Y. schlüssig darzulegen vermochte, weshalb die von ihr geltend gemachte Forderung unterhalb der in den beiden Werkverträgen veranschlagten Summe zu liegen kam. Die beiden Werkverträge wurden jeweils für ein „Haus 1 und Haus 2“ abgeschlossen, wogegen die Y. jeweils nur Rechnungen für „Haus 1“ eingereicht hat. Es findet sich auf einem der Werkverträge ferner ausdrücklich der auch von der Y. im Rechtsöffnungsverfahren getätigte Hinweis, wonach die Y. zur Verrichtung von Arbeiten am „Haus 1“, die mitunterzeichnende C. jedoch für „Haus 2“ zuständig war. Es erscheint somit als plausibel, dass in den beiden Werkverträgen jeweils der Gesamtbetrag für die beiden Bauten aufgeführt wurde, wobei die Y. nur einen Teilbetrag, nämlich die Vergütung für die Arbeiten am „Haus 1“, geltend zu machen hatte. g) Für Verzugszinsen kann Rechtsöffnung erteilt werden, falls es sich um einen geringfügigen und leicht feststellbaren Betrag handelt. Vorliegend hat die Y. der X. am 2. März 2012 eine Mahnung über die Forderung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen zukommen lassen. Es kann daher ohne Weiteres, wie von der Vorinstanz gehandhabt, die provisorische Rechtsöffnung auch für Verzugszinsen von 5% auf den Betrag von CHF 42‘938.55 seit dem 1. April 2012 erteilt werden. 3. Damit wird die Beschwerde abgewiesen, womit die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 750.- festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat ausseramtliche Kosten von CHF 1‘750.- geltend gemacht, welche vorliegend als angemessen erscheinen, weshalb der Y. eine von der Beschwerdeführerin zu leistende ausseramtliche Entschädigung von CHF 1‘750.- zugesprochen wird.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.- gehen zu Lasten der X., welche die Y. zudem für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘750.ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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