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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2012 KSK 2012 84

30 novembre 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·813 mots·~4 min·7

Résumé

Zustellung der Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 84 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamt Landquart vom 30. Oktober 2012, zugestellt am 31. Oktober 2012, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch A., gegen Beschwerdeführer, betreffend Zustellung der Konkursandrohung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. November 2012 (Poststempel vom 8. November 2012), in das Schreiben des Betreibungsamtes Landquart vom 13. November 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y. AG am 14. Dezember 2011 dem Betreibungsamt Landquart ein Betreibungsbegehren gegen X. über CHF 3‘636.80 zustellte, – dass offenbar nach ergangenem Zahlungsbefehl die Gläubigerin am 22. Oktober 2012 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Landquart am 30. Oktober 2012 die Konkursandrohung ausstellte und diese am 31. Oktober 2012 der Mutter des Schuldners aushändigte, – dass X. dagegen am 7. November 2012 (Poststempel vom 8. November 2012) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem sinngemässen Begehren um Feststellung der Ungültigkeit der Zustellung der Konkursandrohung, – dass X. im Weiteren die Forderung der Gläubigerin bestritt, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Schuld betreffe seine Einzelfirma und seine Mutter sei nicht zeichnungsberechtigt; ebenso wenig lebe sie im gleichen Haushalt wie X., – dass das Betreibungsamt Landquart am 13. November 2012 auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass die Zustellung der Konkursandrohung gemäss der Vorschrift von Art. 72 SchKG zu erfolgen hat (vgl. Art. 161 Abs. 1 SchKG), – dass demgemäss die Konkursandrohung persönlich zu überbringen ist, wobei sich vorliegendenfalls gemäss Art. 64 SchKG bestimmt, welchen Personen die Betreibungsurkunde übergeben werden darf, – dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung die Betreibungsurkunde dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen ist; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zu-

Seite 3 — 5 stellung einer zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG), – dass gemäss Vermerk auf der Konkursandrohung diese der Mutter von X. ausgehändigt wurde, – dass dies indessen nur zulässig wäre, wenn sie im gleichen Haushalt mit ihrem Sohn X. leben würde, – dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Mutter im selben Haushalt wohnt, – dass diese Feststellung vom Betreibungsamt Landquart in seinem Schreiben vom 13. November 2012 nicht bestritten wird, so dass von der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal die gültige Zustellung vom Betreibungsamt zu beweisen ist, – dass die Zustellung der Konkursandrohung somit nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. BGE 5A_777/2011), – dass dieser Umstand indessen nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde führt, – dass eine nichtige Zustellung lediglich vorliegt, wenn der Schuldner von der betreffenden Betreibungsurkunde gar keine Kenntnis erhält (vgl. BGE 120 III 117; Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 23 zu Art. 64 SchKG), – dass eine mangelhafte, anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung nur zu wiederholen ist, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist, – dass ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung der Betreibungsurkunde dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; Angst, ebenda), – dass X. mit seiner innert 10 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung an seine Mutter und damit rechtzeitig eingereichten Beschwerde die fragliche Konkursandrohung bzw. eine Kopie davon mit einreichte und damit zum Ausdruck brachte, dass er diese rechtzeitig erhalten hat,

Seite 4 — 5 – dass dem Beschwerdeführer somit ein Rechtsschutzinteresse an der nochmaligen Zustellung der Konkursandrohung fehlt, zumal mit einer erneuten Zustellung keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung zu erwarten sind, – dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Höhe der Forderung in diesem Verfahrensstadium nicht zu hören ist, – dass unter diesen Umständen die Konkursandrohung als rechtsgültig zugestellt zu betrachten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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