Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 73 16. Oktober 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 10. August 2012, mitgeteilt am 14. September 2012, in Sachen des Y., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 12. August 2011 schlossen Y. als Vermieter und X. als Mieter einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus am _ in _ ab. Unter dem Punkt „Sicherheitsleistung/Kaution“ ist in dem Mietvertrag aufgeführt: „Fr. 4200.- zahlbar bis 6.9.2011“ Daneben wird im Vertrag festgehalten, es gälten die „Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages für Wohn- und Geschäftsräume, Ausgabe 2007, herausgegeben vom HEV GR“ als integrierender Bestandteil des Mietvertrages. Unter Ziffer 5 dieser allgemeinen Bedingungen wird, betreffend die Sicherheitsleistung, ausgeführt: „Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.“ B. Am 15. März 2012 stellte das Betreibungsamt Davos-Klosters unter der Betreibungsnummer 21200802 einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 4‘200.- nebst Zins von 5% seit dem 6. September 2011 und CHF 2‘151.- nebst Zins von 5% seit dem 1. März 2012 mit Y. als Gläubiger und X. als Schuldner aus. Als Forderungsgrund wurde bezüglich der CHF 4‘200.- „Sicherheitsleistung/Kaution“ und bezüglich der CHF 2‘151.- „Mietzins März 2012“ und „Nebenkosten März 2012“ aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde X. am 16. März 2012 zugestellt, dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. C. Auf Gesuch von Y. um die Erteilung der Rechtsöffnung vom 26. Juni 2012 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos entschied die Einzelrichterin SchKG am 10. August 2012, mitgeteilt am 14. September 2012: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21200802 des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 2‘151.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012 erteilt. 2. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21200802 des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Betrag von CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 2012 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei Y. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“
Seite 3 — 10 Zur Begründung über die Erteilung der Rechtsöffnung bezüglich des Betrages von CHF 4‘200.- führte das Bezirksgericht Prättigau/Davos aus, aus Ziffer 5 der allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Geschäftsräume gehe hervor, dass die Sicherheitsleistung bei einer Bank hinterlegt werden müsse. Der Schuldner habe zwar eine „Mietzinskautionsversicherung“ bei der Firma „swisscaution“ abgeschlossen, welche sich zur Zahlung aller Schulden bis zu einem Betrag von CHF 4‘200.- aus dem Mietverhältnis an den Vermieter verpflichte, aus Art. 257e Abs. 1 OR gehe jedoch hervor, dass der Vermieter die vom Mieter zu leistende Sicherheit bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen müsse. Daraus folge, dass X. sich vorliegend durch Unterzeichnung des Mietvertrages vom 12. August 2011 verpflichtet habe, die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 4‘200.- bei einer Bank zu deponieren, weswegen er seine dahingehende vertragliche und gesetzliche Pflicht nicht durch den Abschluss des Versicherungsvertrages erfüllt haben konnte. D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 1. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziffer 2 und 3 des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 10.08.2012/14.09.2012 seien aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 4‘200.00 sei abzuweisen. 2. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Entscheides seien im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 166.65, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) im Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.“ Zur Begründung merkte er an, im Mietvertrag vom 12. August 2011 sei nur eine Sicherheitsleistung/Kaution von CHF 4‘200.- vereinbart worden, jedoch nicht, dass diese in Geld oder in Wertpapieren zu leisten sei. Auch den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag sei dies nicht zu entnehmen. Des Weiteren stelle Art. 257e OR keine gesetzliche Grundlage zur Begründung einer Pflicht des Mieters dar, eine vereinbarte Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren zu leisten, vielmehr regle Art. 257e OR die weitergehenden Pflichten im Umgang mit der Sicherheitsleistung, falls diese in Geld oder in Wertpapieren geleistet werde. Da aber die Leistung der Sicherheit vertragsgemäss nicht auf Geld oder Wertpapiere
Seite 4 — 10 beschränkt worden sei, habe sie vorliegend durch besagten Vertrag mit der „swisscaution“ pflichtgemäss erfüllt werden können. E. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde unter Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. F. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Der Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 10. August 2012, mitgeteilt am 14. September 2012, ging der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach den Akten am 24. September 2012 zu. Damit erfolgte die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 frist- und daneben auch formgemäss, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt.
Seite 5 — 10 d) Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos habe den Mietvertrag vom 12. August 2011 unrichtig ausgelegt, indem sie eine vertragliche Pflicht des Mieters feststellte, dieser habe die vereinbarte Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren zu leisten und nicht etwa mittels davon abweichender Sicherheitserbringungen. Ist der Inhalt von Vertragspunkten zwischen den Parteien umstritten, so hat das Gericht diesen durch die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien – vorliegend des Mietvertrages vom 12. August 2011 – zu ermitteln. Es bedient sich dabei einerseits der sogenannten empirischen Auslegung, mit welcher der tatsächliche Wille der Parteien festzustellen versucht wird, andererseits der sogenannten objektivierten Auslegung, mit welcher zwar nicht der tatsächliche Wille der Parteien festgestellt, jedoch der Wille einer Partei sozusagen konstruiert werden kann, falls ein solcher zwischen abstrahierten, „vernünftigen“ Parteien und unter Beachtung des Vertrauensprinzips bestehen würde (Wiegand, in: Honsell / Vogt / Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 18, N 42; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 264 ff.). Die Anwendung des Vertrauensprinzips bedeutet dabei, dass einer Willenserklärung derjenige Inhalt zugeschrieben wird, welcher eine vernünftige Partei in ihr erblickt hätte und auf welchen sie daher vertrauen durfte. Das Ergebnis der empirischen Auslegung gilt dabei als Tatfrage, welche demgemäss im Beschwerdeverfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann, wogegen es sich bei der objektivierten Auslegung um eine Rechtsfrage, welche mithin von der Beschwerdeinstanz frei überprüft werden kann, handelt (BGE 133 III 681 = Pra 97 (2008) Nr. 65 E. 3.3 S. 437; Wiegang, a.a.O., Art. 18, N 42). e) Der Beschwerdeführer scheint selbst davon auszugehen, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung des Vertragsinhalts in Willkür verfallen, rügt er doch die „offensichtlich unrichtige“ Feststellung desselben durch die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos. Bezüglich der Frage, wie weit die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden im vorliegenden Fall zu reichen vermag, ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Mietvertrag und bei den Bestandteil desselben bildenden „Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Geschäftsräume“ um vorgedruckte Formulare, herausgegeben vom Hauseigentümerverband Graubünden, handelt. Die einzelnen Vertragspunkte sind somit nicht durch Verhandlungen der Parteien zustandegekommen, sondern wurden vom Vermieter dem Mieter lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt. Solche vorgefertigten Vertragsbedingungen sind jedoch nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, womit dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung der Frage,
Seite 6 — 10 ob, ausgehend von den einzelnen Vertragspunkten, ein Konsens zwischen den Parteien in dem vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz angenommenen Umfang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat, freie Kognition zukommt (Jäggi / Gauch, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Band V.1.b, Zürich 1980, N 426; Huguenin, a.a.O., N 265). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheit zu hinterlegen (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar, ausser die betreibende Partei habe ihren Teil der Vertragsleistung bereits pflichtgemäss erfüllt oder die betriebene Partei sei vorleistungspflichtig gewesen (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 98 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Sicherheitsleistung durch den Mieter an den Vermieter zu beurteilen. Diese hatte vertragsgemäss bis zum 6. September 2011 zu erfolgen, wobei der Mietbeginn und damit der Beginn der Leistungspflicht des Vermieters vertraglich auf den 12. September 2011 festgelegt wurde, weshalb die mietende Partei bezüglich der Sicherheitsleistung vorleistungspflichtig war. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorleistungspflicht vorliegend eine beständige oder eine unbeständige war. Wesen der beständigen Vorleistungspflicht ist, dass mit deren Erfüllung die Fälligkeit der Gegenleistung erst begründet wird, diese also relativ zu der Vorleistung steht, während im Falle einer unbeständigen Vorleistungspflicht zwei Termine für die Vorleistung und die Gegenleistung bestimmt wurden, wobei der Termin der Vorleistung zeitlich vor denjenigen der Gegenleistung gelegt wurde (Leu, in: Honsell / Vogt / Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
Seite 7 — 10 Basel 2011, Art. 82, N 8). Da die Nichterfüllung der Vorleistung in diesem Fall das Eintreten der Fälligkeit der Gegenleistung nicht zu verhindern vermag, gilt ein zweiseitiger Vertrag mit unbeständiger Vorleistungspflicht dann nicht als Rechtsöffnungstitel bezüglich der Vollstreckung dieser Vorleistungspflicht, wenn in der Folge aufgrund des Unterbleibens der Vorleistung nicht auch die Gegenleistung vertragskonform erbracht wurde. Im vorliegenden Mietvertrag wurden zwei Termine für die Sicherheitsleistung des Mieters und die Besitzeseinräumung an der Wohnung zu Wohnzwecken durch den Vermieter festgelegt, weshalb die Vorleistungspflicht der Mietpartei als unbeständige anzusehen ist. Nach der sogenannten Basler Rechtsöffnungspraxis können jedoch auch zweiseitige Verträge als rechtsöffnungsgenügliche Schuldanerkennungen für die einer Partei obliegenden Vertragsleistungen behandelt werden, sofern, unter anderem, die Partei, deren Leistung vollstreckungshalber gefordert wird, nicht geltend macht, die andere Vertragspartei habe ihre Leistung nicht vertragsgemäss erfüllt (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 99). Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist und der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend gemacht hat, der Vermieter sei ihm die vertragskonforme Besitzeseinräumung an der Wohnung schuldig geblieben, stellt der Mietvertrag vom 12. August 2011 eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG dar und berechtigt damit grundsätzlich zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 3.a) Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos habe zu Unrecht aus Art. 257e Abs. 1 OR eine gesetzliche Pflicht abgeleitet, die Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter habe mittels Geld oder Wertpapieren zu erfolgen. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Art. 257e Abs. 1 OR regelt lediglich, wie vom Vermieter mit der Sicherheitsleistung des Mieters umzugehen ist, falls diese in Geld oder in Wertpapieren erfolgt ist, hingegen lässt sich daraus keine Verpflichtung ableiten, eine Sicherheitsleistung im Rahmen eines Mietverhältnisses habe zwingend mittels Geld oder Wertpapieren zu erfolgen (Weber, in: Honsell / Vogt / Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 257e, N 1). Ferner dient Art. 257e Abs. 1 OR offensichtlich dem Schutz der mietenden Partei, wird doch darin festgelegt, eine Sicherheitsleistung des Mieters in Geld oder in Wertpapieren sei vom Vermieter bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen. Es bewahrt den Mieter daher vor einer aus Geld oder Wertpapieren bestehenden Sicherheitsleistung an den Vermieter, die in dessen Vermögen übergeht (Weber, a.a.O., Art. 257e, N 2a). Mithin lässt sich aus Art. 257e Abs. 1 OR keine Pflicht des Mieters zu einer Sicherheitsleistung in Geld oder
Seite 8 — 10 Wertpapieren herleiten, im Gegenteil statuiert die Bestimmung durch den in Form einer Bedingung ausgestalteten ersten Halbsatz, dass vom Gesetzgeber offenbar auch an andere Formen der Sicherheitsleistung im Mietverhältnis gedacht wurde, welche nicht von Art. 257e Abs. 1 OR erfasst werden sollen. Es ist in diesem Sinne unter anderem die Möglichkeit einer Bürgschaft eines Dritten zu nennen, worum es sich bei der vom Beschwerdeführer mit der swisscaution SA eingegangenen „Mietkautionsversicherung“ handeln dürfte. Es ist daher zu prüfen, inwiefern der Mietvertrag vom 12. August 2011 und die Bestandteil desselben bildenden allgemeinen Vertragsbedingungen Raum für die Annahme lassen, die Parteien hätten die zu erbringende Sicherheitsleistung in anderer Form als durch die Übergabe von Geld oder Wertpapieren ermöglichen wollen. b) Der Beschwerdeführer führt aus, aus Ziffer 5 der „Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Geschäftsräume“ des Hauseigentümerverbandes Graubünden, die Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages bilden, lasse sich nicht ableiten, eine Sicherheitsleistung habe in Geld oder Wertpapieren zu erfolgen, da dieser Vertragspunkt nur den Inhalt des Art. 257e Abs. 1 OR wiederhole. Dieser Anschauung kann jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Wo nämlich Art. 257e Abs. 1 OR die Leistung der Sicherheit in Geld oder Wertpapieren ausdrücklich als Bedingung für die in der Folge bestehenden Pflichten des Vermieters festlegt, sagt die Ziffer 5 der besagten allgemeinen Bedingungen, der Vermieter müsse „die Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot […] hinterlegen“. Vernünftigerweise kann jedoch nur eine Leistung in Geld oder Wertpapieren bei einer Bank hinterlegt werden, jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern dieses Vorgehen im Falle einer Bürgschaftserklärung eines Dritten möglich sein soll. Eine alternative Sicherheitsleistung, von deren Möglichkeit Art. 257e Abs. 1 OR noch ausgeht, ist in diesem Vertragspunkt daher ausgeschlossen. Kein anderes Ergebnis lässt sich aus dem Schriftstück des Hauptvertrages herleiten, wird dort die Sicherheitsleistung doch angegeben mit „Fr. 4200.- zahlbar bis 6. 9. 2011“. Abgesehen davon, dass die Sicherheit eindeutig mit „Fr. 4200.- “, also mit einer Geldsumme – und nicht etwa mit einer Leistung „im Wert von CHF 4‘200.- “ oder „durch eine Bürgschaft in der Höhe von CHF 4‘200.- “ – angegeben ist, wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, diese Summe sei „zahlbar bis“, mithin sei das Geld dem Vermieter zu bezahlen, worauf dieser in der Folge gemäss der Regelung von Art. 257e Abs. 1 OR zu verfahren hat. Eine Bürgschaft eines Dritten kann jedoch schon begriffsmässig nicht an jemanden „gezahlt“ werden. Eine Auslegung des Vertragsinhalts nach dem Vertrauensprinzip ergibt demgemäss, dass mit den betreffenden Formulierungen vernünftiger-
Seite 9 — 10 weise nur eine Sicherheitsleistung in Geldform gemeint gewesen sein kann, und auch von der anderen Vertragspartei vernünftigerweise so aufgefasst werden musste. c) Die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Davos/Prättigau hat demnach zu Recht die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 4‘200.- als Sicherheitsleistung erteilt. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 300.- festgelegt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Da dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist, wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 4. Aus der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter der Grenze von CHF 5‘000.- verbleibenden Streitwert folgt nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZPO, dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: