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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.10.2012 KSK 2012 71

8 octobre 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·704 mots·~4 min·6

Résumé

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 71 09. Oktober 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch A., Schallengasse 31, 4313 Möhlin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 30. Juli 2012, mitgeteilt am 31. August 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. September 2012 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Chur vom 18. September 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 03. Oktober 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Betreibungsamt Chur auf Gesuch von X. am 11. April 2012 gegen Y. einen Zahlungsbefehl über Fr. 30‘000.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess,  dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 19. April 2012 zugestellt wurde und dieser dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob,  dass die Gläubigerin am 26. Juli 2012 das Fortsetzungsbegehren stellte,  dass das Betreibungsamt Chur am 30. Juli 2012 die Pfändungseinvernahme durchführte und die Pfändung vollzog,  dass gemäss der am 31. August 2012 zugestellten Pfändungsurkunde beim Schuldner jener Betrag, welcher das monatliche Existenzminimum von Fr. 2‘042.00 übersteigt sowie die Hälfte des 13. Monatslohns gepfändet wurde,  dass X. dagegen am 10. September 2012 (Poststempel vom 11. September 2012) bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhob mit dem Antrag, dass der Schuldner sämtliche Geld-Transaktionen im In- und Ausland im Zeitraum vom 01. April 2009 bis 31. Mai 2010 zur Begutachtung offenlege und dieser darzulegen habe, von wo die Fr. 5‘000.00, welche am 17. Oktober 2011 zurückgezahlt worden seien, herkommen,  dass das Betreibungsamt Chur dazu am 18. September 2012 Stellung nahm,  dass Y. am 03. Oktober 2012 seine Vernehmlassung einreichte,  dass sich X. weder gegen die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Chur noch gegen das grundsätzliche Vorgehen bei der Pfändung beschwert,  dass sie vielmehr begehrt, das Betreibungsamt Chur habe weitere Abklärungen betreffend Geldtransaktionen und die Herkunft von Geldern für eine bereits getätigte Teilrückzahlung vorzunehmen,  dass es lediglich Aufgabe des Betreibungsamtes ist, die gegenwärtige finanzi-

Seite 3 — 4 elle Situation des Schuldners festzustellen, um daraus die notwendigen Schlüsse für die Pfändung zu ziehen,  dass es in diesem Zusammenhang nicht interessiert, von wo das Geld des Schuldners für eine bereits getätigte Rückzahlung stammte,  dass der Schuldner in seiner Vernehmlassung die Schuld gegenüber X. über Fr. 30‘000.00 anerkennt und ausführt, das Geld sei im Rahmen von Aktivitäten einer humanitären Organisation, welche er zusammen mit X. gegründet habe, ausgegeben worden,  dass diese Angaben mit dem in der Vereinbarung vom 28. Januar 2012, welche durch A. mitunterzeichnet wurde, genannten Verwendungszweck übereinstimmen,  dass das Betreibungsamt nach Lehre und Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 91 SchKG),  dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, konkrete Hinweise auf nicht offengelegte Vermögenswerte des Schuldner zu geben,  dass auch der Hinweis in der Beschwerde auf ein entsprechendes Gespräch zwischen X. und Y. zu vage ist, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Auszüge aus diesem Gespräch, welches auf versteckte Vermögenswerte von Y. hindeuten soll, beilegt,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a SchKG),  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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