Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 59 26. September 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker und Hubert Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Surselva vom 9. Mai 2012, mitgeteilt am 2. August 2012, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Lohnpfändung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 9. Mai 2012 erliess das Betreibungsamt Surselva eine Pfändungsverfügung gegen X.. Grundlage der Verfügung bildete die Betreibung Nr. 2120590 mit Forderung des Kantons Graubünden über CHF 2‘745.-, für welche die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden als Vertreterin des Gläubigers am 26. April 2012 das Fortsetzungsbegehren an das Betreibungsamt Surselva gestellt hatte. Die Gesamtforderung inklusive Zinsen belief sich in der Pfändungsurkunde auf CHF 3‘050.45. Da der Schuldner über kein vorhandenes pfändbares Vermögen verfügte, wurde vom Betreibungsamt eine Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG vorgenommen. Die Pfändungsverfügung wurde X. am 2. August 2012 zugestellt. B. Die pfändbare Lohnquote wurde vom Betreibungsamt Surselva mit CHF 1‘800.- monatlich veranschlagt. Der Ermittlung der pfändbaren Quote legte es die folgende Berechnung zugrunde: Lohn 6‘300.00 Bezug Alimente Total Einkünfte 6‘300.00 Grundnotbedarf 1‘200.00 Kinderzuschlag Alimente (1050.00 A., 800.00 B.) 1‘850.00 Mietzins inkl. Nebenkosten 500.00 Krankenkasse 337.00 Auswärtige Verpflegung 200.00 Arbeitsplatz-Fahrten / Autokosten 400.00 div. 13.00 Existenzminimum 4‘500.00 Betrag über Existenzminimum 1‘800.00 Abzug/Zulage Pfändbare Lohnquote 1‘800.00 C. Mit Eingabe vom 8. August 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob X. Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 9. Mai 2012. Er begehrte, die Pfändungsverfügung sei aufzuheben und es sei von einer Lohnpfändung abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit an das Betreibungsamt Surselva zur Vornahme einer angemessenen Lohnpfändung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, zwischen ihm und seiner Ehefrau sei ein Verfahren betreffend den Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen vor Bezirksgericht Surselva hängig, in dessen Rahmen er allenfalls zu Unterhaltszahlungen an seine Ehe-
Seite 3 — 9 frau und Tochter verurteilt werde, womit ab Zeitpunkt des Urteils die vom Betreibungsamt Surselva festgestellte pfändbare Quote nicht mehr gelte. Zudem sei der Mietzins, den er für seine Wohnung entrichte, nur im Umfang von CHF 500.- vom Betreibungsamt Surselva anerkannt worden, obgleich er monatlich CHF 1‘000.dafür aufwende. Auch zahle er neben Unterhaltsbeiträgen für seine Töchter A. und B. auch solche an seinen Sohn C., der nach Abschluss der Matura und einer beendeten Netzelektrikerlehre nun Studien der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich betreibe, und welchen er monatlich mit CHF 800.- unterstütze, welcher Betrag folglich zu seinem Existenzminimum hinzuzurechnen sei. D. Das Betreibungsamt Surselva legt demgegenüber in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar, die Pfändungsurkunde werde in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau des Schuldners erst bei Vorliegen des gerichtlichen Urteils über diesen Gegenstand abgeändert. Was die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. angehe, so habe dieser bereits eine Lehre abgeschlossen, mithin könnten die allenfalls fortdauernden Unterstützungszahlungen nicht in die Berechnung des Existenzminimums Eingang finden. Was den Mietzins anbelange, so bezahle X. zwar CHF 1‘000.- pro Monat an seine Mutter, bei welcher er wohne, jedoch seien in diesem Betrag auch Entschädigungskosten für die erfolgende Verpflegung und Wäschebesorgung enthalten. Solche seien aber bereits im Grundbedarf des Schuldners enthalten, weswegen sie nicht als Mietkosten geltend gemacht werden könnten. Der Betrag sei daher ermessenshalber auf CHF 500.- monatlich gesenkt worden. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Pfändungsurkunde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Einzige kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter ist nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzSchKG; BR 220.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 14a Abs. 1 GVVzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfü-
Seite 4 — 9 gung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Auf die vorliegend sowohl form- als auch fristgemäss eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 14a Abs. 2 GVVzSchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltserstellung und die zu tätigenden Nachforschungen alleinig der Aufsichtsbehörde obliegen würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer von sich aus die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben. So kann die Aufsichtsbehörde die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Notwendig ist die Mitwirkung einer Partei dann, wenn die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nicht ohne weitere Auskünfte der Parteien in allen relevanten Teilen kennt. Zumutbar ist die Mitwirkung, falls sie für die Parteien keinen unverhältnismässigen zeitlichen oder finanziellen Aufwand mit sich bringt (Cometta / Möckli, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 20a, N 11 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG unbeschränkt (Art. 14a Abs. 4 GVVzSchKG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Sie geht bei der Beurteilung der Beschwerde nicht über die Anträge der Parteien hinaus (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Erkennt die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als begründet, so verfügt sie die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung (Art. 21 SchKG). 3. Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt Surselva habe sowohl einen 13. Monatslohn gepfändet, als auch Kinderzulagen in der Höhe von CHF 760.-, die Teil des Lohns des Beschwerdeführers bildeten, mitgepfändet, obwohl dies nicht zulässig sei. Bezüglich des 13. Monatslohns ist festzuhalten, dass über diesen mitnichten eine Pfändung erfolgt ist. Vielmehr hat das Betreibungsamt Surselva erwogen, es sei „ein ev. ganzer 13. Monatslohn“ zu pfänden. Dies aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ausarbeitung der Pfändungsurkunde derart geringe und unsubstantiierte Angaben zu seinen Einkünften machte, dass es dem Betreibungsamt schlicht nicht möglich war, auf die Lohnstruktur des Beschwerdeführers detaillierter einzugehen. In ähnlicher Weise stellt sich der Sachverhalt im Falle der Kinderzulagen dar. So hat sich das Betreibungsamt auf die mündliche Aussage des Beschwerdeführers verlassen, er verfüge über ein monatliches Einkommen von CHF 6300.-. Die tatsächliche Höhe seines Einkom-
Seite 5 — 9 mens hat der Beschwerdeführer dabei nicht schriftlich belegen können, geschweige denn, ob in seinem Lohn Kinderzulagen enthalten seien. Anhand der schriftlichen Unterlagen musste sich für das Betreibungsamt Surselva ein widersprüchliches Bild ergeben. So ist anhand der eingereichten Bankauszüge ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2012 einen monatlichen Lohn von CHF 7‘500.- ausbezahlt erhielt. Dem Betreibungsamt gab er dann die Auskunft, sein Lohn betrage nur CHF 6‘300.-. Anhand des nun erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten Lohnausweises ergibt sich, dass der Nettolohn von X. im Juni 2012 CHF 6‘770.- betrug, und in den Folgemonaten offenbar CHF 6‘500.-. Ab Juni 2012 bildeten Kinderzulagen in der Höhe von jeweils CHF 760.- monatlich Bestandteile des Nettolohns. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind Leistungen der Familienausgleichskassen, zu welchen die Kinderzulagen zu zählen sind, unpfändbar. Zur Berechnung der pfändbaren Lohnquote wären daher in einem ersten Schritt vom Nettolohn die darin enthaltenen Kinderzulagen von CHF 760.- monatlich abzuziehen. Vorliegend hat das Betreibungsamt Surselva jedoch Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von monatlich insgesamt CHF 1‘850.- zu dessen Existenzminimum dazugeschlagen. Dass er zu diesem Betrag noch separat die Auszahlung der erhaltenen Kinderzulagen an seine Kinder tätige, hat der Beschwerdeführer jedoch weder behauptet, noch ergeben sich Hinweise dazu aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Es spricht daher nichts gegen die Annahme, die Kinderzulagen bildeten, wozu sie im Übrigen nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) auch gedacht sind, Bestandteil des vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhalts an seine Kinder, welchen er vorliegend mittels Geldzahlungen bestreitet. Es würde deshalb am Ergebnis der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nichts ändern, ob die Kinderzulagen vorerst vom Nettolohn abgezogen würden, um anschliessend auch die Unterhaltszahlungen nur in einem um die Kinderzulagen reduzierten Mass anerkennen zu können, oder ob die geleisteten Unterhaltszahlungen, unter Vernachlässigung des Abzugs der Kinderzulagen vom Ausganslohn, voll zum Existenzminimum hinzugerechnet würden. Es bleibt damit in diesem Punkt bei der Berechnungsweise des Betreibungsamtes Surselva. Festzuhalten ist, dass dieses die Kinderzulagen gar nicht separat ausweisen konnte, weil es offenbar nicht über die dazu erforderlichen Unterlagen verfügte. 4. Sofern der Beschwerdeführer rügt, es sei von einer Lohnpfändung im Hinblick auf ein zukünftiges Urteil betreffend die Unterhaltspflichten an seine Ehefrau abzusehen, so ist dem Betreibungsamt Surselva zuzustimmen, dass zur Durchführung einer Pfändung auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abzustellen ist (s. a.
Seite 6 — 9 Vonder Mühll, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93, N 17). Dies gilt nur schon deshalb, weil die dem vorliegenden Pfändungsverfahren zugrundeliegende Forderung durch die erfolgende Lohnpfändung in wenigen Monaten beglichen sein dürfte. Wann jedoch mit einem Urteil über die Ausgestaltung der Eheschutzmassnahmen zwischen X. und seiner Ehefrau zu rechnen ist, ist ungewiss; ebenso, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden wird. Die Handhabung des Betreibungsamtes, dass es nach einem erfolgten gerichtlichen Entscheid über die Regelung des Getrenntlebens von X. und seiner Ehefrau auf die Pfändungsberechnung zurückkommen wird, ist deshalb nicht zu beanstanden. 5. Es wird vom Beschwerdeführer beanstandet, das Betreibungsamt Surselva habe seine Mietkosten nur im Umfang von CHF 500.- berücksichtigt, obwohl dieser monatlich CHF 1‘000.- für seine Wohnkosten aufwende. In der Tat geht aus den eingereichten Bankauszügen hervor, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von CHF 1‘000.- an seine Mutter bezahlt, bei welcher er seit dem Auszug aus dem gemeinsamen ehelichen Haushalt Wohnung genommen hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag offenbar sowohl Unterkunft als auch Verpflegung abdeckt. Der Betrag für die Verpflegung und allfällige weitere Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, wie das Waschen der Kleidung, sind jedoch bereits durch die Berücksichtigung des Grundnotbedarfs von monatlich CHF 1‘200.- gedeckt. Der Geltendmachung von Wohnungsmietkosten kann somit nur noch ein Betrag zugrundegelegt werden, der auch tatsächlich den reinen Mietkosten entspricht (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93, N 26). Die Feststellung des Betreibungsamtes Surselva, dass von den monatlichen Zahlungen von CHF 1‘000.nur ein Betrag von CHF 500.- als effektive Wohnkosten angesehen werden kann, erscheint deshalb als angemessen, weshalb eine Erhöhung des Existenzminimums wegen Wohnungskosten vorliegend nur im Umfang von CHF 500.- zu gewähren ist. 6. Der Beschwerdeführer bringt vor, er bezahle seinem Sohn C., welcher ein Studium an der Universität Zürich absolviere, monatliche Unterhaltskosten von CHF 800.-, welche zur Existenzminimumsberechnung hinzuzuziehen seien. Betreffend eine Unterhaltszahlung an mündige Kinder, welche eine höhere Ausbildung, wie beispielsweise ein Hochschulstudium, absolvieren, hat das Schweizerische Bundesgericht erwogen, ein solcher Beitrag könne in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keinen Niederschlag finden (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E.
Seite 7 — 9 2.a = Pra 89 (2000) Nr. 123 S. 721; Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3). Dies, weil Unterhaltszahlungen an mündige Kinder nach Art. 277 Abs. 2 ZGB im Sinne einer rechtlichen Pflicht nur zu erfolgen haben, falls solche Unterhaltszahlungen den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfen. Die Zumutbarkeit ist aber angesichts einer erfolgenden Lohnpfändung zu verneinen. Es wäre demnach stossend, dass es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall aber noch viel mehr gerechtfertigt, da der Sohn des Beschwerdeführers, C., bereits über eine abgeschlossene Lehrausbildung, und nicht nur über eine Matura, verfügt. Des Weiteren ist vom Beschwerdeführer in keinster Weise dargelegt worden, inwiefern sein Sohn allenfalls noch Unterstützungsleistungen von dessen Mutter erhält oder ob dieser über ein eigenes Einkommen verfügt bzw. ein solches zumutbar wäre. Mithin hat das Betreibungsamt Surselva die Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 800.-, die der Beschwerdeführer an seinen Sohn C. leistet, zu Recht nicht berücksichtigt. a) Diesbezüglich würde sich allenfalls eine ähnliche Regelung bezüglich der Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine Tochter A. in der Höhe von monatlich CHF 1‘050.- rechtfertigen, ist doch auch diese nach den Angaben des Betreibungsamtes Surselva zumindest 19 Jahre alt und absolviert ebenfalls ein Studium. Wegen des im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens geltenden, in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG festgehaltenen Verbots der reformatio in peius ist jedoch von einer Anpassung der Pfändungsurkunde in diesem Punkt abzusehen und festzuhalten, dass das Betreibungsamt Surselva das ihm zustehende Ermessen jedenfalls wohlwollend zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt hat, indem es die Unterhaltszahlungen an dessen Tochter A. in die Pfändungsberechnung hat einfliessen lassen. b) Zu beachten ist jedoch, dass es für das mündige Kind, welchem Unterhaltsbeiträge zukommen und welches mit solchen in seiner Finanzplanung rechnet, einer unangemessenen Härte gleichkommen könnte, wenn die Unterhaltszahlungen abrupt eingestellt würden (s.a. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93, N 24, mit Begründung durch Verweis auf die Wohnkostenregelung). Dies wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn das mündige Kind im Vertrauen auf erfolgende Unterhaltszahlungen auf die Aufnahme eines ihm eventuell zumutbaren Nebenerwerbs verzichtet hat, um sich beispielsweise intensiverer Studienleistungen zu widmen. Es ist in einem solchen Fall zum Schutz des in Ausbildung stehenden Kindes eine gewisse Übergangsfrist einzurechnen, während dieser zum Beispiel Stipendien
Seite 8 — 9 beantragt oder die Studienleistung zugunsten eines Nebenerwerbs reduziert werden kann. Auch wenn im vorliegenden Fall, trotz der voraussichtlich kurzen Dauer der erfolgenden Lohnpfändung, eine unzumutbare Härte für den Sohn des Beschwerdeführers, C., darin erblickt werden könnte, dass diesem über einen kurzen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen seines Vaters zur Verfügung stünden, so ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, eingedenk seiner dargelegten und im Folgenden darzulegenden widersprüchlichen Angaben betreffend seine Einkünfte und Ausgaben und der daraus folgenden wohlwollenden Berechnung des Betreibungsamtes immer noch Dispositionsmöglichkeiten genügenden Ausmasses zur Verteilung seiner Ausgaben offenstehen, so dass X. für die Dauer der Lohnpfändung seinem Sohn C. und seiner Tochter A. allenfalls in geringem Umfang gekürzte Unterhaltszahlungen immer noch problemlos zu leisten imstande wäre. 7. X. hat dem Betreibungsamt Surselva angegeben, er leiste für seine aus der jetzigen Ehe stammenden Tochter B. monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 800.-, welches denn einen monatlichen Betrag dieser Höhe auch dem Existenzminimum von X. hinzugerechnet hat. Aus den eingereichten Bankauszügen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2012 monatlich lediglich CHF 500.- als Unterhalt für seine Tochter B. an seine Ehefrau bezahlt hat (Zahlungen von CHF 500.- vom 2. Februar 2012, 5. März 2012, 2. April 2012 und 2. Mai 2012, jeweils unter dem Vermerk: „Unterhaltszahlung B.“). Weitere Aufwendungen seitens des Beschwerdeführers für dessen Tochter B. sind nicht belegt. Auch bezüglich diesen Punktes ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Surselva in der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls nicht unangemessen zu dessen Lasten entschieden hat, als es aufgrund seiner Angaben eine pfändbare Lohnquote von CHF 1‘800.festlegte. 8. Aus den bisher dargelegten Gründen kann deshalb den Begehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, nicht stattgegeben werden. Stattdessen ist die Beschwerde abzuweisen und die ausgefertigte Pfändungsurkunde zu bestätigen. 9. Nach Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG: SR 281.35) werden im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu Lasten der Parteien keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: