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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2012 KSK 2012 32

14 août 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,912 mots·~20 min·10

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 32 22. August 2012 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. April 2012, in Sachen des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch C. gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen wurde A. unter anderem verpflichtet, an den Unterhalt von B., geboren am 25. Dezember 1991, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1‘000.-- zu bezahlen, wobei die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer Lehre oder der ordentlichen Schulausbildung des Unterhaltsberechtigten, mindestens jedoch bis zu dessen Mündigkeit dauert. Art. 277 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB wurden vorbehalten. Dieser Unterhaltsregelung lag die von A. und C. unterzeichnete und dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zur Genehmigung unterbreitete Ehescheidungskonvention vom 12. August 2008 zugrunde. Darüber hinaus wurde in besagtem Urteil festgelegt, dass der entsprechende Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter zugunsten von B. zu überweisen sei, solange er nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen seinen Vater stelle oder eine andere Zahlstelle bezeichne (Art. 289 Abs. 1 ZGB). B. B. besuchte die Sportmittelschule in Z., welche er – offenbar wegen ungenügender Leistungen – abbrechen musste. Seit dem 15. August 2011 absolviert er eine Lehre als Maurer bei der D. in Y., welche bis am 14. August 2014 dauern wird. B. verdient im ersten Bildungsjahr Fr. 1‘075.--, im zweiten Bildungsjahr Fr. 1‘478.-- und im dritten Bildungsjahr Fr. 2‘150.-- (jeweils Bruttolohn). C. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts X. vom 10. Februar 2012 (Betreibungs-Nr. _) wurde A. von seinem Sohn B. als Gläubiger und dessen Mutter C. als Gläubigervertreterin für den Betrag von Fr. 7‘000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2011 betrieben. Als Grund der Forderung wurden ausstehende Alimentenzahlungen an B. ab 1. August 2011 bis 29. Februar 2012 (7 Monate à Fr. 1‘000.--) und als Forderungsurkunde das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 13. Februar 2012 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 28. Februar 2012 gelangte C. als Vertreterin von B. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 7‘000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2011 zuzüglich der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.--. E. Mit Stellungahme vom 14. März 2012 beantragte A. die Abweisung des Gesuchs sowie die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 324.--

Seite 3 — 12 (inkl. MWSt). Zur Begründung des Antrags wurde geltend gemacht, dass das Rechtsöffnungsgesuch von der Mutter gestellt und unterzeichnet worden sei, eine Vollmacht des angeblichen Gesuchstellers B. indessen fehle, womit es auch an der Prozessführungsbefugnis mangle. Sodann habe B. mit dem erfüllten 18. Lebensjahr gegenüber dem Vater ein selbständiges Klagerecht, so wie dies auch in der Konvention bzw. im Urteil mit dem Hinweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB vermerkt sei. Das Urteil und die Scheidungskonvention seien keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG (recte: Art. 80 SchKG), da diese nur zwischen den Eheleuten gelten würden. Mit dem Erreichen des 18. Altersjahrs müsse B. sein Klagerecht direkt gegenüber dem Vater geltend machen. Aus der Scheidungskonvention könne er indes keine Ansprüche stellen, zumal über zwei Jahre weiter an die Schulausbildung bezahlt worden sei. Überdies sei B. nun in der Lehre und erhalte im 1. Lehrjahr Fr. 1‘075.-- brutto. Er bekomme somit mehr, als sich der Gesuchsgegner in der Konvention/Urteil bis und mit Mündigkeit zu zahlen verpflichtet habe. B. müsse sein Unterhaltsrecht nun direkt gegenüber Vater und Mutter geltend machen und ein Budget vorlegen; es dürfe nicht einseitig zulasten des Gesuchsgegners gehen. Mit Gutheissung der Rechtsöffnung würde B. über Fr. 2‘075.-- pro Monat verfügen. F. Mit Entscheid vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. April 2012, erkannte der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes X. für den Betrag von CHF 7‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2011 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.00 gehen zulasten des A.. Sie werden bei B. unter Regresserteilung auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Der Einzelrichter SchKG hielt in seiner Begründung fest, dass im Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Februar 2012 zwar lediglich die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beantragt, als Rechtsöffnungstitel jedoch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 bezeichnet worden sei. Dies schade dem Gläubiger jedoch nicht, da der Rechtsöffnungsrichter gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nämlich auch dann definitive Rechtsöffnung gewähren könne, wenn der Gläubiger nur provisorische Rechtsöffnung verlangt habe. Gemäss dem klaren Wortlaut des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 dauere die Unterhaltspflicht bis

Seite 4 — 12 zum Abschluss einer Lehre oder der ordentlichen Schulausbildung von B.. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass B. die Schulausbildung abgebrochen und im August 2011 eine Lehre als Maurer begonnen habe. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber B. seit August 2011 weiter bestehe. Des Weiteren sei der Unterhaltsbeitrag zugunsten von B. an die Kindsmutter zu überweisen, solange dieser nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Schuldner stelle oder eine andere Zahlstelle bezeichne. Dass B. das eine oder andere getan hätte, lasse sich den Akten nirgends entnehmen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit gutzuheissen und dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Kosten des Zahlungsbefehls sei jedoch keine Rechtsöffnung zu gewähren, da diese ex lege zulasten des Schuldners gingen. G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 4. Mai 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG Prättigau/Davos vom 19. März 2012, mitgeteilt am 23. April 2012, Proz. Nr. _, vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 stellte B., vertreten durch seine Mutter C., den Antrag, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. I. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilpro-

Seite 5 — 12 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b. Die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2012 gegen den am 23. April 2012 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2012 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. c. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 2. Grundsätzlich kann der Scheidungsrichter nur über Ansprüche von minderjährigen Kindern befinden (BGE 102 Ia 101 ff., ZR 100 (2001) Nr. 49 mit Hinweisen). Der unterhaltspflichtige Elternteil kann sich aber in einer Ehescheidungsvereinbarung – wie dies vorliegend geschehen ist – verpflichten, über die Mündigkeit der Kinder hinaus an deren Unterhalt beizutragen. Vorausgesetzt wird, dass das Kind im Zeitpunkt des Scheidungsurteils kurz vor der Mündigkeit oder bereits in Ausbildung steht und die Ausbildung selbst die Dauer des Scheidungsverfahrens übersteigt (BGE 112 II 199). B., geboren am 25. Dezember 1991, stand im Zeitpunkt des Scheidungsurteils (30. Oktober 2008) kurz vor der Mündigkeit und befand sich in Ausbildung. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos hat die Scheidungskonvention zwischen A. und C. genehmigt und zum Urteil erhoben, was zulässig war. Ob der festgesetzte Unterhaltsbeitrag in rechtlicher Hinsicht zulässig war, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen. Gegenstand des

Seite 6 — 12 Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung, das heisst, ob das Scheidungsgericht einen Mündigenunterhalt in Höhe von Fr. 1‘000.-- festlegen durfte, hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 könnte somit grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass B., vertreten durch seine Mutter C., mit Gesuch vom 28. Februar 2012 lediglich die provisorische Rechtsöffnung verlangt, der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem angefochtenen Entscheid hingegen die definitive Rechtsöffnung des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrags erteilt hat. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3), schaden aufgrund der Offizialmaxime sowie des Vertrauensprinzips falsch formulierte Gesuche dem Gläubiger nicht, so dass die definitive Rechtsöffnung auch dann bewilligt werden kann, wenn lediglich die provisorische verlangt worden ist (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 39 zu Art. 84 SchKG). Hierbei geht es nämlich um die reine Rechtsfrage nach der Qualifikation des Rechtsöffnungstitels und die Festlegung der vom Gesetz daran geknüpften Folgen für den Fortgang der Betreibung (PKG 1985 Nr. 28 E. 2). In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden. 3. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid offensichtlich übersehen, dass nicht die Mutter die Betreibung eingeleitet und das Rechtsöffnungsgesuch gestellt hat, sondern dass dies B. selbst war. Letzterer ist gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamts X. vom 10. Februar 2012, welcher die Grundlage für die Betreibung und das nachfolgende Rechtsöffnungsverfahren bildet, Gläubiger (Art. 69 und Art. 79 SchKG; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 9 zu Art. 69 SchKG). Er liess sich in der Betreibung lediglich

Seite 7 — 12 durch die Mutter vertreten, welche für ihn anschliessend auch das Rechtsöffnungsgesuch gestellt hat; dies durfte sie grundsätzlich tun (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Vertretungsbefugnis im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 48 vom 1. Juli 2011, E. 2.a.bb). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz macht somit nicht die Mutter die Unterhaltsbeiträge geltend, sondern B. selbst, vertreten durch seine Mutter. Insofern macht B. sehr wohl selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen seinen Vater geltend. Diesfalls bedarf die Mutter aber einer Vollmacht. Eine solche wurde der Vorinstanz nicht vorgelegt, sondern erst im Beschwerdeverfahren, datiert vom 20. Mai 2012 (act. C.1), eingereicht. Die Vertretung einer Prozesspartei – im vorliegenden Fall des mündigen B. – hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen, wobei diese in der Regel schriftlich zu sein hat (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7280). Fehlt eine schriftliche Vollmacht oder ist sie nur mündlich erteilt worden, so ist ein solcher Mangel innert einer gesetzlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat A. in seiner Eingabe vom 14. März 2012 auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hingewiesen; gleichwohl hat es die Vorinstanz unterlassen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Korrekterweise hätte sie eine Frist bzw. eine Nachfrist zur Beibringung einer schriftlichen Vollmacht ansetzen müssen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 132 ZPO; Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 132 ZPO). Das vorinstanzliche Verfahren leidet somit an einem Mangel, den letztlich keine der Parteien zu verantworten hat; weder der Gesuchsteller, weil keine Nachfrist angesetzt worden ist, noch der Gesuchsgegner, welcher auf den Mangel hingewiesen hat (vgl. BGE 120 V 413 E. 6.a S. 419 f.). Mit der nunmehr im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Vollmacht (act. C.1) wird allerdings dokumentiert, dass der Mutter bereits für das Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren – aller Wahrscheinlichkeit nach mündlich – die Vollmacht erteilt worden war und dass diese insgesamt ermächtigt ist, ihren Sohn B. zu vertreten. Zwar gilt im Beschwerdeverfahren das uneingeschränkte Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 1 f. zu Art. 326 ZPO). Der Umstand allerdings, dass dem Gesuchsteller im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht an-

Seite 8 — 12 gesetzt wurde, entspricht einem Handeln wider Treu und Glauben und stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Da die Beschwerde – im Gegensatz zur Berufung – kein vollkommenes Rechtsmittel ist und die Sach- und Rechtslage nicht frei überprüft werden kann (vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.), ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. Aufgrund dessen müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Im konkreten Fall stellt sich allerdings die Frage, ob es nicht einem überspitzten Formalismus gleichkäme, die von B. unterzeichnete Vollmacht vom 20. Mai 2012 allein des Novenverbots wegen nicht zuzulassen. So würde eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Nachfristansetzung für die Einreichung der entsprechenden Vollmacht denn auch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die soeben dargestellte Problematik ohnehin in den Hintergrund tritt, weil der angefochtene Entscheid – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. 4.a. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 wurden die Art. 277 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB ausdrücklich vorbehalten. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB kann die Unterhaltspflicht des Vaters ganz oder teilweise entfallen, soweit B. zugemutet werden kann, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln zu bestreiten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden kann der Einwand, die unterhaltsberechtigte Person habe die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht, wodurch die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB weggefallen sei, auch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden (PKG 1990 Nr. 30, 1983 Nr. 20; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 04 6 vom 18. Februar 2004, E. 7). Der Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist sodann an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits darf/durfte B. bei Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung haben und andererseits müssen den Eltern unter den gesamten Umständen weitere Leistungen zumutbar sein (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 23 zu Art. 277 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mit-

Seite 9 — 12 tel beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist es die Pflicht der Eltern, dem Kind eine Ausbildung zu verschaffen, die auf seine Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nimmt, und ihm so lange beizustehen, als es diese Ausbildung erfordert. Diese Pflicht gilt nicht nur für den Inhaber der elterlichen Gewalt, sondern sinngemäss auch für denjenigen Elternteil, der wegen der fehlenden Obhut über sein Kind lediglich mit finanziellen Leistungen an die Kosten der Erziehung und Ausbildung beizutragen hat. Auch er hat seinem Kind den Weg in die Zukunft und zur wirtschaftlichen Selbständigkeit soweit zu ebnen, als es seine Mittel erlauben (BGE 107 II 465 E. 5 S. 469; Hegnauer, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 277 ZGB). Der entsprechende Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB im Scheidungsurteil verbunden mit der Klausel, dass die beiden Söhne eigene Ansprüche gegen ihren Vater stellen können, ist nun aber dahingehend zu verstehen, dass der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag nur solange Bestand haben kann, als die Mutter als „Zahlstelle“ fungiert, B. seine Ansprüche gegenüber seinem Vater nicht selbständig geltend macht und sich ganz allgemein die Verhältnisse seit Urteilsfällung nicht wesentlich geändert haben. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. b. So besuchte B. im Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch die Sportmittelschule in Z. und verfügte folglich über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dessen verpflichtete sich A. in der vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos genehmigten und zum Urteil erhobenen Ehescheidungskonvention vom 12. August 2008 denn auch zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine beiden Söhne in Höhe von jeweils Fr. 1‘000.--. Aus den Akten geht nun aber hervor, dass B., welcher am 25. Dezember 2009 seinen 18. Geburtstag feierte und somit volljährig wurde, mittlerweile aus der Sportmittelschule ausgetreten ist und am 15. August 2011 eine Maurerlehre begonnen hat. Dabei verdiente er im ersten Lehrjahr brutto Fr. 1‘075.--; im zweiten und dritten Lehrjahr wird er jeweils über ein Monatseinkommen von brutto Fr. 1‘478.-- bzw. Fr. 2‘150.-- verfügen. Die genauen Gründe für diesen Wechsel können den Akten indes nicht entnommen werden, der Vater behauptet lediglich, sein Sohn sei lernfaul gewesen. Dass B. sich nunmehr für eine andere berufliche Entfaltungsmöglichkeit entschieden hat, bedeutet zwar noch nicht, dass der Vater von seiner Unterhaltspflicht befreit ist (vgl. auch die ähnliche Konstellation im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 04 6 vom 18. Februar 2004), besteht seine Beistandspflicht doch bis zum Zeitpunkt, in welchem ersterer eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird. Aufgrund der Aktenlage kann aber festgehalten werden, dass sich die Verhältnisse im konkreten Fall seit dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils erheblich verändert ha-

Seite 10 — 12 ben, und dass das Scheidungsurteil, bei welchem einzig die Eltern Parteien waren, unter diesen Umständen für die selbständige Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sohnes nicht mehr als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann. Bei den vorliegenden Verhältnissen muss ein allfälliger Unterhaltsanspruch – unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Vaters und der Mutter sowie der Eigenversorgungskapazität von B. – ohnehin neu bestimmt werden. Es ginge zu weit, wenn der Rechtsöffnungsrichter aufgrund der verbleibenden Angaben im Scheidungsurteil den Unterhaltsanspruch selbst berechnen würde. Dies ist – sofern sich die Parteien nicht zu einigen vermögen – vielmehr Sache des ordentlichen Richters. Ungeachtet dessen lassen sich den Akten aber auch keinerlei Auskünfte über das Existenzminimum bzw. den Grundbedarf von B. entnehmen. Weder geht daraus hervor, ob er alleine wohnt oder im Haushalt der Mutter, wo und wie er sich verpflegt, noch wie hoch die Krankenkassenprämie ist etc. Dass der Lehrlingslohn im ersten Jahr in Höhe von brutto Fr. 1‘075.-- hierfür kaum genügen dürfte, ist zwar anzunehmen, aufgrund der unbekannten Lebensumstände sowie der damit verbundenen notwendigen Ausgaben indessen keineswegs sicher. Folglich ist auch in keiner Art und Weise erstellt, dass B. neben seinem eigenen Einkommen aus Lehrlingslohn noch zusätzliche Unterhaltsleistungen seines Vaters in Höhe von monatlich Fr. 1‘000.-- benötigt. In diesem Zusammenhang hat A. denn auch zu Recht geltend gemacht, es fehle ein Budget (vgl. PKG 1990 Nr. 30). c. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. Oktober 2008 zu Unrecht einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die von B. geltend gemachte Forderung erblickt hat und der angefochtene Entscheid mithin auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Art. 320 ZPO). Allerdings bleibt es B. unbenommen, seine Ansprüche gegenüber dem Vater im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend zu machen und unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse überprüfen zu lassen. d. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO kann ein angefochtener Entscheid auch aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Da nun aber – soweit sich die Kommentare dazu äussern – im neuen Verfahren vor der Vorinstanz Noven nicht zulässig sind (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 327 ZPO), könnte die Vorinstanz nach Rückweisung die für die Beurteilung erforderlichen Beweise nicht ergänzen lassen. Aus diesem Grund bleibt es bei der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Seite 11 — 12 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 400.-- zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher dem Beschwerdeführer überdies die in den jeweiligen Verfahren entstandenen Auslagen und Kosten zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter von A. hat für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 324.-- (inkl. MWSt) geltend gemacht, welche als durchaus angemessen erscheint und ihm daher zuzusprechen ist. Da im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als den Umständen angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. März 2012 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamts X. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von B., welcher A. hierfür mit Fr. 324.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von B., welcher A. hierfür mit Fr. 500.-- (inkl. Bar-auslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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