Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 16/17 10. Juli 2012 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In den Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden der A . GmbH , Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Donald Reichenbach, Florastrasse 44, 8008 Zürich, sowie der B . A G , Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Hofstetter, Grafenaustrasse 5, 6304 Zug, gegen die Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012, betreffend Genehmigung Abbauplan Sägewerk W., hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.1. Im vom Konkursamt Z. über die C. AG in Liquidation durchgeführten Konkursverfahren fand aufgrund der rechtskräftig gewordenen Steigerungsbedingungen vom 25./31. Mai 2011 am 27. Juni 2011 die interne Steigerung statt, wobei der Zuschlag nur für die separat versteigerte Zugehör der selbständigen und dauernden Baurechte erfolgte. Ersteigert wurde die Zugehör (Sägereianlage) für den Preis von Fr. 20‘050‘000.-- von der A. GmbH (nachfolgend A. GmbH; act. 4 KA). Die Steigerungsbedingungen (act. 3 KA) enthalten unter anderem zahlreiche Bestimmungen über den Abbau der Sägereianlage. Vorgesehen ist unter Ziff. III./1.1, dass der Ersteigerer dem Konkursamt einen Abbauplan zu unterbreiten habe und die entsprechenden Arbeiten vom Konkursamt zu bewilligen seien. Abbau, Verpackung und Versand müssten spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Freihandverkaufsverfügung beendet sein, andernfalls der Ersteigerer für die Nutzung der Räumlichkeiten und Lagermöglichkeiten für jeden angefangenen Monat eine monatliche Pauschale von Fr. 29‘176.-- an das Konkursamt zu Gunsten der Grundpfandgläubigerin zu bezahlen habe (Ziff. III./1.2 und III./1.7.7). Diese Bestimmungen der Steigerungsbedingungen wurden nach der Steigerung in einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Konkursamt Z. und der A. GmbH vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA) überführt. Am 13. Juli 2011 erliess das Konkursamt Z. die Freihandverkaufsverfügung, worin die Bezahlung des Kaufpreises und einer Sicherheitsleistung über 1 Mio. Franken bestätigt wurde. Dieser Verfügung stimmte die A. GmbH am 22. Juli 2011 ausdrücklich zu (act. 6 KA). 2. Am 22. September 2011 wurden die beiden Baurechtsgrundstücke Y. (zu Lasten der Grundstücke Nrn._ des Grundbuchs W.) und X. (zu Lasten des Grundstücks Nr._ des Grundbuchs W.) als Gesamtheit mit einem Mindestangebot von 2 Mio. Franken für Fr. 2‘050‘000.-- von der B. AG (nachfolgend B. AG) ersteigert (act. 12 KA). In den ab dem 14. Juli 2011 aufgelegenen Steigerungsbedingungen wurde der Ersteigerer unter anderem zur Duldung der Erfüllung der im obgenannten, den Steigerungsbedingungen als Anhang 2 angefügten, zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen der A. GmbH und dem Konkursamt Z. enthaltenen Vereinbarungen bezüglich Abbau der Sägereianlage verpflichtet (act. 8 KA, Ziff. 12 lit. a). Am 29. September 2011 wurde der Erwerb beim Grundbuchamt W. zur Eintragung angemeldet und gleichentags vollzogen (act. 15 KA). 3. In der Folge scheiterten die Bemühungen des Konkursamts Z. und des Gläubigerausschusses, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag auf die B. AG zu übertragen bzw. letztere unter Übertragung der entsprechenden Rechte
Seite 3 — 20 und Pflichten anstelle des Konkursamts in den Vertrag eintreten zu lassen (act. 14 und 17 KA). In einer E-Mail der B. AG an das Konkursamt Z. vom 10. November 2011 wurde die ablehnende Haltung ersterer damit begründet, der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag enthalte, was den Abbau der Anlagen angehe, grosse Widersprüche. In der E-Mail vom 30. November 2011 wurde diese Auffassung wiederholt und gleichzeitig festgehalten, die Firma B. habe der Firma A. das Recht eingeräumt, die Anlagegüter bis zum 30. Juni 2012 am Standort ohne Abbaumassnahmen stehen zu lassen (act. 19 KA). 4. Ein erster, von der A. GmbH eingereichter Abbauplan vom 31. August 2011 (act. 9 KA) wurde vom Konkursamt Z. am 15. September 2011 zur Überarbeitung und Ergänzung zurückgewiesen (act. 11 KA). Eine zweite Version datiert vom 20. Oktober 2011 (act. 21 KA). Diese wurde von dem vom Konkursamt Z. beigezogenen Architekten geprüft und von den Beteiligten anlässlich einer Telefonkonferenz vom 20. Dezember 2011 (act. 24 und 25 KA) besprochen. Aufgrund immer noch bestehender Beanstandungen wurde auch diese Fassung vom Konkursamt Z. am 22. Dezember 2011 zur Überarbeitung und Ergänzung zurückgewiesen (act. 26 KA). Am 11. Januar 2012 wurde der abgeänderte Abbauplan dem Konkursamt Z. zur Prüfung eingereicht (act. 28 KA), welcher am 18. Januar 2012 der B. AG zur Stellungnahme zugestellt wurde (act. 29 KA). Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde indessen verzichtet (act. 30 KA). B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 erkannte das Konkursamt Z. was folgt: „1. Der von A. am 16. Januar 2012 eingereichte Abbauplan vom 11. Januar 2012 wird in Bezug auf die Demontage der Bauteile im Sinne der vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9) mit Auflagen genehmigt. 2. Der von A. im eingereichten Abbauplan vorgeschlagene Zeitplan wird nicht genehmigt. Der Abbau und Abtransport sämtlicher Anlageteile, die Gegenstand der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung sind, muss bis spätestens am 30. Juni 2012 abgeschlossen sein. Sollte der Abtransport nicht bis 30. Juni 2012 abgeschlossen sein, behält sich die Konkursverwaltung vor, den Abbau und Abtransport der Anlageteile auf Kosten von A. durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Konkursverwaltung sieht sich ermächtigt, hierfür insbesondere auch die von A. geleistete Sicherheitsleistung von CHF 1 Mio. zu verwenden. Die Konkursverwaltung kann zur Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes und zur Deckung der Kosten der Ersatzvornahme aber auch jede andere gesetzlich vorgesehene Massnahme ergreifen. 3. Bis zum Abtransport aller erworbener Anlageteile hat A. pro Monat eine monatliche Entschädigung von CHF 29‘166.-- an die Konkursverwaltung zu entrichten. Die Entschädigungspflicht beginnt am 1. Febru-
Seite 4 — 20 ar 2012. Die Entschädigung ist jeweils am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu bezahlen. Die Konkursverwaltung wird die Entschädigung nach Abzug von Inkasso- und Verwaltungsspesen und damit zusammenhängenden Kosten an B. weiterleiten. Die Konkursverwaltung verzichtet auf das Inkasso der Entschädigung, sofern B. schriftlich und unwiderruflich sowie zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der Entschädigung verzichtet. 4. Die Kosten des von der Konkursverwaltung beigezogenen Architekten D., V., werden in Anwendung von Ziffer 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrages A. auferlegt. In diesem Sinne wird A. verpflichtet, die bisherigen Auslagen im Zusammenhang mit dem Beizug des Architekten D. im Betrage von CHF 5‘832.00 an das Konkursamt zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer diesbezüglicher Auslagen bleibt vorbehalten. 5. (Rechtsmittelbelehrung).“ Das Konkursamt Z. hielt in seinen Erwägungen fest, dass die A. GmbH im Abbauplan vom 11. Januar 2012 eine Abbauzeit von 33 Wochen vorsehe, infolgedessen sich der Abbau bis Mitte März 2013 hinziehen werde. In Anbe-tracht der Tatsache, dass die konkursamtlichen Liquidationshandlungen abgeschlossen seien, die Schlussverteilung an die Gläubiger der Konkursitin und die Schlussverfügung aber erst erlassen werden könnten, wenn auch der Abbau der Sägereianlage abgeschlossen bzw. der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag erfüllt sei, könne dem von der A. GmbH beantragten Abbauende nicht zugestimmt werden. Nachdem letztere im Abbauplan vom 31. März 2011 einen Abbau von 18 Wochen vorgesehen habe, sei es vertretbar, für den Abbau der Sägereianlage eine Frist bis zum 30. Juni 2012 zu setzen. Dies umso mehr, als sich die B. AG bereit erklärt habe, einen Abbau bis zum 30. Juni 2012 zu dulden. Es bleibe der A. GmbH und der B. AG überlassen, die von der Konkursverwaltung vorgeschlagene Übernahmevereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls abzuschliessen. Möglich sei auch, dass diese Parteien eine Nutzungsvereinbarung unter sich abschliessen würden, womit die Abbauverpflichtung von der A. GmbH im zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag obsolet werde und das Konkursverfahren abgeschlossen werden könne. C.1. Gegen diese Verfügung liess die A. GmbH mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (KSK 12 16), wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde: „1. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei der im Abbauplan der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2012 enthaltene Zeitplan zu genehmigen, d.h. der Abbau und Abtransport sämtlicher Anlageteile, die Gegenstand des Zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrages vom 27. Juni 2011 sind, muss bis 31. März 2013 beendet sein.
Seite 5 — 20 3. Eine monatliche Entschädigung von CHF 29‘166 sei von der Beschwerdeführerin erst ab 1. April 2013 zugunsten der B. AG oder deren Rechtsnachfolgerin zu bezahlen, falls bis zu diesem Zeitpunkt der Abbau und Abtransport der oben in Ziff. 2 erwähnten Anlageteile nicht abgeschlossen ist.“ In ihrer Begründung bezeichnet die A. GmbH die vom Konkursamt Z. für den Abbau angesetzte Frist bis Ende Juni 2012 als völlig unangemessen und den konkreten Umständen nicht entsprechend. Die angefochtene Verfügung beruhe offensichtlich auf einem falschen Tatbestand, gehe das Konkursamt Z. doch davon aus, dass die B. AG gesagt habe, sie gewähre lediglich Frist bis zum 30. Juni 2012. Vielmehr habe die B. AG aber stets erklärt, dass – wenn immer möglich – der Entscheid zum Weiterbetrieb des Sägewerks bis im Sommer gefällt werden solle, so dass die A. GmbH bis Ende Juni 2012 gerade nicht mit dem Abbau zu beginnen habe. Entscheidend sei jedoch, dass die A. GmbH am Tag der Ersteigerung der Baurechtsgrundstücke durch die B. AG mit dieser am 22. September 2011 eine der Geheimhaltungspflicht unterliegende Vereinbarung unterzeichnet habe, welche unter anderem die Verpflichtung der A. GmbH beinhalte, erst nach dem 30. Juni 2012 mit dem Abbau der Betriebseinrichtungen zu beginnen. Sowohl die A. GmbH als auch die B. AG hätten somit ein wesentliches Interesse daran, dass die intern vereinbarten Fristen nicht durch eine den faktischen Umständen nicht angemessene Verfügung des Konkursamts desavouiert würden. Ebenso sprächen die öffentlichen Interessen im Kanton Graubünden für eine angemessene Fristgewährung zum Abbau des Sägewerks, damit ein Weiterbetrieb in Ruhe und seriös geprüft werden könne (Marktanalysen, Abklärungen, Verhandlungen etc.). Demgegenüber hätten die Interessen der Gläubiger, des Gläubigerausschusses und des Konkursverwalters, den C. Konkurs im Rekordtempo abzuwickeln, in den Hintergrund zu treten, zumal Abschlagszahlungen an die Gläubiger durchgeführt werden könnten und dem Vernehmen nach auch stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass eine 18-wöchige Frist zum Abbau der Anlagen und Abtransport der Maschinen aufgrund der zwischenzeitlich vom Konkursamt gemachten Auflagen nicht mehr möglich sei, weshalb auch bei einem Beginn des Abbaus im Juli 2012 eine Frist für die Beendigung des Abbaus und des Wegtransports sowie den verlangten Wiederaufbau bis mindestens Ende März 2013 zu gewähren sei. Was schliesslich die monatliche Entschädigung von Fr. 29‘166.-- an das Konkursamt zu Gunsten der Grundpfandgläubigerin anbelange, sei vorliegend entscheidend und massgebend, dass die B. AG in ihrer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin vom 22. September 2011 auf eine Nutzungsgebühr bis Ende März 2013 verzichte. Da die interne Vereinbarung zwischen der B. AG und der A. GmbH nun bekannt sei, sei anzunehmen, dass die Konkursverwal-
Seite 6 — 20 tung ihre Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung abändere und die darin zwischen den beiden Ersteigerinnen vereinbarten Fristen übernehme. Damit würde die vorliegende Beschwerde gegenstandslos. 2. In seinem Schreiben vom 14. März 2012 äusserte sich das Konkursamt Z. dahingehend, als es bis anhin von einer Vereinbarung zwischen den Parteien keine Kenntnis gehabt habe und auch betreffend weiterer Punkte der entsprechenden Vereinbarung (Abbaufristen und Bezahlung der Nutzungsgebühr) im Unklaren gelassen oder gar mit falschen Informationen hingehalten worden sei. Aufgrund dessen fordere das Konkursamt Z. zur Einreichung einer Vernehmlassung die vollumfängliche Klärung dieser Sachverhalte und die unverzügliche Herausgabe der Vereinbarung zwischen der A. GmbH und der B. AG vom 22. September 2011. 3. Mit Schreiben vom 20. April 2012 zog die A. GmbH den in der Beschwerde vom 12. März 2012 gestellten Antrag 3 betreffend die monatliche Entschädigung zurück, nachdem die B. AG dem Konkursamt Z. schriftlich mitgeteilt hatte, unwiderruflich sowie zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der Entschädigung zu verzichten. 4. Die B. AG stellte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 den Antrag, es sei der im Abbauplan der A. GmbH vom 11. Januar 2012 enthaltene Zeitplan nicht zu genehmigen. Entsprechend sei Antrag 2, erster Halbsatz, abzuweisen. Die B. AG habe mit der A. GmbH vereinbart, dass der Abtransport sämtlicher Anlageteile bis am 31. März 2013 beendet sein solle, weshalb sie mit dem zweiten Halbsatz des Antrags 2 einverstanden sei und dagegen nicht opponiere. Indessen stimme sie dem Antrag der A. GmbH, wonach der im Abbauplan vom 11. Januar 2012 enthaltene Zeitplan zu genehmigen sei, nicht zu. Aus diesem Grund habe die B. AG gegen die Verfügung des Konkursamts Z. denn auch ihrerseits Beschwerde eingereicht. So sei der von der Konkursverwaltung genehmigte Abbauplan ungenügend und nicht hinreichend konkret bestimmt, weshalb er nicht vollzogen werden könne. 5. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte das Konkursamt Z. eine umfassende Vernehmlassung mit folgenden Anträgen ein: „1. An der unter Auflagen erfolgten Genehmigung des von der Beschwerdeführerin 2 (recte Beschwerdeführerin 1) am 16. Januar 2012 eingereichten Abbauplanes vom 11. Januar 2012 wird festgehalten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (recte Beschwerdeführerin 2) sei – soweit darauf überhaupt eingetreten wird – abzuweisen.
Seite 7 — 20 2. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Abbaus und Abtransportes sämtlicher Anlageteile, die Gegenstand der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung sind, wird bis 31. Dezember 2012 erstreckt. 3. Im Übrigen bleibt die Ziffer 2 der Verfügung der Konkursverwaltung vom 29. Februar 2012 vollumfänglich bestehen. 4. Infolge des nachträglichen Verzichtes der Beschwerdeführerin 1 (recte Beschwerdeführerin 2) und auf Antrag der Beschwerdeführerin 2 (recte Beschwerdeführerin 1) wird Ziffer 3 der Verfügung des Konkursamtes vom 29. Februar 2012 (Inkasso der Entschädigung von monatlich CHF 29‘166.-- ab 1. Februar 2012) ersatzlos aufgehoben. 5. An Ziffer 4 der Verfügung des Konkursamtes vom 29. Februar 2012 wird vollumfänglich festgehalten. 6. Die Vorinstanz ist damit einverstanden, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt wird. 7. Am Antrag vom 14. März 2012 auf Herausgabe der zwischen den Beschwerdeführern geschlossenen Vereinbarung vom 22. September 2011 wird festgehalten.“ Das Konkursamt Z. hält in seinen Erwägungen fest, dass es in Anbetracht der von der Aufsichtsbehörde gewährten Verlängerung des Konkursverfahrens bis 31. Dezember 2012 und dem Umstand, dass eine Weiterführung des Sägereibetriebs unter Nutzung der bestehenden Anlagen zu begrüssen wäre, auch aus Sicht der Gläubigerinteressen angemessen scheine, die Frist für den Abschluss der Abbauund Demontagearbeiten bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. Entsprechend sei der Antrag in Ziffer I./2 abgeändert worden. In Anbetracht der Schreiben der B. AG, in denen sie unwiderruflich und zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der monatlichen Entschädigungen verzichte, habe das Konkursamt sodann in seinen Anträgen die Ziffer I./3 der Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgehoben. 6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 nahm die A. GmbH zur umfassenden Vernehmlassung des Konkursamts Z. Stellung und modifizierte ihren Antrag 2 insofern, als ihr zum Abbau und Abtransport eine Frist von mindestens sechs Monaten seit Zustellung des kantonsrichterlichen Entscheids sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Abbaubewilligung der Gemeinde W. zu gewähren sei. Die B. AG ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2012 auf eine Stellungnahme. D.1. Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob auch die B. AG Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012 (KSK 12 17), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Verfügung des Konkursamtes Bezirk Z. vom 29. Februar 2012 sei aufzuheben.
Seite 8 — 20 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den von der A. GmbH am 16. Januar 2012 eingereichten Abbauplan vom 11. Januar 2012 mit Bezug auf die Demontage der Bauteile zu ergänzen und zwar insbesondere soll: - sich der Abbauplan detaillierter mit der Vorbereitung und Durchführung der Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeuge befassen; - sich der Abbauplan auch detailliert mit der Entsorgung nicht wieder verwendbarer Komponenten (etwa Elektroverkabelungen, Hydraulikleitungen, Brandschutzanlagen, Schmierstoffe, Öle, Bauschutt etc.) befassen; - sich der Abbauplan auch mit Aspekten der Sicherheit während der Demontagearbeiten befassen; - auch ein Zusatzplan erstellt werden, aus dem eindeutig ersichtlich wird, in welchem tatsächlichen Zustand die A. GmbH den Standort zurückzulassen hat, und zwar auch mit Bezug auf die Reinigung des Standortes bei Abschluss der Demontagearbeiten sowie auch welche Zuleitungen, Ableitungen, Verbindungen, Stromkabel, Transformatorenanlagen, Stromanschlüsse und Befestigungen von A. infolge von mangelnder Wirtschaftlichkeit tatsächlich zurückgelassen werden dürfen; - festgelegt werden, wie die Stahlstützen (Abbauplan BT 3 Produktionshalle Teil Sortierhalle (BB)), die fix im Beton eingegossen sind, abgebaut werden sollen bzw. welche Stahlstützen zwingend abzubauen sind und welche nicht; - festgelegt werden, was mit Bezug auf den Abbauplan BT 3 Produktionshalle, Teil Sägehalle und Hobelhalle (BC) nun tatsächlich genau abgebaut werden muss bzw. welche Wandstützen dies nun genau betrifft, die abgebaut werden müssen; - der späteste Abbautermin (zurzeit 30. Juni 2012) erst nach der mit dieser Beschwerde geforderten Anpassung des Abbauplanes neu festgesetzt werden. 3. Die Beschwerdegegnerin habe sich an die Steigerungsbedingungen zu halten und die monatliche Entschädigung von CHF 29‘166 ohne irgendwelche Abzüge an die Beschwerdeführerin auszurichten; eventuell seien die damit verbundenen Kosten des Konkursamtes bei der A. GmbH einzufordern. 4. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursamtes Bezirk Z. vom 29. Februar 2012 aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In prozessualer Hinsicht wird zudem der Antrag gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrer Begründung nimmt die B. AG zur Feststellung des Konkursamts Z., wonach letzteres nicht in die Gespräche zwi-
Seite 9 — 20 schen der B. AG und der A. GmbH involviert und über deren Fortschritte und Ergebnisse nicht informiert worden sei, Stellung. Das Konkursamt Z. habe bei seiner Argumentation aktenwidrig und willkürlich nicht berücksichtigt, dass es regelmässig telefonisch und schriftlich vom Verwaltungsrat der B. AG persönlich über den Stand und die Ergebnisse der Verhandlungen mit der A. GmbH betreffend Nichtabbau der Anlagen informiert worden sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weshalb die entsprechenden Erwägungen bereits von vornherein nicht zutreffend seien. Weiter habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten sowie Art. 259 SchKG verletzt, indem sie verfügt habe, sie werde die monatliche Entschädigung der A. GmbH erst nach Abzug von Inkasso- und Verwaltungsspesen sowie damit zusammenhängenden Kosten an die B. AG weiterleiten. Weder die Steigerungsbedingungen oder der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag noch das Steigerungsprotokoll vom 22. September 2011 sähen einen entsprechenden Abzug vor. Schliesslich äussere sich der Abbauplan nicht oder nur sehr allgemein zur sehr komplexen Vorbereitung und Durchführung der Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeuge. Aufgrund der angefochtenen Verfügung sowie des Abbauplans sei nicht hinreichend konkret bestimmt, wie der Abbau abzulaufen habe. Nach Auffassung der B. AG sei der fragliche Abbauplan insbesondere in Bezug auf den Abbau der Maschinen der Produktionshalle inklusive des Abtransports zu unbestimmt oder gar unvollständig und daher entsprechend zu ergänzen. Jedenfalls erfülle die angefochtene Verfügung die zwingend gebotene Detaillierung nicht. Dem Konkursamt Z. werde deshalb vorgeworfen, dass es innert Frist eine ihm obliegende Amtshandlung – nämlich die Umsetzung des Abbauplans in eine vollstreckbare Verfügung – nicht vorgenommen habe, eventualiter, dass es sein Ermessen in der Umsetzung des Abbauplans in eine Verfügung nicht richtig ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung bezüglich verschiedener Punkte (Entsorgung nicht wieder verwendbarer Komponenten, Sicherheit, Endzustand, Zuleitungen, Ableitungen, Verbindungen und Befestigungen, unterirdische Abwasserleitung, Maschinenfundamente etc.) denn auch zu detaillieren bzw. zu ergänzen. 2. Mit Schreiben vom 20. April 2012 zog die B. AG Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren zurück, nachdem sie gegenüber dem Konkursamt Z. unwiderruflich sowie zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der monatlichen Entschädigung von Fr. 29‘166.-verzichtet habe. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 beantragte die A. GmbH, es sei die Beschwerde der B. AG gutzuheissen, soweit sie die aufschiebende Wirkung und den Beginn der Abbauarbeiten nicht früher als 1. Juli 2012 verlange; im
Seite 10 — 20 Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die von der B. AG verlangten Details seien bereits ausnahmslos im zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag, im Abbauplan selbst oder in der Genehmigungsverfügung geregelt oder gehörten infolge marginaler Bedeutung in eine Abbruchbewilligung. In den genannten Dokumenten sei mithin klar geregelt, in welchem Zustand allfällige Zu- und Ableitungen zu hinterlassen seien, zumal diesbezüglich auch die Auflagen und Vorschriften der zuständigen Wasser- und Elektrizitätswerke zu beachten seien. Es sei denn auch völlig unmöglich, wirklichkeitsfremd und auch nicht notwendig, alle diese Vorschriften und Regeln in einem Abbauplan oder der entsprechenden Genehmigungsverfügung aufführen zu wollen. Beim nun genehmigten Abbauplan handle es sich um die dritte Fassung, welche auf besonderen Wunsch des Konkursamts und des von diesem beigezogenen Architekten auch den Endzustand sowie einen genauen Zeitplan für die Abbauarbeiten umfasse. In den entsprechenden Plänen sei mithin genau festgehalten, was definitiv abgebaut werde, in welchem Umfang und was nicht. Detailliertere Vorgaben für die Demontage und den Rückbau sowie eine diesbezügliche Ergänzung der angefochtenen Verfügung würden sich aber auch deshalb erübrigen, weil auch die B. AG keine konkreten Vorschläge unterbreite, wie diese im Einzelnen auszusehen hätten. 4. Die am 24. Mai 2012 vom Konkursamt Z. eingereichte umfassende Vernehmlassung ist mit der im Beschwerdeverfahren KSK 12 16 ins Recht gelegten Vernehmlassung identisch, weshalb für den Wortlaut der Rechtsbegehren auf die an der betreffenden Stelle gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. C.5). In Bezug auf den Antrag der B. AG, wonach die A. GmbH den Abbauplan vom 11. Januar 2012 in verschiedenen Punkten zu ergänzen habe, wird seitens des Konkursamts Z. angemerkt, dass in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag nicht jegliche Situation, Komplexität oder Unvorhergesehenheit geregelt werden könne. Weiterer Koordinationsbedarf werde sich an Ort und Stelle während der Demontagearbeiten ergeben und könne dann vereinbart werden. Des Weiteren sei die B. AG nicht Partei des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, sie sei aber gemäss den Steigerungsbedingungen verpflichtet, diesen zu dulden. Obschon sie eine Übernahme des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags bislang abgelehnt habe, verlange sie in zahlreichen Punkten eine Detaillierung des Abbauplans, von denen sie nicht betroffen sei oder die durch öffentlichrechtliche Vorschriften ausreichend abgedeckt seien. In diesen Punkten fehle der B. AG das Rechtsschutzinteresse, weshalb sie auch nicht beschwerdelegitimiert sei. Die Behauptung der B. AG, wonach das Konkursamt Z. im Zeitpunkt der Ver-
Seite 11 — 20 fügung vom 29. Februar 2012 über sämtliche für den Erlass der Verfügung wesentlichen Punkte informiert gewesen sei, sei offensichtlich unrichtig. So habe das Konkursamt erst mit der Beschwerde der A. GmbH vom 12. März 2012 von der zwischen den Parteien getroffenen Geheim-Vereinbarung vom 22. September 2011 Kenntnis erlangt. Das Konkursamt hätte denn auch in wesentlichen Punkten anders verfügt, wenn es vom Inhalt dieser Vereinbarung Kenntnis gehabt hätte. Überdies könne es nicht angehen, dass die B. AG gegenüber dem Konkursamt die Durchsetzung des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags mit der A. GmbH verlange, die beiden Parteien sich intern aber längst über den beantragten Punkt geeinigt hätten. Ein derartiges Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass die B. AG vom Konkursamt das Inkasso der monatlichen Entschädigung bei der A. GmbH verlange, erstere gegenüber letzterer auf diese Entschädigung aber längst verzichtet habe, zeige mit aller Deutlichkeit, wer sich vorliegendenfalls widersprüchlich verhalte. 5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 verzichtete die B. AG auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Konkursamts Z.. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2012 modifizierte die A. GmbH ihren in der Beschwerde vom 12. März 2012 (act. A.1, KSK 12 16) gestellten Antrag 2 dahingehend, als ihr zum Abbau und Abtransport eine Frist von sechs Monaten seit Zustellung des kantonsrichterlichen Entscheids sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Abbaubewilligung der Gemeinde W. zu gewähren sei. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerden der A. GmbH und der B. AG gegen die angefochtene Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012 erfolgten mit Eingaben vom 12. März 2012 (act. A.1, KSK 12 16; act. A.1, KSK 12 17) fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. Da sich
Seite 12 — 20 die vorliegenden Beschwerden einerseits gegen die gleiche Verfügung des Konkursamts Z. richten und andererseits denselben Sachzusammenhang betreffen, werden sie gemeinsam und mit gleichem Entscheid beurteilt. 2. Das Konkursamt Z. bestreitet zunächst die Beschwerdelegitimation der B. AG, da diese nicht Partei des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags sei, dieser Bestandteil der Steigerungsbedingungen gewesen sei und die B. AG die Erfüllung dieses Vertrags somit zu dulden habe. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 40 zu Art. 17 SchKG; Markus Dieth, in: Daniel Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 9 zu Art. 17 SchKG). Nicht beschwerdeberechtigt wäre die B. AG, wenn sie gegen Bestimmungen der Steigerungsbedingungen oder solche des Bestandteil der Steigerungsbedingungen bildenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags Beschwerde führen würde. Erstens würde eine solche verspätet erfolgen und zweitens wäre die B. AG als Erwerberin der Baurechte dazu in der Tat nicht legitimiert (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 43 zu Art. 17 SchKG mit Hinweisen). Vorliegend geht es aber um den Abbauplan, welchen die A. GmbH gemäss genanntem Vertrag dem Konkursamt Z. vorzulegen hat. Dieser enthält die Details betreffend den Rückbau der Anlagen und ist mit Eingriffen in die nunmehr der B. AG gehörenden Gebäude verbunden. Unter diesen Umständen kann der B. AG in diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse selbstredend nicht abgesprochen werden, so dass ihre Beschwerdelegitimation entgegen der Auffassung des Konkursamts Z. ohne weiteres zu bejahen ist. 3. Beide Beschwerdeführerinnen beantragen in ihren Beschwerdeschriften die Änderung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012 betreffend die Ausrichtung der Entschädigung über monatlich Fr. 29‘166.--. In der Zwischenzeit hat die B. AG jedoch unwiderruflich und zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso dieser Entschädigung verzichtet (act. A.2, KSK 12 17), woraufhin die A. GmbH am 20. April 2012 das entsprechende Rechtsbegehren zurückgezogen hat (act. A.2, KSK 12 16). Das Konkursamt Z. hat zudem gemäss Ziffer 4 seiner Anträge in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2012
Seite 13 — 20 die entsprechende Verfügung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufgehoben, so dass die fragliche Entschädigung – und dementsprechend auch allfällige Inkasso- und Verwaltungsspesen des Konkursamts in diesem Zusammenhang – nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. 4. Das Konkursamt Z. hat in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 für beide Beschwerdeverfahren verschiedene Anträge gestellt. Bei genauem Hinsehen ist indessen festzustellen, dass diese „Anträge“ nicht nur Rechtsbegehren zuhanden der Aufsichtsbehörde sind, sondern dass das Konkursamt darin selbständig auf gewisse Punkte seiner Verfügung vom 29. Februar 2012 zurückgekommen ist und diese abgeändert hat. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Grundsätzlich ist es also möglich, dass das Konkursamt bis zur Vernehmlassung auf seine Verfügung zurückkommt. Das Konkursamt Z. hat dies insoweit getan, als es in den „Anträgen“ 2 und 4 der Vernehmlassung seine eigene Verfügung abgeändert hat und einerseits die Ablauffrist bis Ende 2012 verlängert und andererseits die Verfügung betreffend die Entschädigungszahlung ersatzlos aufgehoben hat. Formell ist das Vorgehen des Konkursamts Z. nach dem Gesagten zwar nicht korrekt, da es in diesen Punkten eine selbständige neue Verfügung hätte erlassen und diese den Parteien und der Aufsichtsbehörde hätte mitteilen müssen. Es rechtfertigt sich vorliegend indessen nicht, diese Abänderungen nur wegen der Nichtbeachtung dieser Formvorschriften als nichtig zu betrachten. Die Wiedererwägung erfolgte nämlich rechtzeitig und sie wurde mit der Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde eröffnet, welche diese unverzüglich den Parteien weitergeleitet hat. Da diese Änderungen zudem den Parteibegehren entgegenkommen und diese dadurch keine Nachteile erleiden, ist davon auszugehen, dass das Konkursamt Z. seine Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat und nunmehr durch das Konkursamt verfügt ist, dass der Abbau der Sägereianlagen bis Ende 2012 zu erfolgen hat. Ohnehin erledigt ist der Beschwerdepunkt des Inkassos der Entschädigung (siehe E. 3). Unter diesen Umständen wird aber auch das Begehren beider Parteien um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig, da sich dieses offensichtlich auf den in der angefochtenen Verfügung festgelegten Abbauvollendungstermin vom 30. Juni 2012 bezogen hat. 5.a. Bezüglich der Beschwerde der A. GmbH bleibt somit das Begehren zu prüfen, es sei der im Abbauplan enthaltene Zeitplan zu genehmigen, d.h. der Abbau und Abtransport sämtlicher Anlageteile müsse bis am 31. März 2013 beendet sein.
Seite 14 — 20 Die B. AG unterstützt diesen im Vergleich zur Verfügung des Konkursamts Z. um drei Monate später festgelegten Abschlusstermin für die Abbauarbeiten. Betrachtet man die für die Steigerung der Sägereianlagen gültigen Steigerungsbedingungen vom 25. bzw. 31. Mai 2011 (act. 3 KA), so ergibt sich aus Ziffer III/1.2 Abs. 2, dass der Abbau, die Verpackung und der Versand spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Freihandverkaufsverfügung beendet sein müssen. Die gleiche Bestimmung fand in der Folge Eingang in den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Konkursamt Z. und der A. GmbH vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA, Ziffer 9.2 Abs. 2). Die Freihandverkaufsverfügung (act. 6 KA) datiert vom 13. Juli 2011 und am 22. Juli 2011 unterzeichnete die A. GmbH eine Erklärung betreffend Verzicht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde, womit die Freihandverkaufsverfügung rechtskräftig wurde. Die Entfernung der Sägereianlagen hätte somit grundsätzlich Ende Januar 2012 abgeschlossen sein müssen. Dass dieser Termin nicht eingehalten werden konnte, lag vorab daran, dass das Konkursamt Z. erst am 29. Februar 2012 den bereinigten Abbauplan genehmigen konnte. Am 22. September 2011 ersteigerte die Firma B. AG die Baurechte, auf welchen Grundstücken die Sägereianlagen erstellt sind. Der entsprechende Grundbucheintrag betreffend den Eigentumsübergang datiert vom 29. September 2011 (act. 15 KA). Ab diesem Zeitpunkt ging auch die Verfügungsmacht vom Konkursamt Z. auf die Erwerberin über (Art. 656 Abs. 2 ZGB) und es stellt sich mithin die Frage, welche Funktion dem Konkursamt überhaupt noch zukommt, nachdem sowohl die Sägereianlagen als auch die Baurechte neue Eigentümer gefunden haben und die Steigerungspreise bezahlt worden sind. Auf den ersten Blick könnte man sich auf den Standpunkt stellen, es sei nun alleinige Sache der neuen Eigentümer, den Abbau zu regeln und insbesondere zu bestimmen, ob und allenfalls bis wann die betreffenden Anlagen abzubauen sind. Eine solche Betrachtungsweise würde indessen zu kurz greifen. Da die Möglichkeit bestand, die Sägereianlagen einerseits und die Baurechte andererseits getrennt zu erwerben, mussten Regelungen für den Abbau der Anlagen getroffen werden, sofern der Erwerber der Baurechte nicht auch gleichzeitig die Sägereianlagen ersteigern würde, was vorliegend denn auch eingetreten ist. Die A. GmbH als Erwerberin der Sägereianlagen musste bezüglich der Art und Weise des Abbaus in die Pflicht genommen werden, wobei die Details in einem vom Konkursamt zu genehmigenden Abbauplan festzulegen waren. Das Konkursamt Z. ist mit diesem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag selbst Verpflichtungen eingegangen, was sich insbesondere in Prüf- und Überwachungsfunktionen äussert. Offensichtlich ist, dass das Konkursverfahren nicht abgeschlossen werden kann, solange das Konkursamt Z. in diesen Vertrag noch eingebunden ist und seinerseits Pflichten zu erfüllen hat. Nachdem die Baurechts-
Seite 15 — 20 grundstücke in das Eigentum der B. AG übergegangen waren, hat das Konkursamt Z. grundsätzlich folgerichtig die neue Baurechtsinhaberin aufgefordert, an seiner Stelle in den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag einzutreten, was diese indessen abgelehnt hat (act. 14, 17, 19 KA). Obschon sie anerkennt, dass im Zusammenhang mit dem Abbau „vor allem die Techniker beider Häuser (gemeint offenbar die Firmen A. GmbH und B. AG) gefordert“ seien, wird der Vertragseintritt mit dem Hinweis auf zu grosse Widersprüche im Vertrag bezüglich Abbau und Eigentum verweigert (act. 14 und 17 KA), allerdings ohne auf diese angeblichen Widersprüche näher einzugehen. Folge dieser Ablehnung ist selbstredend, dass das Konkursamt Z. „Vertragspartei“ des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags (auch wenn dieser dogmatisch als zustimmungsbedürftige Verfügung gilt) blieb und dieser weiterhin von ihm – was die Abbaupflicht der A. GmbH und die Duldungspflicht der B. AG (vgl. Ziff. 12 der Steigerungsbedingungen vom 14. Juli 2011, act. 8 KA) betrifft – durchzusetzen ist. Die B. AG übersieht mit ihrem Verhalten, dass die Verfahrensherrschaft bezüglich des Abbaus nicht ihr als Eigentümerin zusteht, sondern dem Konkursamt. Sie ist deshalb hinsichtlich des Abbaus nicht befugt, ohne Einverständnis des Konkursamts eigene Absprachen mit der A. GmbH zu treffen, wie sie dies in ihrer E-Mail vom 10. November 2011 (act. 14 KA) angetönt hat und in der Zwischenzeit in Form einer dem Konkursamt nicht mitgeteilten Vereinbarung geschehen ist (vgl. act. A.1, S. 6, KSK 12 16). Unzulässig ist insbesondere, dass die A. GmbH und die B. AG unter Umgehung des Konkursamts einen eigenen Termin für den Abschluss der Abbauarbeiten vereinbart haben (vgl. auch act. 19 KA). Allerdings vermag eine solche Vereinbarung gegenüber dem Konkursamt ohnehin keine Wirkung zu entfalten und es bleibt unter den vorliegenden Umständen der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag zwischen der A. GmbH und dem Konkursamt Z. gültig bzw. sind die darauf gestützten Verfügungen des Konkursamts massgebend. Aus diesem Grund sind allfällige anderslautende Absprachen zwischen der B. AG und der A. GmbH für das Konkursamt nur von beschränktem Interesse, so dass eine Herausgabe der sogenannten Geheimvereinbarung zwischen den beiden Erwerbern unterbleiben kann. Solange also die B. AG ihrer vollen Verantwortung als Eigentümerin der Baurechte nicht nachkommt und die nunmehr grundsätzlich ihr zukommenden Aufgaben aus dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag nicht wahrnimmt, hat sie es zu akzeptieren, dass das Konkursamt die Federführung bezüglich Abbau der Sägereianlagen inne hat und insbesondere den Termin für die Beendigung der Arbeiten festsetzt. Das Konkursamt hat nämlich – solange der Abschluss des Konkursverfahrens durch das Verhalten der B. AG blockiert ist – durchaus eigene Interessen bzw.
Seite 16 — 20 jene der Gläubiger zu berücksichtigen, welche Anspruch darauf haben, dass das Konkursverfahren beförderlich vorangetrieben wird. b. Sowohl die A. GmbH als auch die B. AG führen sodann öffentliche Interessen ins Feld, welche den Aufschub des Abbaus der Sägereianlagen rechtfertigen würden. So seien der Kanton Graubünden und die Gemeinde W. stark daran interessiert, dass das Sägewerk – allenfalls in angepasster Form – weiter betrieben werde. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob es überhaupt Aufgabe des Konkursamts ist, derartige Aspekte zu berücksichtigen, bleiben die entsprechenden Ausführungen wenig konkret. Zu entgegnen ist immerhin, dass die Steigerung der Baurechtsgrundstücke bereits am 22. September 2011 stattgefunden hat, davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerberin die Probleme der Vorgänger bekannt waren, und dass die B. AG in unternehmerischer Verantwortung vor dem Erwerb der Baurechtsgrundstücke vertiefte Überlegungen angestellt hat, welchem möglichen Verwendungszweck die Grundstücke zugeführt werden können. Konkrete Ergebnisse bezüglich Weiterführung des Werks liegen offenbar nicht vor und es wird auch nicht dargetan, dass man kurz vor einem im Interesse der regionalen Volkswirtschaft liegenden Durchbruch stehe. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich aber eine weitere Verzögerung des Konkursverfahrens von vornherein nicht. c. Das Konkursamt Z. hat nun für die Beendigung der Abbauarbeiten eine Frist bis Ende des Jahres 2012 gesetzt. Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag und in den Steigerungsbedingungen war eine Abbaufrist von sechs Monaten vorgesehen, was von der A. GmbH akzeptiert wurde. Nunmehr liegt der vom Konkursamt Z. genehmigte Abbauplan vor. Obwohl dieser eine längere Abbauzeit vorsieht, ist nicht dargetan, dass eine frühere Beendigung technisch nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzuhalten, dass frühere Varianten der Abbaupläne weit kürzere Abbauzeiten vorsahen. Es gibt somit keinen Grund, bereits im heutigen Zeitpunkt den Abschluss der Abbauarbeiten auf einen späteren Termin zu verschieben. Das Konkursamt hat somit im Sinne eines beförderlichen Vollzugs des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags die A. GmbH anzuhalten, einen verbindlichen Terminplan einzureichen und dessen Ausführung zu überwachen. Erst wenn sich herausstellt, dass trotz entsprechenden Bemühungen der A. GmbH der Abbau innert Frist nicht zu bewerkstelligen ist, kann das Konkursamt Z. aus gewichtigen Gründen Frister-streckungen gewähren. Als solche fallen etwa eine verspätete Erteilung der Abbruchbewilligung durch die Gemeinde W. oder nachvollziehbare technische Schwierigkeiten in Betracht. Sollte wider Erwarten der Abbau ohne triftige Gründe verzögert werden, steht dem Konkursamt Z. zwecks Durchsetzung der Verpflichtungen der A. GmbH die Sicherheitsleistung
Seite 17 — 20 von 1 Mio. Franken zur Verfügung (Ziff. 2.5 und 9.7.7 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der A. GmbH ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 6.a. In ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 stellt die B. AG verschiedene Anträge betreffend Anpassung und Ergänzung des vom Konkursamt Z. am 29. Februar 2012 mit gewissen Auflagen und Änderungen genehmigten Abbauplans der A. GmbH vom 11. Januar 2012. Vorerst ist festzuhalten, dass bereits die Steigerungsbedingungen vom 25./31. Mai 2011 (act. 3 KA) und der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA) gewisse Grundzüge des vorzunehmenden Abbaus enthalten. Von diesen Bestimmungen erhielt die B. AG mit den Steigerungsbedingungen vom 14. Juni 2011 (act. 8 KA) Kenntnis und die Erwerberin der Baurechte musste sich zur Duldung des Abbaus der Sägereianlagen gemäss dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag verpflichten (act. 5 KA, Ziff. 12 lit. a). Die A. GmbH hat für die Erstellung des Abbauplans eine Spezialfirma beigezogen, welche diesen in der Folge erarbeitete. Das Konkursamt Z. hat den zur Genehmigung eingereichten Abbauplan eingehend geprüft und dafür eigens einen erfahrenen Architekten beigezogen. Ein erster Abbauplan vom 31. August 2011 wurde am 15. September 2011 zur Überarbeitung zurückgewiesen (act. 9 und 11 KA). Eine verbesserte Version des Abbauplans wurde am 20. Oktober 2011 erstellt (act. 21 KA). In die Prüfung dieses Abbauplans wurde die B. AG einbezogen und sie konnte anlässlich einer Telefonkonferenz ihre diesbezüglichen Anliegen einbringen (act. 24 und 25 KA). Aufgrund dieser Prüfungen wurde der Abbauplan am 22. Dezember 2011 ein weiteres Mal zur Überarbeitung zurückgewiesen, wobei die beanstandeten Punkte detailliert aufgelistet wurden (act. 26 KA). Die dritte Fassung des Abbauplans, welche auch der B. AG zur Stellungnahme zugestellt wurde, datiert vom 11. Januar 2012 (act. 28 und 29 KA). Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hat diese jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 30 KA). Nach vorgenommener Prüfung durch den beigezogenen Architekten wurde der Abbauplan sodann mit gewissen Auflagen, Bemerkungen und einer Abänderung des Beendigungstermins der Abbauarbeiten mit Verfügung vom 29. Februar 2012 genehmigt (act. 37 KA). Dass die B. AG dagegen nun doch noch Beschwerde erhebt und den Abbauplan in gewissen Punkten ergänzt haben will, nachdem sie ihre Anliegen im Vorverfahren hat einbringen können und sich zur letzten Fassung des Abbauplans gar nicht mehr hat vernehmen lassen, wirft Fragen auf. Insbesondere liegt die Vermutung nahe, dass die Beschwerde – aus welchen Gründen auch immer – der Verzögerung des Abbaus dient, zumal die B. AG das Begehren der A. GmbH um Aufschub des Endtermins der Abbauarbeiten un-
Seite 18 — 20 terstützt. Ob dieses Verhalten – wie vom Konkursamt Z. vorgebracht – als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, welches von vornherein keinen Rechtsschutz verdient, kann indessen offen gelassen werden, da die gestellten Ergänzungsbegehren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin unbegründet sind. b. Zunächst ist davon auszugehen, dass es bei einem Abbau von Industrieanlagen grösseren Ausmasses völlig undenkbar ist, jedes Detail der Abbauschritte schriftlich festzuhalten. Vielmehr wird die Vorgehensweise in Einzelpunkten vor Ort und während des Abbaus durch die beteiligten Fachkräfte festzulegen sein. Es muss somit genügen, dass die Abbaubestimmungen allgemeine Regeln über die Vorgehensweise aufstellen und festlegen, wie in Zweifelsfällen oder in unvorhergesehenen Situationen vorzugehen ist. Wenn ein Beschwerdeberechtigter sodann ein spezielles Anliegen hat, welches seiner Ansicht nach zu wenig ausführlich geregelt worden ist, so ist er im Beschwerdeverfahren verpflichtet, ein detailliertes Rechtsbegehren zu stellen und genau festzulegen und zu begründen, wie die entsprechende Regelung lauten soll. Begehren mit dahin lautenden Formulierungen, dass der Abbauplan in gewissen Punkten „detaillierter“ ausgestaltet sein müsse, „zu unbestimmt“ etc. sei, ohne jedoch den gewünschten Detaillierungsgrad zu umschreiben, genügen den Anforderungen von vornherein nicht. Auf solche Begehren ist mangels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. Dies trifft einmal auf das erste Begehren bezüglich detaillierterer Befassung mit der Vorbereitung und Durchführung der Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeuge zu. Grundsätzlich gilt dies auch für das zweite Begehren betreffend Entsorgung nicht wieder verwendbarer Komponenten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die zahlreichen öffentlichrechtlichen Vorschriften zu beachten sind (Ziff. 9.7.4 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Sodann verweist das Konkursamt Z. zu Recht auf Ziffer 1 Abs. 3 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, wonach Zuleitungen, Ableitungen (etwa Rohre, Leitungen und Kabel), Verbindungen und Befestigungen, deren Demontage von der Käuferin als nicht wirtschaftlich erachtet wird, an Ort und Stelle verbleiben dürfen und nicht Kaufgegenstand bilden. Ein weiterer Regelungsbedarf ist deshalb nicht ersichtlich. c. Hinreichend geregelt ist auch der Aspekt der Sicherheit während der Demontagearbeiten. Gemäss ihrer Beschwerdeschrift (act. A.1, Rz 25, KSK 12 17) versteht die B. AG hierunter den Schutz ihres Eigentums und insbesondere die Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen. Die A. GmbH ist gemäss Ziffer 9.5 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags zu entsprechenden Schutzmassnahmen verpflichtet. Ebenso trifft sie die Pflicht zu grösstmöglicher Rücksichtnah-
Seite 19 — 20 me auf die Gebäulichkeiten der B. AG (Ziff. 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Schliesslich ist auf die zur Deckung allfälliger Schäden abgeschlossene Versicherung hinzuweisen (Ziff. 9.4 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Eingehendere Regelungen erscheinen nicht notwendig. d. Als überflüssig erweist sich auch der begehrte Zusatzplan betreffend den Zustand, in welchem die Räumlichkeiten zu hinterlassen sind. Die A. GmbH ist nämlich gemäss Ziffer 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags (act. 5 KA) berechtigt, die für den Abtransport der Sägereianlagen notwendigen Eingriffe an den Gebäuden vorzunehmen. Es ist aus diesem Grund zum heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich, den Endzustand bereits festzulegen. Sollten im Rahmen der Abbauarbeiten Zweifel an der Notwendigkeit der Eingriffe entstehen, so hält dieselbe Bestimmung die erforderliche Regelung bereit, wonach auf Kosten der A. GmbH ein lokaler Architekt oder Ingenieur beizuziehen ist. Bezüglich der Zu- und Ableitungen etc. wurde bereits auf Ziff. 1 Abs. 3 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags hingewiesen (vgl. E. 6.b). Dies ist hinreichend. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Begehren, es sei festzulegen, welche Stahl- und Wandstützen abgebaut werden müssen. Auch dies kann erst im Rahmen der Ausführung der Abbauarbeiten unter den Aspekten der Notwendigkeit und Rücksichtnahme beurteilt werden (Ziff. 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Die Begehren der B. AG um Ergänzung und Anpassung des Abbauplans erweisen sich damit allesamt als unbegründet, so dass dieser Beschwerdepunkt abzuweisen ist. e. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die beiden Beschwerden abzuweisen sind, soweit die darin enthaltenen Beschwerdebegehren nicht im Verlaufe des Verfahrens hinfällig geworden oder zurückgezogen worden sind. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden, soweit deren Begehren nicht teilweise zurückgezogen oder hinfällig wurden, abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 2‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: