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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.01.2012 KSK 2011 84

11 janvier 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,093 mots·~5 min·7

Résumé

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 84 12. Januar 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Y., gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Surselva vom 02. Dezember 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Rienhardt, Am Radeberg 1, DE- 28717 Bremen-Lesum, betreffend Arrestvollzug,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. Dezember 2011 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Surselva am 01. Dezember 2011 einem Gesuch der X. gegen Z. statt gab und den aus der Grundpfandverwertung der Stockwerkeigentumseinheit _, 13/1000 Miteigentum an der Liegenschaft _, Sonderrecht an der 1-Zimmerwohnung _ im 1. Obergeschoss, im Grundbuch der Gemeinde A., nach Abzug der Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung, von allfälligen Grundstückgewinnsteuern sowie der grundpfandgesicherten Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten resultierenden Überschuss mit Arrest für Fr. 11'210.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'504.00 seit 31. August 2011 und auf den Betrag von Fr. 706.85 seit 25. November 2011 zuzüglich Betreibungs- und Arrestkosten belegte,  dass das Betreibungsamt Surselva mit dem Vollzug des Arrestes beauftragt wurde,  dass das Betreibungsamt Surselva den Vollzug des Arrestes am 02. Dezember 2011 verweigerte mit der Begründung, der Arrestgegenstand befinde sich per dato dieser Verfügung nicht beim Betreibungsamt; zukünftige Eingänge auf Depots und Konti seien nicht verarrestierbar und ein allfälliger anderer Arrestort des Arrestgegenstandes innerhalb des Betreibungskreises sei nicht bekannt,  dass X. dagegen am 07. Dezember 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob mit dem Begehren, die Verfügung des Betreibungsamtes Surselva vom 02. Dezember 2011 sei aufzuheben und das Betreibungsamt zum umgehenden Vollzug des Arrestes anzuweisen,  dass die Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass das Betreibungsamt Surselva auf Anfrage am 10. Januar 2012 bestätigte, dass der Steigerungserlös eingegangen sei und mit einem Überschuss zwischen Fr. 20'000 und Fr. 25'000.00 gerechnet werden könne,

Seite 3 — 6  dass gegen die Verweigerung des Arrestsvollzugs die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zur Verfügung steht (BGE 88 III 141),  dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, sodass auf sie einzutreten ist,  dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob überhaupt eine arrestierbare Forderung besteht,  dass es grundsätzlich Aufgabe des Arrestrichters ist, festzustellen, ob ein verarrestierbarer Vermögensgegenstand vorhanden ist, der dem Schuldner gehört, wobei es grundsätzlich genügt, dass der Vermögenswert wirtschaftlich dem Schuldner zusteht (Walter A. Stoffel in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 zu Art. 272 SchKG mit Hinweis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579),  dass der Betreibungsbeamte grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Grundlagen des Arrestbefehls nachzuprüfen (Hans Reiser, in Staehelin/Bauer/Staehelin, ebenda, N 11 und 59 zu Art. 275 SchKG),  dass der Betreibungsbeamte unter diesen Umständen die Verarrestierung des im Arrestbefehls aufgeführten Arrestgegenstandes nur verweigern kann, wenn der Arrestbefehl als schlechthin nichtig zu gelten hätte (Reiser, ebenda N 63 zu Art. 275 SchKG),  dass der Arrestvollzug sinngemäss nach den Regeln über die Pfändung durchzuführen ist (Art. 275 SchKG),  dass gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine Forderung ohne Wertpapiercharakter zu pfänden ist, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz behauptet (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, N 41 zu § 23),  dass vorerst festzuhalten ist, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht um die Forderung gegenüber dem Ersteigerer im Zusammenhang mit der Bezahlung des Steigerungspreises geht, sondern dass der zu erwartende Überschuss aus der Verwertung verarrestiert wurde,  dass die Zahlung des Steigerungspreises aber an das Betreibungsamt zu erfolgen hat (Art. 156 i.V. mit Art. 129 SchKG) und anschliessend der Über-

Seite 4 — 6 schuss dem Pfandeigentümer zusteht (Marc Bernheim/Philipp Känzig, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 33 zu Art. 157 SchKG),  dass im Entscheid des Einzelrichters SchKG festgestellt wurde, dass im vorliegenden Fall ein Überschuss zu erwarten ist,  dass dies vom Betreibungsamt Surselva dahin bestätigt wird, dass der Überschuss sich zwischen Fr. 20'000 und Fr. 25'000.00 bewegen wird,  dass somit ohne weiteres ein realisierbarer Vermögenswert der Schuldnerin besteht, welcher verarrestiert werden kann (vgl. Reiser, a.a.O., N 63 zu Art. 275 SchKG),  dass das Betreibungsamt als Sitz der Forderung anzusehen ist, zumal die Schuldnerin Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Reiser, a.a.O., N 55 zu Art. 275 SchKG),  dass ebenso wenig der Fälligkeitstermin der Forderung (Überschuss) feststehen muss (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., N 41 zu § 23),  dass die vom Betreibungsamt zitierte Literaturstelle (Reiser, a.a.O., N 63 zu Art. 275 SchKG), wonach die nach dem Arrestvollzug erfolgten Eingänge auf Depot und Konti nicht vom Arrestbeschlag erfasst werden, offensichtlich nicht einschlägig ist,  dass der Autor damit lediglich meint, dass bei Verarrestierung eines bestimmten Depots- oder Kontoguthabens im Gegensatz zu den Zinsen später darauf überwiesene Beträge vom Arrestvollzug nicht miterfasst seien, was sich von der vorliegenden Situation wesentlich unterscheidet,  dass somit dem Vollzug des Arrestes betreffend den Überschuss aus der Verwertung der Stockwerkeigentumseinheit _ in der Gemeinde A. nichts entgegen steht,  dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Surselva anzuweisen ist, den Arrestvollzug gemäss Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Surselva vom 01. Dezember 2011 zu vollziehen,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 des Gebührentarifs

Seite 5 — 6 im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Surselva angewiesen, den Arrestbefehl des Einzelrichters SchKG vom 01. Dezember 2011 zu vollziehen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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